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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des P in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1994, Zl. 03-12 He 80 - 94/4, betreffend Wiedereinsetzung in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gab in der vorliegenden Beschwerde den 15. März 1994 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an. Bezogen auf diesen Tag endete die Beschwerdefrist am 26. April 1994. Die am 27. April 1994 beim Postamt 1096 Wien aufgegebene Beschwerde war somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060079.X00Im RIS seit
20.11.2000