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L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1992, Zl. 1/02-32.504/4-1992, betreffend die Versagung der Baubewilligung für eine Benützungsänderung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiltigten Gemeinde vom 27. April 1951 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung zum Umbau eines näher bezeichneten Wohnhauses in ein Geschäfts- und Wohnhaus erteilt; insbesondere wurde die Errichtung von Lagerräumen, einer Stiegenhalle und einer Handwerkstätte für den damaligen Hafnerwerkstättenbetrieb im Kellergeschoß bewilligt.
Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am 13. Oktober 1988 stellte die Baubehörde fest, daß die fraglichen Räumlichkeiten im Kellergeschoß als "Klubräume" benutzt wurden. Hierauf trug die Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. November 1988 gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG) auf, innerhalb von zwei Wochen um die nachträgliche Bewilligung der Nutzungsänderung anzusuchen oder die Räume entsprechend der aufrechten Bewilligung zu nutzen. Daraufhin suchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 1988 um die nachträgliche Baubewilligung zur Nutzungsänderung an. In der Niederschrift über die hierüber am 17. August 1989 durchgeführte Verhandlung heißt es hiezu, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich: am "heutigen Tage der Überprüfung" sei festgestellt worden, daß die Raumhöhe der gegenständlichen Räumlichkeiten 2,32 m betrage, die gemäß Bautechnikgesetz § 20 Abs. 1 geforderte Raumhöhe betrage 2,50 m. Es sei weiters festgestellt worden, daß die Grundrißfläche des umgestalteten Raumes 29,11 m2 betrage, die Belichtungsfläche mittels eines Fensters betrage 0,72 m (richtig wohl: m2). Gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes, habe die Belichtungsfläche ein Zehntel der Fußbodenfläche zu betragen, gemäß Bautechnikgesetz wäre bei dieser Grundrißfläche eine Belichtungsfläche von 2,91 m2 erforderlich. Der Fußboden des umgestalteten Raumes liege 0,45 m unter dem Niveau der angrenzenden Hoffläche. Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes habe der Fußboden von Wohnräumen mindestens 15 cm über der angrenzenden Hof- und Gartenfläche zu liegen. Gegenüber der bewilligten Bauführung seien an der Südseite 2 Fensteröffnungen verschlossen, anstelle der geplanten Eingangstüre sei ein Fenster errichtet worden. Im Raum bestehe nunmehr eine Eingangstüre mit Vorraum. Zugehörig zu diesem Raum sei eine WC-Anlage, bestehend aus einem WC-Sitz, eingebaut worden. "Am heutigen Tage" sei festgestellt worden, daß der Raum als Clubraum für den "Billard-Club" verwendet werde. Die Einrichtung bestehe aus 3 Sitzgruppen und einer Bareinrichtung. Kochmöglichkeiten seien keine vorhanden.
Der Beschwerdeführer widersprach dieser rechtlichen Beurteilung. Er verwies darauf, daß es sich beim gegenständlichen Objekt um ein seit dem Jahr 1951 gewerblich genutztes Objekt handle (Hafnereibetrieb). Seit 1951 seien in diesen Räumlichkeiten daher "immer viele Personen aufhältig" gewesen, ohne daß dies zu einer Beanstandung seitens der Behörde oder gar zu irgend welchen Beeinträchtigungen dieser Personen geführt hätte. Es handle sich daher um einen Altbestand, auf den die Vorschriften des Bautechnikgesetzes aus dem Jahre 1975 nur mehr bedingt Anwendung finden könnten. Die vom Sachverständigen gemessene Höhe von 2,32 m sei für den Aufenthalt von Menschen völlig ausreichend: § 20 Abs. 1 lit. c des Bautechnikgesetzes sehe vor, daß eine Höhe von minimal 2,10m ausreichend sei, wobei diese Bestimmung sicherlich auch Räume umfasse, die von Menschen betreten würden. Zur Frage der Belichtung sehe § 22 Bautechnikgesetz