Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1994, Zl. 8-42 Go 5/2 - 94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Jagdangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Gemeinde verpachtete die Gemeindejagd gemäß § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) durch (einstimmigen) Gemeinderatsbeschluß an den "Jagdverein G". Der Bürgermeister der Gemeine legte den Gemeinderatsbeschluß gemäß § 24 Abs. 6 JG der Bezirkshauptmannschaft vor, welche diesen mit Bescheid vom 9.11.1993 genehmigte. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer ein als Berufung, allenfalls als Vorstellung bezeichnetes Rechtsmittel ein, in welchem er die Aufhebung des Bescheides und die Versagung der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde beantragte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zurück und führte zur Begründung aus, gemäß § 24 Abs. 8 JG sei eine Berufung gegen den gemäß § 24 Abs. 6 JG ergangenen Bescheid nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 8 JG ist gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses über die freihändige Verpachtung einer Gemeidejagd (§ 24 Abs. 6 JG) eine Berufung unzulässig.
Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Genehmigung gemäß § 24 Abs. 6 JG wird somit in erster und letzter Instanz erlassen, weshalb dagegen gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Durch die Zurückweisung der gegen einen derartigen Bescheid eingebrachten Berufung wegen Unzulässigkeit wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Berufungsmöglichkeit an die Landesregierung in dieser Angelegenheit der Landesverwaltung durch § 24 Abs. 8 JG, weil ein bis zur Landesregierung reichender Instanzenzug verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 509).
Ob gegen den Beschluß des Gemeinerates betreffend die freihändige Verpachtung der Gemeidejagd eine Vorstellung (im Sinn des Art. 119a Abs. 5 B-VG) zulässig ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant, weil der angefochtene Bescheid die Zurückweisung eines gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft eingebrachten Rechtsmittels betrifft. Es sei aber darauf verwiesen, daß gemäß § 13 Abs. 1 JG der Gemeinderat die Grundbesitzer hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten vertritt; die damit zusammenhängenden Entscheidungen des Gemeindesrates stellen aber keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar (vgl. Ressi-Hemmelmayr, Jagd- und Fischereirecht in der Steiermark, Seite 40).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030100.X00Im RIS seit
20.11.2000