Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 4. August 1993, Zl. 120784/III-25/93, betreffend Fernsprechgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. August 1993 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) die Anträge der Beschwerdeführerin auf Neuberechnung der Gesprächsgebühren der Fernmeldegebühren-Rechnungen Jänner 1993 und März 1993 für einen näher bezeichneten Fernsprechanschluß gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die derzeit noch offenen Gebühren der Fernmeldegebühren-Rechnungen Jänner 1993 (S 31.327,20) sowie März 1993 (S 53.674,80) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen. Die Zahlungspflicht gründe sich auf § 41 Abs. 1 der Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 276/1966. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren sei gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung nur dann zulässig, wenn ein Fehler festgestellt werde, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühren zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnte. Die Ermittlungen der Fernmeldebehörde I. Instanz zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätten sich daher mit der Frage zu befassen gehabt, ob ein solcher Fehler in den Verrechnungszeiträumen der beanstandeten Fernmeldegebühren-Rechnungen vorgelegen habe. Es sei daher eine eingehende Überprüfung sämtlicher Einrichtungen, welche auf die Gebührenerfassung bzw. -ermittlung Einfluß haben könnten, durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser genauen Überprüfungen lasse keinen Mangel an den genannten Einrichtungen erkennen. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. März 1993 sei auch eine Vergleichszählung mittels eigener Kontrollzählwerke durchgeführt worden; diese habe die einwandfreie Funktion des der gegenständlichen Sprechstelle zugeordneten Zählwerkes bestätigt. Hiebei seien insgesamt 207 Gebührenimpulse bei Gesprächen zum Ortstarif und 3105 Gebührenimpulse bei 49 Gesprächen zum Ferntarif (u.a. Ortsnetze Villach, Rothenthurn, Radenthein, Feistritz/Drau, Velden, Hüttenberg, Lienz, Döllach, Salzburg, Wien, Baden und Graz sowie nach Deutschland und zu Teilnehmern mit Autotelefon) registriert worden. Aufgrund von nicht vollständigen Wahlen bzw. unrichtigen Wahlen seien sehr viele Wahlversuche erforderlich gewesen, um eine Sprechstelle tatsächlich zu erreichen. Der gemäß § 52 AVG beigezogene Amtssachverständige sei in seinem zur durchgeführten Befundaufnahme abgegebenen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß aufgrund des zum Überprüfungszeitraum erhobenen einwandfreien Zustandes der maßgeblichen technischen Einrichtungen auf deren gleichfalls klagslose Funktion in den verfahrensgegenständlichen Verrechnungszeiträumen (15. Oktober bis 16. Dezember 1992 und 16. Dezember 1992 bis 15. Februar 1993) geschlossen werden müsse. Daraus folge aber zwingend, daß die Gebührenermittlung in den Verrechnungszeiträumen der Fernmeldegebühren-Rechnungen Jänner und März 1993 fehlerfrei erfolgt seien. Zur Entscheidungsfindung seien diese Feststellungen den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen gewesen. Während die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer widerrechtlichen Benutzung ihres Anschlusses außerhalb der Wohnung verweist, könne eine Gebührenbeeinflussung durch Dritte aufgrund der Überprüfung der Teilnehmeranschlußleitung sowie der Schaltstellen ausgeschlossen werden. Da eine Beeinflussung durch Dritte und ein sonstiges Gebrechen durch das Gutachten des Amtssachverständigen verneint würden, sei davon auszugehen, daß die während der Vergleichszählung registrierten, von der Beschwerdeführerin aber bestrittenen Ferngespräche tatsächlich vom Anschluß der Beschwerdeführerin geführt worden seien. In Anbetracht der durchgeführten Überprüfungen könne die persönliche Einschätzung des Gebührenverbrauches durch die Beschwerdeführerin, bei welcher die Möglichkeit eines Irrtums oder einer Fehleinschätzung, insbesondere auch wegen der Möglichkeit der Benutzung des Anschlusses durch Dritte, nicht ausgeschlossen werden könne, keinen Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenbemessung hervorrufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Bescheid, zu dessen Erlassung der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig gewesen wäre, sei vom Bundesministerium (für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) und somit von einer nicht zuständigen Behörde erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hegt jedoch keine Zweifel, daß der angefochtene Bescheid, der im Kopf das Bundesministerum für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) anführt, aber "Für den Bundesminister" gezeichnet ist, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuzurechnen ist. Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt somit nicht vor.