vor, daß die Lichteinfallsfläche im Sinne des Abs. 1 leg. cit. auch unterschritten und überhaupt von einer natürlichen Belichtung abgesehen werden könne. Im vorliegenden Fall werde das Objekt fast ausschließlich in den Nachtstunden von Personen betreten (benützt), weshalb ein Bestehen auf eine natürliche Belichtung im Sinne des Bautechnikgesetzes ohnedies nicht zweckentsprechend sein könne. Er verwies auch auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bautechnikgesetz, wonach das Niveau des Fußbodens auf bis zu 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegen dürfe. Er beantragte die Unterschreitung der gesetzlich normierten Höhen, Tiefen und Ausmaße im Sinne des Bestandes zuzulassen.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1989 wies die Baubehörde erster Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Bewilligung der Nutzungsänderung dieses Kellergeschosses "von bisher Lagerräume und Werkstätte in nunmehr Wohnräume für ein Clublokal" gemäß § 9 Abs. 1 lit. d BauPolG ab und verfügte zugleich die Unterlassung der Benützung dieser Räumlichkeiten als Wohnräume gemäß § 20 Abs. 7 leg. cit. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, daß in der 1951 erteilten Baubewilligung zur Durchführung von Umbauten in diesem Objekt unter anderem auch für das Kellergeschoß eine Festlegung des Verwendungszweck im Sinne des § 9 Abs. 4 BauPolG insoweit erfolgt sei, als in einer Auflage des Bescheides ausdrücklich vorgeschrieben worden war, daß die Bauausführung nach den genehmigten Plänen zu erfolgen habe, was eine Widmung als Lagerräume und Werkstätte bedeute. Die nunmehrige Verwendung als Wohnräume, hier private Aufenthaltsräume für Mitglieder des Billard-Club, stelle eine bewilligungspflichtige Änderung der Art des Verwendungszweckes gemäß § 2 Abs. 1 lit. e BauPolG dar. Dabei komme es auf bauliche Veränderungen überhaupt nicht an, weil der Gesetzgeber die bloße Änderung des Verwendungszweckes als bewilligungspflichtiges Kriterium normiert habe. Richtig sei, daß es sich bei dem gegenständlichen Bau um einen Altbestand handle, doch seien zur Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers vom 28. November 1988 die nunmehr geltenden Vorschriften heranzuziehen. Die Behörde vermöge dem Vorbringen, wonach das Bautechnikgesetz zur Beurteilung dieser Frage nur bedingt anzuwenden sei, nicht zu folgen. § 20 Abs. 1 lit. a Bautechnikgesetz (BauTG) normiere für Wohnräume und Räume, die ihrem Verwendungszweck nach diesen ähnlich seien, eine Mindesthöhe von 2,50 m. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf lit. c leg. cit. sei unzutreffend, weil für die fraglichen Räumlichkeiten klar und unmißverständlich eine Raumhöhe von 2,50 m vorgeschrieben sei und diese Räume nicht der Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. c BauTG subsumiert werden könnten.
§ 22 Abs. 1 BauTG regle die Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß im vorliegenden Fall die Lichteinfallsfläche auch unterschritten und überhaupt von einer natürlichen Belichtung abgesehen werden könne, weil das Objekt fast ausschließlich in den Nachtstunden von Personen betreten werde (benützt werde), sei entgegenzuhalten, daß zum einen von einer natürlichen Belichtung ganz oder teilweise nur dann abgesehen werden könne, wenn diese nach dem Verwendungszweck unmöglich oder unzweckmäßig wäre, etwa bei Schutzräumen, Fotolabors oder Röntgenräumen und dergleichen, was aber auf die fraglichen Räume unbestritten nicht zuträfe. Darüber hinaus könne auch die Nutzung der Räumlichkeiten untertags nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Bestehen auf einer natürlichen Belichtung jedenfalls zweckentsprechend und von Gesetzes wegen erforderlich sei.
