TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/15 93/03/0024

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §45 Abs1;
FMGebO §47 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des BMöWV (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 4. Juli 1991, GZ 117409/III-25/91, betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer bei der Fernmeldebehörde I. Instanz die Entscheidung über seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr, der Fernsehgebühr und der Fernsprech-Grundgebühr. Zur Begründung führte er aus, die Österreichische Hochschülerschaft, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, gewähre ihm eine Unterstützung wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, sodaß gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 der Fernmeldegebührenordnung die beantragte Befreiung zu gewähren sei.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 1990 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde als Fernmeldebehörde II. Instanz.

Gegen den Bescheid der Fernmeldebehörde I. Instanz vom 5. November 1990, zugestellt am 9. November 1990, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie Fernsprech-Grundgebühr abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer die mit 14. November 1990 datierte Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht Folge und hob in Erledigung der Berufung vom 14. November 1990 den Bescheid der Fernmeldebehörde I. Instanz vom 5. November 1990 auf (Spruchpunkt 1). Den Antrag vom 27. Oktober 1989 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr wies sie ab (Spruchpunkt 2). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des Devolutionsantrages sei die Zuständigkeit auf die belangte Behörde übergegangen, sodaß die Fernmeldebehörde I. Instanz als sachlich unzuständige Behörde entschieden habe und ihr Bescheid aufzuheben gewesen sei. Der Befreiungsantrag sei darauf gestützt, daß dem Beschwerdeführer ein Unterstützungsbeitrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts gewährt werde. Aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Österreichischen Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz (vom 25. Oktober 1989) ergebe sich, daß die Österreichische Hochschülerschaft dem Beschwerdeführer einen freiwilligen Unterstützungsbeitrag von S 1,-- pro Monat gewähre. Eine Zahlung von einem Schilling pro Monat könne aber offensichtlich nicht als ernstzunehmender Beitrag zum Lebensunterhalt angesehen werden; sie werde nicht wegen der Bedürftigkeit, sondern aufgrund anderer Kriterien, auf die im Rahmen dieses Bescheides nicht näher einzugehen sei, gewährt. Es liege daher keine Unterstützung im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 7 der Fernmeldegebührenordnung vor.

Mit Beschluß vom 28. September 1992, B 936/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970) idF der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 hat folgenden Wortlaut:

"Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,

-

der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),

-

der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)

zu befreien:

1.

Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,

2.

Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützung aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit."

Aus der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigung der Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz vom 25. Oktober 1989 ergibt sich:

"Hiermit bestätigt die Österr. Hochschülerschaft der Johannes Kepler Universität Linz, Altenbergerstraße 69, 4040 Linz, als Körperschaft öffentlichen Rechts, daß Herr S, wohnhaft M-Straße, L, wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit einen Bezug von S 1,-- pro Monat als freiwilligen Unterstützungsbetrag im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege für das Studienjahr 1989/90 zur Unterstützung seines Lebensunterhaltes erhält."

Ob Leistungen wegen HILFSBEDÜRFTIGKEIT i.S.d. § 47 Abs. 1 Z. 7 der Fernmeldegebührenordnung gewährt werden, obliegt der Prüfung durch die Fernmeldebehörde, und zwar auch dann, wenn eine die Leistungen gewährende Körperschaft ausdrücklich auf die Hilfsbedürftigkeit des Leistungsempfängers Bezug nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1969, 632/68, zur vergleichbaren Bestimmung des § 3 EStG). Wenn die belangte Behörde aus der Höhe des gewährten Betrages (ein Schilling pro Monat) geschlossen hat, daß die Zahlung nicht wegen der (sozialen) Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gewährt wurde, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die belangte Behörde hat die allgemeine Lebenserfahrung für sich, nach der eine Körperschaft öffentlichen Rechtes nicht derart geringfügige Beträge zur Linderung (sozialer) Hilfsbedürftigkeit gewährt. Daran ändert auch nichts das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß bestimmte (Post)Gebühreneinheiten, wie z.B. die Wortgebühr bei Telegrammen, den Betrag von S 1,-- nicht überschreiten. Die in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, der Betrag von S 1,-- pro Monat sei "ein ernstzunehmender Beitrag" zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, grenzt an Mutwillen.

Daß die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen nicht dem § 47 Abs. 1 Z. 7 der Fernmeldegebührenordnung subsumiert wurden, belastet somit den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

Die laufenden Unterhaltszahlungen, die der Beschwerdeführer von seinem Vater erhielt, stellen Leistungen im Rahmen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht (§ 140 ABGB) dar. Sie sind daher weder Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen noch diesen Zuwendungen vergleichbare Leistungen versorgungsrechtlicher Art. Der Beschwerdeführer wurde daher auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde nicht aufgrund der Bestimmung des § 47 Abs. 1 Z. 3 der Fernmeldegebührenordnung die beantragten Befreiungen gewährte. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer nicht in seinem Antrag vom 27. Oktober 1989, sondern ausschließlich in der Berufung vom 14. November 1990 gegen den Bescheid der Fernmeldebehörde I. Instanz vom 5. November 1990 seinen Antrag auf Befreiung von der Gebührenentrichtung (auch) auf die Z. 3 des § 47 Abs. 1 der Gebührenordnung stützte, dieser Berufung aber ohnedies durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides Folge gegeben wurde.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend den in der Berufung vom 14. November 1990 enthaltenen Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, daß der angefochtene Bescheid hierüber nicht abspricht und somit den Beschwerdeführer nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030024.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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