Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 1993, Zl. 5/11-99/452/5-1993, betreffend Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Juli 1993 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 73 Abs. 2 AVG übergegangen war, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. April 1990 auf Erteilung der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung für 15 Kraftfahrzeuge von den in den "Bewohnerparkzonen" der Stadt Salzburg geltenden Kurzparkzonen im wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe es trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde unterlassen, ihr erhebliches Interesse an der begehrten Ausnahmebewilligung durch entsprechende Nachweise darzutun.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die Salzburger Landesregierung, welche diese mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 gemäß § 77 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht 1966 als unbegründet abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ansuchen im wesentlichen damit, daß sie als Handels- und Serviceunternehmen für technische Bürogeräte rund 800 Kunden im Stadtgebiet von Salzburg zu betreuen habe. Ihre Tätigkeit bestehe im wesentlichen in Servicearbeiten, die sich in den meisten Fällen nicht in der der Kurzparkzonenverordnung zugrundeliegenden Zeitbegrenzung durchführen ließen. Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. August 1991 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsanwaltes aufgefordert, 1. Name und Anschrift der in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ansässigen zu betreuenden Kunden; 2. Nachweise über Art und Dauer der bei den einzelnen Kunden durchgeführten Servicearbeiten im vergangenen Jahr;
3. Nachweise über den Einsatz jedes einzelnen nach Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges in den Bewohnerparkzonen bekanntzugeben.
Dazu erstattete die Beschwerdeführerin am 11. September 1991 folgende Stellungnahme:
"Zu den im da. Schreiben vom 29.8.1991 ist nach Ansicht der Einschreiterin folgendes festzuhalten:
ad 1: Die Einschreiterin hat im Stadtgebiet von Salzburg ca. 800 Kunden. Es würde einerseits den Rahmen dieses Schreibens sprengen, diese mit Firma und Adresse aufzulisten und andererseits würde diese Vorgangsweise eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses darstellen.
ad 2: Es würde ebenso den Rahmen dieses Schreibens sprengen, die bei den einzelnen Kunden durchgeführten Servicearbeiten detailliert anzuführen. Im Schnitt kann gesagt werden, daß pro Gerät ca. einmal monatlich Service-, Reparaturund/oder Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden. Es gibt allerdings auch Kunden mit 20 Geräten und darüber.
ad 3: Die Kraftfahrzeuge der Einschreiterin müssen nach den Bedürfnissen der Kunden und den betrieblichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Es ist nicht möglich, diese Fahrzeuge nach Bewohnerparkzonen einzusetzen. Es sind alle Fahrzeuge praktisch im gesamten Stadtgebiet im Einsatz."
Mit einem weiteren Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. April 1992, das allerdings nicht dem Vertreter der Beschwerdeführerin, sondern ihr selbst zugestellt wurde, wurde die Beschwerdeführerin (neuerlich) aufgefordert, anhand eines "beiliegenden Antragsformulars bzw. Ermittlungsbogens" ihr Ansuchen näher zu begründen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren erforderlichen Sachverhaltes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1986, Zl. 86/18/0084), meint aber, es wäre Sache der Behörde gewesen, wenn sie tatsächlich Zweifel daran gehabt habe, daß die Auskunft der Beschwerdeführerin zu einer abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes ausreiche, die Beschwerdeführerin über ihren Anwalt zu einer "zumutbaren weiteren Präzisierung" aufzufordern. Dadurch, daß die belangte Behörde diesen dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg unterlaufenen Verfahrensmangel nicht zum Anlaß der Aufhebung seines Bescheides nahm, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Dieser Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht zu folgen, weil es für die - auch im damaligen Verfahrensstadium bereits durch einen Anwalt vertretene - Beschwerdeführerin offenkundig sein mußte, daß sie mit ihrer Stellungnahme vom 11. September 1991 nicht nur zu keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, sondern der Behörde damit vielmehr zu erkennen gab, zu einer weiteren Mitwirkung im Verfahren, insbesondere durch Vorlage von Beweismitteln für ihre Behauptungen, nicht bereit zu sein. Es bestand daher für die Behörde auch keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die Beschwerdeführerin neuerlich zur Präzisierung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Vorlage entsprechender Beweismittel aufzufordern. Daran vermag der Umstand, daß ein solcher Versuch mit der Aufforderung vom 21. April 1992 dennoch unternommen wurde, nichts zu ändern. Bestand aber für die Behörde eine Verpflichtung zu einer solchen neuerlichen Aufforderung nicht, so vermag es auch keinen die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg bewirkenden Verfahrensmangel zu bilden, daß die Aufforderung vom 21. April 1992 entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz der Beschwerdeführerin selbst und nicht ihrem Vertreter zugestellt wurde. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß der von der Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensmangel von der belangten Behörde nicht zum Anlaß einer Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg genommen wurde.
Schließlich hegt der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der die in Rede stehenden Kurzparkzonen einrichtenden Verordnungen. Er sieht sich daher auch nicht zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Anfechtung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof veranlaßt.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I und III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030297.X00Im RIS seit
12.06.2001