TE Vwgh Beschluss 1994/6/8 94/13/0104

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299 Abs1 lita;
BAO §307 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. März 1994, GZ 6/5-446/94, betreffend Aufhebung von Berufungsvorentscheidungen über Umsatzsteuer 1988 und 1989 sowie eines Berichtungsbescheides betreffend Umsatzsteuer 1989 im Aufsichtsweg, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien an den Beschwerdeführer unter anderem Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989 sowie Umsatzsteuerbescheide 1988 und 1989.

Nach Einbringung einer Berufung vom 5. Jänner 1993, die unter anderem gegen die genannten Bescheide gerichtet war, erließ das Finanzamt am 14. Jänner 1994 Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989, mit der der Berufung stattgegeben wurde. Am 8. Februar 1994 erging ein Bescheid über eine auf § 293 BAO gestützte Berichtigung hinsichtlich Umsatzsteuer 1989.

Bereits am 22. Dezember 1993 war vom Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die genannte Berufung erhoben worden (hg. Zl. 93/13/0306). In diesem Verfahren war die belangte Behörde mit hg. Verfügung vom 3. Jänner 1994 aufgefordert worden, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. In der Folge erließ das Finanzamt am 7. Februar 1994 Berufungsvorentscheidungen, mit denen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989 aufgehoben wurden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31. März 1994, GZ 6/5-446/94, hob die belangte Behörde sodann den die Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 1994 betreffend Umsatzsteuer 1988 und 1989 sowie den Berichtigungsbescheid betreffend die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 299 Abs. 1 lit. a BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf.

Mit diesem Bescheid hat die belangte Behörde nicht beachtet, daß gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren bei Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Berufungsvorentscheidungen vom 7. Februar 1994, mit denen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1988 und 1989 aufgehoben worden sind, hatten die Berufungsvorentscheidungen vom 14. Jänner 1994 betreffend die Sachbescheide ihre Rechtswirksamkeit verloren. Auch der Berichtigungsbescheid vom 8. Februar 1994 ging ins Leere. Der angefochtene, auf § 299 Abs. 1 lit. a BAO gestützte Bescheid, mit dem somit dem Rechtsbestand nicht mehr angehörende Bescheide aufgehoben worden sind, ist daher ins Leere gegangen. Ein solcher Bescheid kann in die Rechtssphäre des Betroffenen nicht eingreifen. Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130104.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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