Letztlich widerspräche die beabsichtigte Widmungsänderung auch der Bestimmung des § 19 Abs. 1 BauTG, wonach der Fußboden von Wohnräumen mindestens 15 cm über dem angrenzenden Hof und angrenzenden Gartenflächen liegen müsse. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Ausnahme des § 19 Abs. 2 BauTG gelte nur für Arbeitsräume, Gastgewerbelokale, Geschäftslokale und dergleichen und nicht im vorliegenden Fall, weil es sich hier um Wohnräume bzw. um Räume, die ihrem Verwendungszweck Wohnräumen ähnlich seien, handle. Demnach sei auch eine Einvernahme des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers entbehrlich, weil die "historische Entwicklung des Objektes" bzw. die frühere Nutzung unstrittig sei und lediglich die Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde strittig sei.
Diesbezüglich sei aus einer Einvernahme des Rechtsvorgängers nichts zu gewinnen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und legte im Zuge des Berufungsverfahrens Bestandpläne (der fraglichen Räumlichkeiten) vor. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 5. Juni 1991 stellte die Berufungsbehörde fest, daß die Größe dieses Clubraumes den vorgelegten Bestandplänen entspreche. Die Raumhöhe belaufe sich im Eingangsbereich auf 1,90 m und im tiefer gelegenen Bereich auf 2,33 m. Im Eingangsbereich befänden sich 2 Stufen. Der Niveauunterschied zwischen dem Geländeniveau und dem Lokalniveau betrage 43 cm, die Belichtungsfläche für den vorhandenen Clubraum betrage 0,70 m2. Die Eingangstüre weise ein Ausmaß von 0,70 x 1,90 m (Stocklichte) auf. Die Beheizung des Clubraumes erfolge durch die bestehende Zentralheizung. Weiters befänden sich im Clubraum Elektroinstallationen und ein Wasseranschluß. Die Ausstattung des Raumes sei laut vorhandenem Bestandplan durchgeführt worden. Im Eingangsbereich befänden sich drei nicht ordnungsgemäß ausgeführte Kaminputztürchen. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, daß die gegenständlichen Räume ausschließlich als Clubräume zu privaten Zwecken, keinesfalls öffentlich als Lokal genutzt würden.
Nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen (in dem unter anderem die fraglichen Räume im Einklang mit den Bestandplänen als Clubraum mit Sitznischen und einer Bar, einem Eingangsbereich, einem etwas höher gelegenem Vorraum und einem WC beschrieben werden), wozu Parteiengehör gewährt wurde, wies die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 die Berufung als unbegründet ab. Zusammenfassend billigte sie die Feststellungen und die Beurteilung der Baubehörde
erster Instanz.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er vorbrachte, daß die §§ 9 Abs. 1 lit. d und 20 Abs. 7 BauPolG im gegenständlichen Verfahren unanwendbar seien. § 9 BauPolG beziehe sich auf die baubehördliche Bewilligung baulicher Maßnahmen, nicht aber auf eine Bewilligung der Nutzungsänderung eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Objektes. § 20 Abs. 7 BauPolG betreffe baubehördliche Verfügungen in dem Fall, daß die Baubehörde eine den in § 19 Abs. 2 aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baues oder einzelner Teile desselben feststelle, sodaß beide Gesetzesbestimmungen demnach nicht das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der Nutzungsänderung eines Bauwerkes beträfen. Die von der Berufungsbehörde zugrundegelegten Versagungsgründe lägen nicht vor. Clubräume, wie die gegenständlichen, unterschieden sich von Wohnräumen im Sinne der §§ 19 und 20 BauTG dadurch, daß sie nicht der Befriedigung des Wohnbedürfnisses ihrer Benützer dienten. An Wohnräume, die dem dauernden Aufenthalt und der Befriedigung des Wohnbedürfnissen von Kindern und Erwachsenen dienten, möge seitens des Gesetzes ein Maßstab angelegt werden, der auf Clubräumlichkeiten, die dem vorübergehenden, stundenweisen Aufenthalt zur bloßen Freizeitgestaltung dienten, nicht angewendet werden könne. Auch wären die fraglichen Clubräume (zu ergänzen: allenfalls) den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 BauTG (wonach der Fußboden sonstiger Aufenthaltsräume bis zu 1 m unter dem angrenzenden Gelände, gegebenfalls noch tiefer liegen dürfe) bzw. dem § 20 Abs. 2 lit. c BauTG zu subsummieren (wonach eine Mindesthöhe von 2,10 m ausreiche). Die Behörde habe aber auch zu Unrecht die Bestimmung des § 22 Abs. 1 BauTG auf die fraglichen Räume angewendet; die generelle Anwendung dieser Gesetzesbestimmung würde nicht nur die Schließung von 99 % aller Kellerbühnen, Varietes, Nachtlokalen und ähnlichen Etablissements sondern auch die Schließung der meisten altehrwürdigen und berühmten Weinkeller, wie z.B. Augustinerkeller und Zwölf-Apostel-Keller in Wien zur Folge haben, woraus sich schon die Absurdität dieser Überlegungen ergäbe.
