TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/8 93/12/0278

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Auskunftspflicht;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AusG 1989 §14;
AusG 1989 §7;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. N in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1993, Zl. 04130/337-Pr.SL/93, betreffend Auskunftspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist rechtskundig und steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in dem er seit 1979 als Leiter der Gruppe I B - Wasserrecht und seit 1990 als Stellvertreter des Leiters der Sektion I tätig ist.

Als 1993 die Funktion des Leiters der Sektion I nachzubesetzen und ausgeschrieben war, bewarb sich der Beschwerdeführer um diese.

Mit 18. Mai 1993 bestellte der Bundesminister seinen bisherigen Kabinettschef, Kommissär Dr. X, mit der Leitung dieser Sektion.

Der Beschwerdeführer richtete daraufhin folgendes undatierte Schreiben an "das Präsidium im Hause":

"Herr Bundesminister hat Herrn KOär. Dr. X zum Leiter der Rechtssektion bestellt. Soweit bekannt, hat auch die gemäß § 7 Ausschreibungsgesetz bestellte Begutachtungskommission den Genannten als in höchstem Maße geeignet bezeichnet.

Die Eignung ist gemäß § 9 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrungen und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihre Fähigkeit zur Menschenführung, ihre organisatorischen Fähigkeiten und auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.

Gemäß § 36 Abs. 3 BDG kann ein Beamter zur Besorgung von Aufgaben, die regelmäßig von Beamten - u.a. - einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, herangezogen werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

Daraus könnte nun der Eindruck entstehen, daß meine Erfahrungen, Fähigkeiten und Leistungen (belegt u.a. durch meine seinerzeitige Bewerbung) nicht an jene von Herrn Koär. Dr. X heranreichen und daher nicht ausreichend scheinen. Ich sehe mich daher im dienstlichen Interesse wie auch im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, derartige Mängel zu beheben. Um dies - zum Beispiel durch gezielte Inanspruchnahme des Angebots der Verwaltungsakademie des Bundes im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung bzw. des einschlägigen Angebots anderer Organisationen - möglichst effizient wie zeit- und kostensparend tun zu können, wäre es erforderlich, die von der Begutachtungskommission bzw. von Herrn Bundesminister erkannten Schwachpunkte meiner Kenntnisse und Fähigkeiten näher zu kennen.

Ich ersuche daher insbesondere unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 3. Satz BDG und das Auskunftspflichtgesetz um Bekanntgabe, in welchen Punkten meine Qualifikation schlechter gesehen wurde als jene von Herrn Koär. Dr. X."

Der Präsidialvorstand der belangten Behörde beantwortete dieses Schreiben wie folgt:

"Sehr geehrter Herr Ministerialrat

Sie haben mit Schreiben ohne Datum um Bekanntgabe ersucht, in welchen Punkten Ihre Qualifikation für die Leitungsfunktion der Sektion I des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft schlechter gesehen wurde als jene von Herrn Kommissär Dr. X. Dies stellt eine Frage dar, die die Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission betrifft.

Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte nur zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. § 14 des Ausschreibungsgesetzes legt aber fest, daß der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln sind. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren.

Das Präsidium muß somit bedauern, die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilen zu können."

Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 1993 neuerlich wie folgt "An das Präsidium im Hause":

"Mit Schreiben vom 26. 7. 1993 hat das Präsidium bedauert, mir die gewünschte Auskunft betreffend Schlechterqualifikation gegenüber Herrn Koär. Dr. X nicht erteilen zu können.

Zur entsprechenden Rechtsverfolgung stelle ich hiermit gem. § 4 Auskunftspflichtgesetz den Antrag, hierüber einen Bescheid zu erlassen."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung, in welchen Punkten seine Qualifikation für die Leitungsfunktion der Sektion I des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft schlechter gesehen worden sei als jene von Kommissär Dr. X, gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 des Auskunftspflichtgesetzes nicht statt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage sinngemäß aus, die vom Beschwerdeführer gewünschte Auskunft stelle eine Frage dar, die die Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission betreffe und deren Beantwortung die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des § 14 des Ausschreibungsgesetzes entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Art. 20 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1987 lautet:

"Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; ..."

§ 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, lautet:

"(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."

