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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §69 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Alois H in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. August 1992, Zl. 03-12 Ga 98-92/98, betreffend Übertretungen der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0161 (mit dem der im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsbescheid gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 24. Juli 1990 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde) verwiesen, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der "Anschuldigungspunkte" 1., 6. und 7. insofern teilweise Folge gegeben, als die hiefür verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- und Ersatzarreststrafen in der Dauer von jeweils zwei Wochen auf Geldstrafen für jeden dieser "Anschuldigungspunkte" auf jeweils S 9.000,-- (gesamt daher S 27.000,--) und Ersatzarreststrafen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen in der Dauer von jeweils 12 Tagen (und dementsprechend auch die Verfahrenskosten) herabgesetzt wurden. Weiters wurde aus Anlaß der Berufung der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses diesbezüglich dahingehend geändert bzw. präzisiert, daß er wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben als Geschäftsführer der Firma G-Ges.m.b.H. und Co KG
1.)
das auf dem Grundstück Nr. 806/20 der KG G mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 7.10.1980 bewilligte Hallengebäude für eine Junghennenaufzucht mit einer Länge von 120 m und einer Breite von 26,3 m zumindest in der Zeit vom 25.4.1990 bis 24.7.1990 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
6.)
den auf dem Grundstück Nr. 818/3 der G mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 25.3.1982 errichteten Zubau (Büro), angebaut an das mit Bewilligungsbescheid vom 21.12.1972 errichtete Lagerraumgebäude, zumindest in der Zeit vom 25.4.1990 bis 24.7.1990 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt und
7.)
den auf dem Grundstück Nr. 806/13 der KG G mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde G vom 17.7.1987 errichteten Zubau (Halle 8) zumindest in der Zeit vom 25.4.1990 bis 24.7.1990 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benutzt."
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2. bis 5. wurde der Berufung zur Gänze Folge gegeben und das Strafverfahren in diesem Umfang eingestellt. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich (Punkte 1., 6. und 7.) führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage begründend aus:
Zu Punkt 1.: Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 7. Oktober 1980 sei dem Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei (in der Folge kurz: Unternehmen) die Baubewilligung für den Neubau einer Halle für die Junghennenaufzucht auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden. Wie anläßlich der am 25. April 1990 vorgenommenen aufsichtsbehördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, werde diese Halle zumindest seit diesem Tag benützt, ohne daß dafür eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliege. Die zur Tierhaltung (Legehennenbatterien) genutzte Halle sei von einer Benützungsbewilligung vom 14. Jänner 1980, wie in der Berufung behauptet (wo die Jahreszahl wohl irrtümlich mit "1989" angegeben werde) nicht miterfaßt; dieser Bescheid betreffe ausschließlich das Kühlhaus. Vielmehr sei erst am 8.4.1991 für die Junghennenaufzuchthalle um eine Benützungsbewilligung angesucht worden. Für diese Halle liege keine Benützungsbewilligung vor.
Zu Punkt 6.: Feststehe, daß das auf einem (anderen) näher bezeichneten Grundstück in unmittelbarem östlichen Anschluß an das mit Baubewilligungsbescheid vom 21. Dezember 1972 bewilligte Lagerraumgebäude ein Zubau (Büro) errichtet worden sei, dem der Baubewilligungsbescheid vom 25. März 1982 zugrunde liege, wie auch (was anläßlich der örtlichen Erhebung am 18.4.1991 seitens des Beschwerdeführers außer Streit gestellt worden sei), daß der im südlichen Teil befindliche Aufenthaltsraum dieses Zubaues zu Aufenthaltszwecken benützt werde, wie anläßlich der am 24. (wohl 25.) April 1990 erfolgte Überprüfung festgestellt worden sei. Fest stehe weiters, daß für den Zubau eine Benützungsbewilligung nicht erteilt worden sei. Demnach könne es dahingestellt bleiben, ob weiters auch der als Büroraum bezeichnete und im nördlichen Teil des Zubaues befindliche Raum als solcher oder ausschließlich als Lager Verwendung gefunden habe.
