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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des C in K, gegen den Bescheid (Strafverfügung) der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18. Februar 1993, Zl. 6/369-743-1993, betreffend Übertretungen nach dem KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der Beschwerde und den in Kopie beigelegten Bescheiden ergibt, bekämpft der Beschwerdeführer nicht nur den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 5. Jänner 1994, Zl. UVS-7/46/3-1994, mit welchem im Instanzenzug der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18. Februar 1993, Zl. 6/369-743-1993, als verspätet zurückgewiesen worden ist, sondern auch die Strafverfügung selbst.
Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich gegen die Strafverfügung richtet, als unzulässig. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche Bescheide zuständig, die nach Erschöpfung des Instanzenzuges ergangen sind. Dies trifft aber auf Strafverfügungen nicht zu, weil der Beschuldigte gegen diese gemäß § 49 Abs. 1 VStG Einspruch erheben kann.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein erübrigt sich damit auch die Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030043.X00Im RIS seit
20.11.2000