Nach § 14 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegenüber jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch eine rechtswidrige und zudem noch falsch begründete Verweigerung der Auskunft in seinen im Auskunftspflichtgesetz verankerten Rechten verletzt und dadurch in der Geltendmachung eventueller Schäden behindert. Er fühlt sich weiters in dem ihm nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 verbrieften Recht auf Förderung seines dienstlichen Fortkommens verletzt.

Er begründet seine Beschwerde im wesentlichen damit, daß die Besetzung der Funktion der Leitung der Sektion I ihm in Verletzung der Vorschriften der §§ 4 Abs. 3, 36 Abs. 3 BDG 1979 sowie § 9 des Bundesministeriengesetzes erfolgt zu sein scheint. Wäre dies nicht der Fall, müßten seine Qualifikationen schlechter sein als die des Kommissär Dr. X, was für sein dienstliches Fortkommen, sein Ansehen und letztlich für seine soziale und wirtschaftliche Situation bedeutsam sei. Er habe daher ein begründetes Interesse an einer Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchen Punkten bei der Besetzung der gegenständlichen Funktion seine Qualifikationen schlechter gesehen worden seien, als jene des Dr. X, und damit letztlich auch einen Rechtsanspruch auf Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes. Sein Auskunftsbegehren sei erkennbar an die belangte Behörde gerichtet gewesen, die über die Besetzung der Leitung der Sektion I entschieden und dabei wohl entsprechende Erwägungen angestellt habe. Die belangte Behörde habe diese Auskunft unter Berufung auf § 14 des Ausschreibungsgesetzes verweigert. Sie habe damit die Rechtslage verkannt. § 14 des Ausschreibungsgesetzes verpflichte unter der Rubrik "Tätigkeit der Begutachtungskommission" zum Stillschweigen über Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche und des Bewerbungsgespräches. Diese Bestimmung beziehe sich somit eindeutig auf die Tätigkeit der Begutachtungskommission. Gegenstand der Anfrage des Beschwerdeführers sei aber nicht der vom § 14 des Ausschreibungsgesetzes abgedeckte Bereich, sondern die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Entscheidungsträger und Dienstvorgesetzten angestellten Erwägungen hinsichtlich der Qualifikationen des Beschwerdeführers gegenüber jenen von Dr. X gewesen. Dieser Bereich unterliege aber nicht dem § 14 des Ausschreibungsgesetzes und damit auch nicht dem Auskunftsverbot. Die belangte Behörde habe die Anfrage des Beschwerdeführers nicht hinterfragt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, wenn sie Zweifel gehabt hätte, sondern habe die Auskunftserteilung rechtswidrig verweigert.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer seine Anfragen ausdrücklich an das Präsidium der belangten Behörde gerichtet hat. Nach dem Text seines undatierten Auskunftsbegehrens bezeichnete der Beschwerdeführer seine Kenntnis der von der Begutachtungskommission bzw. dem Bundesminister erkannten "Schwachpunkte" seinerseits als Gegenstand seines Begehrens. Dieses Schreiben wurde vom Präsidialvorstand damit beantwortet, daß eine solche Frage die Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission betreffe und daher unzulässig sei. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben beantragte der Beschwerdeführer sodann neuerlich beim Präsidium bescheidmäßigen Abspruch.

Ausgehend von diesem Vorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof aber nicht finden, daß der Beschwerdeführer, wie er nun vorbringt, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Entscheidungsträger und Dienstvorgesetzten eine solche Auskunft verlangt habe. Wenn auch in seinem undatierten Schreiben noch der Bundesminister genannt war, ist doch durch die Beantwortung dieses Schreibens durch den Präsidialvorstand unter Hinweis auf die Tätigkeit der Begutachtungskommission und durch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben in seinem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch klar, daß sein Auskunftsbegehren auf die Tätigkeit der Begutachtungskommission gerichtet war.

Die Tätigkeit dieser Kommission unterliegt aber gemäß § 14 des Ausschreibungsgesetzes einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, sodaß die belangte Behörde zu Recht die Erteilung der gewünschten Auskunft verweigert hat.

Ein an den Bundesminister selbst gerichtetes derartiges Auskunftsbegehren hätte jedenfalls, insoweit es sich um das Gutachten betreffende Daten handelt, zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120278.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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