Zu Punkt 7.: Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 17. Juli 1987 sei dem Unternehmen die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues auf einem (weiteren) näher bezeichneten Grundstück erteilt worden. Fest stehe, daß die auf diesem Grundstück östlich gelegene Halle Nr. 8 bereits am 25. April 1990 errichtet gewesen und bereits damals benützt worden sei, was der Beschwerdeführer im übrigen auch außer Streit gestellt habe. Diese Halle Nr. 8 sei bereits im Jahr 1987 errichtet worden; die Benützung dieser Halle bestehe in der Nutzung darin untergebrachte Büroräume sowie in der Betreibung einer Eiersortieranlage (und habe schon jedenfalls am 25. April 1990 in diesem Umfang bestanden). Fest stehe weiters, daß für diese Halle keine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt worden sei.
Demnach habe der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser drei Punkte gegen die Bestimmung des § 69 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung (BO) verstoßen. Die Änderung und Präzisierung des Spruches erfolge im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1992 (wird näher ausgeführt).
Im Hinblick auf § 19 VStG sei zu bedenken, daß die Bestimmung des § 69 BO im hohen Maße dem öffentlichen Interesse diene, weil durch das Instrument der Benützungsbewilligung verhindert werden solle, daß mangelhaft hergestellte oder noch nicht trockene Bauten benützt würden und eine Gefährdung der Benützer mit sich brächten. Der Beschwerdeführer habe diesen Schutzzweck durch sein Verhalten verletzt. Ihm sei eine fahrlässige Begehung der Tat anzulasten. Soferne er in seiner Berufung ausführe, daß die Gemeinde im Rahmen der verschiedenen durchgeführten Verfahren an Ort und Stelle "all diese Dinge" gesehen hätte, so sei dem entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Tatsache der Wahrnehmung und Nichtbeanstandung einer (benützungs-)bewilligungspflichtigen bauliche Anlage durch ein Behördenorgan den nach der Steiermärkischen Bauordnung geforderten schriftlichen (Benützungs-)Bewilligungsbescheid nicht zu ersetzen vermöge. Auch sei es letztlich unerheblich, ob der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Baubehörde erster Instanz auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hingewiesen habe oder nicht, weil es gemäß § 69 Abs. 1 BO ausschließlich dem Bauwerber obliege, um die Endbeschau anzusuchen. Tatsache sei jedoch, daß der Beschwerdeführer beispielsweise in einem (näher bezeichneten) Bescheid vom 7. Oktober 1980, mit welchem die Baubewilligung für eine bestimmte Halle erteilt worden sei, den Auftrag erhalten habe, um die Bewilligung zur Benützung des Bauwerkes anzuschen. Der Beschwerdeführer habe somit gewußt oder hätte jedenfalls wissen müssen, daß er von sich aus um die Benützungsbewilligung einzukommen gehabt hätte und es nicht darauf ankomme, daß der Bürgermeister ihn dazu auffordere.
Die einzelnen Übertretungen könnten nicht als "schwer" angesehen werden; als Strafmilderungsgrund komme dem Beschwerdeführer Unbescholtenheit zugute. Angesichts eines Strafraumes bis zu S 200.000,- erscheine eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen jeweils auf S 9.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Tagen) tat- und schuld angemessen. Obwohl sich diese Strafen im untersten Bereich des Strafrahmens bewegten, seien sie nach Ansicht der belangten Behörde geeignet, den Beschwerdeführer in Hinkunft davon abzuhalten, gegen die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung zuwider zu handeln.
Gegen den angefochtenen Bescheid, soweit er nicht die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich jener vier Punkte verfügt hat, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149/1968 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 42/1991 hat der Bauwerber die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen und um die Endbeschau anzusuchen. Stimmt die Bauausführung mit den genehmigten Bauplänen nicht zur Gänze überein (§ 67), sind Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung dem Ansuchen anzuschließen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Baubehörde aufgrund der Endbeschau mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an der Bau benützt werden darf. Gemäß § 73 BO sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung unter anderem der §§ 67 bis 70 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum in allen drei Fällen mit "zumindest in der Zeit vom 25.4.1990 bis 24.7.1990" festgestellt; der Beschwerdeführer vermag daran keine Bedenken zu erwecken. Anläßlich der örtlichen Erhebung am 18. April 1991 im Zuge des Berufungsverfahrens wurde hinsichtlich der zu Punkt 1. streitgegenständlichen Halle festgestellt, daß diese benützt werde (Tierhaltung). Seitens des Beschwerdeführers wurde über Befragen erklärt, daß diese Halle auch bereits am 25. April 1990 benützt worden sei. Sinngemäß Gleiches ergab sich bezüglich der Bauwerke zu Punkt 6. und 7. Demnach ist das Beschwerdevorbringen unzutreffend, daß die Festlegung dieses Tatzeitraumes "ohne entsprechendes Beweisergebnis" erfolgt sei.
