TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/9 94/06/0039

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;

Norm

RPG Vlbg 1973 §19 Abs6 lita;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 4. Februar 1993, Zl. I-2-1/1993, betreffend Vorprüfung nach dem Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit einem vom Beschwerdeführer, aber auch von den Behörden des Verwaltungsverfahrens als Bescheid gewertetes Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Oktober 1991 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da "eine Umwidmung des für die Bauführung vorgesehenen Grundstückes bereits mit rechtskräftigem Bescheid abgelehnt wurde". Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 27. Februar 1992 keine Folge, die Zurückweisung wurde jedoch in eine Abweisung umgewandelt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1. April 1992 wurde der gegen den Bescheid der Berufungskommission eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren hob die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 den ursprünglichen Bescheid des Bürgermeister auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. November 1992 wurde der Antrag auf Vorprüfung gemäß § 28 Abs. 4 BauG abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 keine Folge. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. Februar 1993 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei lt. Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde das Grundstück Nr. 118, KG X, als Freifläche

- Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Die Widmung sei im Jahre 1976, somit vor Inkrafttreten der Novelle

LGBl. Nr. 61/1988 erfolgt. Die Baubehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde hätten daher zu Recht den Wortlaut des § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 15/1973 für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens herangezogen. Nach dieser Bestimmung dürften in Landwirtschaftsgebieten (lediglich) Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörigen Wohnräume und Wohngebäude errichtet werden. Gegenstand der Baugrundlagenbestimmung sei aber die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses. Daß dieses Vorhaben in Widerspruch zur Widmung des fraglichen Grundstückes stehe, liege auf der Hand und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Gemäß § 28 Abs. 2 BauG habe bei einer Vorprüfung die Behörde insbesondere festzustellen, ob dem Vorhaben ein Flächenwidmungsplan aufgrund des Raumplanungsgesetzes entgegenstehe. Sei dies der Fall, so sei gemäß § 28 Abs. 4 BauG der Antrag auf Vorprüfung abzuweisen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Dezember 1993, Zl. B 458/93-9, abgelehnt; mit einem weiteren Beschluß vom 7. Februar 1994, Zl. B 458/93-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die schon vor dem Verfassungsgerichtshof ausgeführten Bedenken betreffend die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes werden aufrecht erhalten, es wird der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge den Flächenwidmungsplan beim Verfassungsgerichtshof anfechten und in der Folge dann den angefochtenen Bescheid wegen Anwednung einer gesetzwidrigen Verordnung aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Alle Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen die Gesetzmäßigkeit des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde vorbringt, hat er bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, sie wurden von diesem aber nicht aufgegriffen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde damit begründet, daß selbst dann, wenn alle vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Widmung eines Grundstückes zu Bauland gegeben seien, der Verordnungsgeber diese Widmung zwar aussprechen könne, dies aber nicht tun müsse, wenn das Gesetz eine andere Widmung des Grundstückes erlaube. In diesem Zusammenhang hat er auf das Erkenntnis VfSlg. 10710/1985 verwiesen. Im Hinblick darauf, daß das hier maßgebliche Grundstück in einem nur sehr locker verbauten, landwirtschaftlich genutzten Gebiet liege, lasse das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so unwahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. An diesem Ergebnis vermöge auch das vorgelegte Gutachten nichts zu ändern.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes keine neuen Gesichtspunkte dargelegt; das auch schon dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Gutachten des Univ.Prof. D.I. D. O. B. vom 22. November 1993 läßt den Schluß zu, daß die vom Beschwerdeführer gewünschte Umwidmung seines Grundstückes zwecks Errichtung eines Wohnhauses für seinen Sohn aus - wie der Gutachter ausführt - wissenschaftlicher Beurteilung in jeder Hinsicht unbedenklich wäre. Mehr kann diesem Gutachten nicht entnommen werden. Auch in der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Flächenwidmungsplan allenfalls gesetzwidrig zustandegekommen wäre oder den Planungsgrundsätzen der §§ 2 ff des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1988, widerspräche.

Der Umstand allein, daß eine vom Bauwerber gewünschte Umwidmung der Verwirklichung der im § 2 RPG normierten Raumplanungsziele nicht entgegenstehen würde, macht aber den bestehenden Flächenwidmungsplan nicht rechtswidrig. Daß der bestehende Flächenwidmungsplan - abgesehen vom Bauwunsch des Beschwerdeführers - eine geordnete Bebauung im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde verhindern würde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dies kann auch dem beigelegten Gutachten nicht entnommen werden und zwar unabhängig davon, ob die Entfernung zum nächstgelegenen Objekt in der Luftlinie nun mindestens 100 m beträgt oder weniger.

Der (bloße) Wunsch des Grundeigentümers, sein Grundstück als Bauland gewidmet zu erhalten, stellt auch nicht einmal einen wichtigen, eine Widmungsänderung rechtfertigenden Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 RPG dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0128, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keine Bedenken gegen den anzuwendenden Flächenwidmungsplan hegt, sieht er sich zu keiner diesbezüglichen Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Andere Rechtswidrigkeiten wurden in der ergänzten Beschwerde nicht aufgezeigt; wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist es bei dem Antrag auf Bauvorprüfung nach § 28 des Vorarlberger Baugesetzes betreffend das Grundstück vor allem darum gegangen, einen Bescheid zu erwirken, mit dem der Beschwerdeführer die Flächenwidmung des Grundstückes anfechten könnte.

Da somit schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060039.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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