Ein von der Vorstellungsbehörde beigezogener Amtssachverständiger kam zusammenfassend zum Ergebnis, die in den Bestandplänen enthaltenen Raumbezeichnungen (Vorraum, Bad, WC) und die Feststellungen anläßlich der Überprüfung an Ort und Stelle verdeutlichten, daß die Räumlichkeiten als Clubräume mit Bar genutzt würden und insbesondere dem Aufenthalt von Menschen dienten. Die belangte Behörde gewährte hiezu Parteiengehör und wies sodann mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung als unbegründet ab. Zusammenfassend führte sie aus, daß die angestrebte Nutzungsänderung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e BauPolG bewilligungspflichtig sei und trat im übrigen der Beurteilung der Berufungsbehörde bei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Kostenersatz wird jeweils nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf baubehördliche Bewilligung der Nutzungsänderung der im fraglichen Objekt gelegenen Clubräumlichkeiten ("vormals Errichtung von Lagerräumen, einer Stiegenhalle und Handwerkstätte für den Hafnerwerkstättenbetrieb") verletzt und bringt vor, die belangte Behörde übersehe in ihrer Argumentation, daß die ursprüngliche Bewilligung des Objektes, nämlich Lagerräume und Handwerkstätte keine andere Wertung erfahren könne, als die nunmehrige Benützung als Clubräumlichkeiten. Auch in Handwerkstätten und Lagerräumen hielten sich denknotwendigerweise Menschen auf, wobei infolge der darin ausgeführten Tätigkeit die gesundheitlichen Anforderungen sogar ein höheres Ausmaß erreichten als im Rahmen einer Nutzung als Clubraum. § 9 Abs. 1 lit. d und § 20 Abs. 7 BauPolG seien im vorliegenden Fall unanwendbar, weil eine Nutzungsänderung im eigentlichen Sinne, nämlich von Räumlichkeiten für den Aufenthalt von Menschen, nicht stattgefunden habe. Wenn anläßlich der Erstgenehmigung vom 27. April 1951 seinem Rechtsvorgänger und dessen Mitarbeitern zugemutet worden sei, in diesen Räumlichkeiten zu arbeiten und sich dort aufzuhalten und der Frage der Raumhöhe, der Belichtung und des Niveaus keine Bedeutung zugemessen worden sei, könne dies bei einem bestehenden und genehmigten Objekt auch in der Zukunft nicht anders gehandhabt werden.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. e des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 75/1988, bedarf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen eine Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen einer Bewilligung der Baubehörde.
Nach § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes hat die Baubehörde mit der Erteilung einer Bewilligung die Art des Verwendungszweckes des Baues und seiner einzelnen Teile festzulegen (das Gesetz nennt:
"Wohnung, Bad, Büro, Geschäftsräumlichkeit, Werkstatt, Garage, Lagerraum für Brennstoffe u. dgl.").
§ 19 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, daß die einzelnen Teile eines Baues nur in der festgelegten (§ 9 Abs. 4) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs. 1 lit. a angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden dürfen, daß die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellung von Maschinen und anderen Gegenständen.