Ebenso unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er mangels ausreichender Determinierung den angelasteten Taten im gesamten Verwaltungsstrafverfahren (in beiden Instanzen) keine auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise haben anbieten können, um den Tatvorwurf widerlegen zu können, hatte er doch jedenfalls im Berufungsverfahren dazu ausreichend Gelegenheit.
Weiters ist das Beschwerdevorbringen, das Verfahren vor der belangten Behörde seien deswegen mangelhaft geblieben, weil die Prüfung der Frage, hinsichtlich welcher Gebäudeteile eine Benützungsbewilligung bestehe, unterlassen worden sei, ebenfalls unzutreffend. Vielmehr unterläßt es der Beschwerdeführer, auf die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (die sich eben mit dieser Frage auseinandergesetzt hat) einzugehen; die Beschwerdeausführungen sind daher auch diesbezüglich nicht geeignet, die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Mit der Behauptung, daß dem Bürgermeister (als Baubehörde erster Instanz) die Existenz der fraglichen Bauwerke bekannt gewesen sei und er nie darauf hingewiesen habe, daß das Unternehmen um Benützungsbewilligung einzukommen habe, vermag er ebensowenig die Existenz eines gemäß § 69 Abs.3 BO (zwingend) schriftlichen Bescheides aufzuzeigen, wie mit der weiteren Behauptung, daß der Bürgermeister in einem näher bezeichneten Verfahren vor der Gewerbebehörde in der Verhandlung an Ort und Stelle (wo er "also alles sehen" habe können) am 21. September 1989 die ausdrückliche Erklärung abgegeben habe, daß den Voraussetzungen des Gewerbeverfahrens keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, was heiße, daß für die Genehmigung der Betriebsanlage keine bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift das Betreiben der Betriebsanlage verbiete, zumal auch widmungs- und baubehördliche Genehmigungen vorlägen.
Auch wenn dieses Vorbringen zuträfe, wäre daraus ein Schuldausschließungsgrund nicht abzuleiten, weil dem Beschwerdeführer als Verantwortlichen dieses Unternehmens (der Bauwerberin) zuzumuten ist, sich die Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften zu verschaffen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1991, Zl. 90/06/0092 ebenfalls betreffend die Verwendung eines errichteten Gebäudes ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung nach den § 73 Abs. 1 iVm § 69 der Steiermärkischen Bauordnung). Damit hat die belangte Behörde auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite zutreffend bejaht.
Auch war der Tatvorwurf (jedenfalls) im erstinstanzlichen Strafbescheid bereits so ausreichend determiniert, daß (Verfolgung)Verjährung nicht eingetreten ist.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist die belangte Behörde zutreffend von einem Strafrahmen bis zu S 200.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen ausgegangen. Der Geldstrafrahmen wurde mit der am 23. Feber 1985 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 12/1985 in dieser Höhe festgesetzt und belief sich zuvor auf S 30.000,--. Darauf, daß alle verfahrensgegenständliche Gebäudeteile schon vor diesem Zeitpunkt errichtet worden seien und sich daran nichts geändert habe (wie der Beschwerdeführer vorbringt - ob auch benützt, sagt er nicht) kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr, daß das strafbare Verhalten, das Gegenstand des Verfahrens ist, (jedenfalls) nach diesem Zeitpunkt gesetzt wurde (die rechtswidrige Benützung eines mit der entsprechenden Bewilligung versehenen Baues ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung ist, wie in dem in dieser Sache ergangenen Vorerkenntnis vom 12. März 1992 ausgeführt wurde, ein Dauerdelikt). Unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde hervorgehobene Bedeutung der verletzten Rechtsnormen, dieses Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Unbescholtenheit wurde der Vorschrift des § 19 VStG entsprochen, wenn über den Beschwerdeführer - wie hier - eine angemessene Geldstrafe verhängt und von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 leg. cit. keinen Gebrauch gemacht wurde.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060214.X00Im RIS seit
11.07.2001