TE Vwgh Beschluss 1994/6/9 92/06/0188

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L57501 Camping Mobilheim Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

Camping- und MobilheimplatzG Bgld;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Gemeinde F, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 1992, Zl. VI/3-2869/18-1992, betreffend Mängelbehebung in einem Mobilheimplatz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. März 1992 der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg wurde der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines bestimmten Mobilheimplatzes aufgetragen, näher bezeichnete Mängel bis längstens 30. April 1992 zu beheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und die Frist zur Behebung dieser Mängel bis 30. Oktober 1992 erstreckt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Wie sich aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführer nicht, wie in der Beschwerde behauptet, am 28. Juli 1992, sondern bereits am Montag, den 27. Juli 1992 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG endete demnach am 7. September 1992. Die erst am 8. September 1992 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060188.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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