Stellt die Baubehörde eine den im § 19 Abs. 2 aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baues oder einzelner Teile fest, so hat sie nach § 20 Abs. 7 des Gesetzes die zur Abstellung der festgelegten Mißstände erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist vor allem die Frage, ob die Baubehörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß die Art des Verwendungszweckes dieser mit Bescheid vom 27. April 1951 (als Lagerraum, Handwerkstatt und Stiegenhalle) bewilligten streitgegenständlichen Teile des Gebäudes in einer Weise abgeändert wurde, die als Änderung der Art des Verwendungszweckes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baupolizeigesetzes zu qualifizieren ist. Angesichts der nunmehrigen Verwendung dieser Räumlichkeiten als "Clubräume" mit der unbestritten festgestellten Ausstattung (Clubraum mit Sitznischen und einer Bar, WC-Anlage, Wasseranschluß, wenngleich ohne Kochgelegenheit) ist dies zu bejahen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sich (auch) in Handwerkstätten und Lagerräumen denknotwendigerweise Menschen aufhalten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, zumal dies an sich für alle der im § 9 Abs. 4 BauPolG genannten Teile eines Baues zutrifft, es daher allein darauf nicht ankommen kann, weil sonst diese Bestimmung letztlich ihres Sinnes beraubt wäre. Damit hat die Behörde zutreffend die Bewilligungspflicht dieser Änderung bejaht (zur Änderung des Verwendungszweckes vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1984, Zl. 84/06/0107, Baurechts-Slg. Nr. 330, vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0051, Baurechts-Slg. Nr. 511 oder auch vom 21. September 1989, Zl. 89/06/0090; letzteres Erkenntnis betraf die Verwendung von Räumen, die ebenfalls aufgrund einer Baubewilligung vor Inkrafttreten des Baupolizeigesetzes im Hinblick auf die Baubewilligung als Werkstatt, Waschküche bzw. Sanitärräume gewidmet waren, als "Clublokal").
Zutreffend hat die Behörde auch erkannt, daß für die Erteilung der angestrebten Bewilligung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist (siehe hiezu u.a. die in Hauer, Salzburger Baurecht2, Seite 90, zu E 28 ff wiedergegebene Judikatur). Damit war es entbehrlich, Erhebungen dahingehend anzustellen, in welchem Umfang und Ausmaß die Räumlichkeiten im Rahmen der Ausübung des Hafnergewerbes zum Aufenthalt von Menschen genutzt wurden.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, idF LGBl. Nr. 27/1991, sind Aufenthaltsräume Räume, die dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen.
Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. muß die lichte Raumhöhe, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Vorschriften enthalten sind, mindestens betragen:
a)
in Wohnräumen und Räumen, die am Verwendungszweck nach diesen ähnlich sind (z.B. Büro-, Ordinations- und Atelierräume) 2,50 m;
b)
in sonstigen Aufenthaltsräumen (Arbeitsräume, Gastgewerbelokale, Geschäftslokale oder dgl.) 2,80 m;
c)
in Räumen anderer Art 2,10 m.
Nach Abs. 2 leg. cit. kann in bestehenden Bauten für Räume gemäß Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Baubestandes und der Art der in den Räumen zu verrichtenden Tätigkeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß eine Unterschreitung der Mindesthöhe, jedoch nicht unter 2,50 m zugelassen werden.
Die fraglichen "Clubräume" können im Hinblick auf die festgestellte Ausstattung und die Umschreibung der in § 20 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. genannten Arten von Räumen nicht als "Räume anderer Art" im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. c BauTG qualifiziert werden, sodaß eine Unterschreitung der Raumhöhe gemäß § 20 Abs. 1 lit. a oder allenfalls lit. b (iVm Abs. 2) leg. cit. rechtlich unzulässig ist. Damit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen "Clubräumen" um Räume im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. a oder lit. b BauTG (bzw. § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 BauTG) handelt, weil das Ansuchen schon deshalb ohne Rechtsirrtum abgewiesen und der Auftrag gemäß § 20 Abs. 7 BauPolG zurecht erteilt wurde.
Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Kostenersatz nicht angesprochen wurde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060200.X00Im RIS seit
20.11.2000