TE Vwgh Beschluss 1994/6/9 AW 94/04/0022

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VStG §52 Abs2;
VStG §54b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in P, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. März 1994, Zl. Senat-PL-93-010, betreffend Übertretung der GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Wochen) verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er verwies zur Begründung darauf, er habe kein Einkommen und Schulden in der Höhe von rund S 81 Mio.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände vermögen im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen hat, und jene des § 52 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040022.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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