TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/9 94/06/0092

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Gemeinde Ramsau am Dachstein, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1994, Zl. 03-12 Wo 42-94/4, betreffend eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: W in Ramsau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 5. August 1993 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei (kurz: Widmungswerberin) betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Büroräumen auf Gst. Nr. X, wegen unlösbaren Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Grundstück im Allgemeinen Wohngebiet gelegen sei; aus der Baubeschreibung ergebe sich, daß die Büroräume von der zukünftigen Grundeigentümerin, der N-Gesellschaft m.b.H. genutzt werden sollten. Laut Gesellschaftsvertrag sei Gegenstand des Unternehmens die Beratung, Planung sowie das Management bestehender und zu errichtender Hotelprojekte. Diese Büronutzung diene nicht zur Deckung der in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG angeführten Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten, sodaß ein unlösbarer Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Widmungswerberin hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 1. Februar 1994 abgewiesen. Aufgrund der dagegen eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid den Bescheid des Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß die Unterbehörden aufgrund der zu ungenauen Angabe des Verwendungszweckes durch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen seien, eine abschließende Aussage über die Vereinbarkeit mit der Widmungskategorie zu treffen, da ein breites Spektrum von Büroräumen eines Reisebüros bis hin zu jenen eines Unternehmens, das Beratung, Planung und Management bestehender und zu errichtender Hotelprojekte etc. zum Gegenstand habe, denkbar sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei selbst die Berufungsbehörde verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Vorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden könne; umsomehr hätten die Unterbehörden im Gegenstandsfall die Beschwerdeführerin zu einer Konkretisierung des Projektes hinsichtlich des Verwendungszweckes auffordern müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Aufhebung und damit überbundene Rechtsansicht in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin zieht die Aussage im angefochtenen Bescheid, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Berufungsbehörde verpflichtet sei, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden könnte, nicht in Zweifel, bringt aber vor, daß es dann einer solchen Aufforderung nicht bedürfe, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsansicht der Behörden schon aus der Begründung des abweisenden erstinstanzlichen Bescheides hinreichend deutlich ergäbe. Es wäre daher der mitbeteiligten Partei ohne weiteres frei gestanden, eine derartige von der belangten Behörde als zulässig angesehene Einschränkung des Verwendungszweckes (zu ergänzen: von sich aus) vorzunehmen; statt dessen habe die Widmungswerberin in der Berufung nicht nur auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, daß Büroräume im vorgesehenen Ausmaß jedenfalls zulässig seien, sondern auch die Möglichkeit in den Raum gestellt, die Büroräume durch jemanden anderen als jene Ges.m.b.H. betrieblich nutzen zu lassen. Daraus ergäbe sich deren klare Absicht, eine Einschränkung des betrieblichen Zweckes auf eine bestimmte Betriebsart keinesfalls vorzunehmen, weshalb keinerlei Anlaß für die Gemeindebehörde bestande habe, die Widmungswerberin zu einer solchen Einschränkung aufzufordern. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang auch übersehen, daß die vorgesehene Widmung "Büroräume" JEGLICHE betriebliche Tätigkeit zulasse und dies offensichtlich der Widmungsabsicht der Widmungswerberin entspreche. Die Richtigkeit dieser Annahme zeige ja auch (wenn dies auch wegen des Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen sei), daß die Widmungswerberin eine nach Ergehen des angefochtenen Bescheides zunächst "unpräjudiziell" erfolgte Einschränkung des Bewilligungsansuchens wieder zurückgenommen habe.

Damit vermag die Beschwerdeführerin aber ("nur") aufzuzeigen, daß die Widmungswerberin von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugt ist (über deren Beschwerde gegen den auch hier angefochtenen Bescheid ergeht im übrigen das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/06/0097), nicht aber, daß sie keinesfalls zu einer solchen Abänderung bereit wäre (insbesondere dann nicht, wenn sich ihr Rechtsstandpunkt als unrichtig darstellte), das heißt, über entsprechende Aufforderung eine solche Änderung vorweg abgelehnt hätte. Der Umstand, daß die Widmungswerberin nicht von sich aus eine solche Änderung vorgenommen hat, reicht zur Annahme, daß sie jedenfalls eine solche Vorgangsweise ablehnte, nicht aus. Die Frage, in welchem Umfang eine allfällige Büronutzung im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b ROG zulässig ist, kann daher auch in diesem Beschwerdeverfahren vorerst offen bleiben.

Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aufgehoben.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060092.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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