TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/9 94/06/0097

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der W in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1994, Zl. 03-12 Wo 42-94/4, betreffend eine Widmungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. August 1993 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Büroräumen auf Gst. Nr. 950/4, KG L, wegen unlösbaren Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Grundstück im Allgemeinen Wohngebiet gelegen sei; aus der Baubeschreibung ergebe sich, daß die Büroräume von der zukünftigen Grundeigentümerin, der H-Gesellschaft m.b.H. genutzt werden sollten. Laut Gesellschaftsvertrag sei Gegenstand des Unternehmens die Beratung, Planung sowie das Management bestehender und zu errichtender Hotelprojekte. Diese Büronutzung diene nicht zur Deckung der in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG angeführten Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten, sodaß ein unlösbarer Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 1. Februar 1994 abgewiesen. Aufgrund der dagegen eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid den Bescheid des Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß die Unterbehörden aufgrund der zu ungenauen Angabe des Verwendungszweckes durch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen seien, eine abschließende Aussage über die Vereinbarkeit mit der Widmungskategorie zu treffen, da ein breites Spektrum von Büroräumen eines Reisebüros bis hin zu jenen eines Unternehmens, das Beratung, Planung und Management bestehender und zu errichtender Hotelprojekte etc. zum Gegenstand habe, denkbar sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei selbst die Berufungsbehörde verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Vorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden könne; umsomehr hätten die Unterbehörden im Gegenstandsfall die Beschwerdeführerin zu einer Konkretisierung des Projektes hinsichtlich des Verwendungszweckes auffordern müssen.

Gegend diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Widmungsbewilligung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß nach ständiger

hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. N.F. Nr. 8091/A, sowie das Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0074) nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt, sodaß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein kann, als dessen Aufhebungsgründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt.

Entsprechend der bereits wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde im wesentlichen davon ausgegangen, daß die Gemeindebehörden aufgrund der zu ungenauen Angabe des Verwendungszweckes durch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen seien, eine abschließende Aussage über die Vereinbarkeit mit der Widmungskategorie zu treffen. Auch in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen mit einer Angabe des Verwendungszweckes der geplanten Büroräumlichkeiten ausgestattet hätte, sodaß schon aus diesem Grunde der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgeht, daß das Widmungsgesuch nicht so konkretisiert war, um eine Versagung der Bewilligung zu rechtfertigen und daher die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres Ansuchens in ihren Rechten verletzt wurde. Durch eine Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde zur Ermöglichung der erforderlichen Konkretisierung kann aber die Beschwerdeführerin im Rahmen des angeführten Beschwerdepunktes in keinem Recht verletzt sein.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Ansicht der belangten Behörde, wonach es nicht auf den überwiegenden Verwendungszweck ankommt sondern vielmehr jeder "Teilverwendungszweck" einer Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit der Widmungskategorie unterzogen werden müsse, nicht rechtswidrig ist, weil es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung, ob ein Widmungsvorhaben mit der Bestimmung des § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes LGBl. Nr. 127/1977 i.d.F.

LGBl. Nr. 41/1991 im Einklang steht, nicht auf den "überwiegenden Charakter" eines Gebäudes ankommt. Die - abstrakt denkbare - Möglichkeit einer unzulässigen Immissionsbelastung ist auch bei Verwendung eines im Verhältnis zur vorhandenen Nutzfläche kleinen Teiles eines Gebäudes für andere als Wohnzwecke gegeben. Die Frage, in welchem Umfang eine allfällige Büronutzung im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b ROG zulässig ist, kann daher vorerst offen bleiben.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060097.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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