TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/15 93/03/0064

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §45 Abs1;
BetriebsO 1986 §33 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom 12. Jänner 1993, Zl. MA 63-L 319/92, betreffend zeitliche Beschränkung der Gültigkeit eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 1993 wurde die Gültigkeit des Taxilenkerausweises der Beschwerdeführerin Nr. 30.655, ausgestellt am 30. September 1987, gemäß § 33 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (BGBl. Nr. 163/1986) bis zum 14. Oktober 1994 zeitlich beschränkt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, daß die am 23. Juli 1921 geborene Beschwerdeführerin sich - gemessen an der durchschnittlichen Lebenserwartung - im fortgeschrittenen Alter befinde. Es sei daher gemäß § 33 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (BO 1986) schon aufgrund dieses Alters die Gültigkeit des Ausweises zu befristen, mag sich die Beschwerdeführerin auch "bester Gesundheit erfreuen".

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, daß nach § 33 Abs. 2 BO 1986 nur in tatsächlich begründeten Ausnahmefällen die Gültigkeit des Ausweises zeitlich zu beschränken sei. Maßstab müsse immer die geistige, körperliche oder fachliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sein. Die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgeübt und nicht berücksichtigt, daß insbesondere im Hinblick auf das chefpolizeiärztliche Gutachten sowie damit im Zusammenhang stehende ärztliche Befunde klargestellt sei, daß sich die Beschwerdeführerin in einem ausgezeichneten Gesundheitszustand befinde.

In den §§ 30 bis 36 BO 1986, deren Geltung auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes beruht, werden Bestimmungen über den Ausweis für Personen getroffen, die im Taxigewerbe als Lenker von Kraftfahrzeugen verwendet werden. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 33 BO 1986 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Lenkerberechtigung.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei fortgeschrittenem Alter, wegen eines Leidens u. dgl., kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden; die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen."

Die Beschwerdeführerin übersieht, daß aus dieser Bestimmung hervorgeht, daß bereits das fortgeschrittene Alter selbst einen der im Abs. 2 der Bestimmung beispielhaft angeführten Ausnahmefälle darstellt, aufgrund derer die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden kann. Zweck der Betriebsordnung ist u.a. auch, daß Personen, bei denen sich der Fahrgast nicht mehr auf eine sichere Beförderung verlassen kann, als Taxilenker ausgeschaltet werden. Der Sinn der zeitlichen Beschränkung der Gültigkeit des Taxilenkerausweises ist es, die Gewähr dafür zu bieten, daß in kürzeren Abständen Untersuchungen des Lenkers vorgenommen werden, weil sich nach der allgemeinen Erfahrung die Gesundheit im fortgeschrittenen Alter plötzlich verschlechtern kann. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Alter der Beschwerdeführerin bereits als fortgeschritten im Sinne des § 33 Abs. 2 BO 1986 ansah, bedenkt man nur, daß dieses Alter weit über dem üblichen Pensionseintrittsalter liegt.

Die Beschwerdeführerin verkennt auch, daß die ausgesprochene zeitliche Beschränkung der Gültigkeit des Ausweises noch nicht die endgültige Beendigung der Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Fahrdienst darstellt. Erweist sich in Zukunft im Ermittlungsverfahren weiterhin die volle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und sind die im § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 3 der dann anzuwendenden BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, angeführten Voraussetzungen gegeben, bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin im Sinne des § 11 Abs. 1 BO 1994 vorgeht. Auch was die ausgesprochene Dauer der Befristung der Gültigkeit des Taxilenkerausweises bis 14. Oktober 1994 anlangt - die Beschwerdeführerin ist dann 73 Jahre alt - kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden.

Die sohin unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030064.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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