§ 11 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung bestimmt in Ansehung von Ortsgesprächen, daß dann, wenn von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt wird, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zum Nachteil des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist. Gemäß § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung gilt für Fernsprechgebühren im Selbstwählfernverkehr die gleiche Regelung.
Bei dieser Rechtslage traf die belangte Behörde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung, einen Nachweis dafür zu erbringen, welche Telefonate die Beschwerdeführerin im einzelnen geführt habe. Die belangte Behörde stützte die maßgebenden Feststellungen auf die im Gegenstand durchgeführten Ermittlungen, in deren Verlauf sämtliche Einrichtungen und Aufzeichnungen, welche auf die Gebührenerfassung bzw. -ermittlung Einfluß haben könnten, überprüft wurden, auf die in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. März 1993 mittels eigener Kontrollzählwerke durchgeführten Vergleichszählungen zur Überprüfung der Funktion des der Sprechstelle der Beschwerdeführerin zugeordneten Zählwerkes sowie auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, wonach kein Fehler festgestellt werden konnte. Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangte, daß der bekämpften Gebührenvorschreibung kein Mangel anhafte, sodaß die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren nicht gegeben seien, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Sie konnte zu Recht darauf verweisen, daß die persönliche Einschätzung des Gebührenverbrauches durch die Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der im Zeitraum der Vergleichszählung durchgeführten Ferngespräche - insbesondere wegen der Möglichkeit der Benutzung des Anschlusses durch Dritte durch einen Irrtum oder eine Fehleinschätzung beeinflußt sein kann.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde in schlüssiger Weise die Möglichkeit einer widerrechtlichen Benutzung des Anschlusses der Beschwerdeführerin außerhalb der Wohnung ausschließen, indem sie auf die Ausführungen des Sachverständigen verwies. Dieser führt unter Punkt a) des Befundes aus, daß bei Überprüfung der Teilnehmeranschlußleitungen (einschließlich Rangierung im Hauptverteiler und sonstiger Schaltstellen) keine Fehler festgestellt worden seien, und gab im Gutachten an, daß sich kein Hinweis auf eine Beeinflussung durch Dritte ergeben habe.
Wenn die Beschwerdeführerin rügt, Kontrollmessungen (Vergleichszählungen) seien lediglich für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 2. März 1993 durchgeführt worden, während die bekämpften Gebührenvorschreibungen den Zeitraum vom 15. Oktober 1992 bis zum 15. Februar 1993 beträfen, ist darauf zu verweisen, daß die Überprüfung naturgemäß erst nach Einbringung des Gebühreneinspruches der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1993 durchgeführt werden konnte. Ausgehend von der Überlegung, daß die an technischen Einrichtungen auftretenden Mängel bzw. Fehler bis zu deren Behebung bestehen bleiben, konnte aber der Sachverständige in seinem Gutachten schlüssig darlegen, daß auch für die Zeit vor der tatsächlichen Überprüfung das Vorhandensein von (zählwerksbeeinflussenden) Fehlern ausgeschlossen werden könne.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde sei offenbar davon ausgegangen, "daß die nicht vollständigen bzw. unrichtigen Wahlen wesentlich zu den exorbitant hohen Gebührenrechnungen beitrugen", und habe somit offensichtlich die Wählversuche und unvollständigen Wählvorgänge als Ferngespräche registriert. Daraus ergebe sich, daß weder das Kontrollzählwerk noch das amtliche Zählwerk ordnungsgemäß funktioniert hätten und die belangte Behörde zur Aufklärung dieser Mangelhaftigkeit einen weiteren Amtssachverständigen beiziehen hätte müssen. Gemäß § 13 Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung sei nämlich die Gesprächszeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers als Ortsgespräch zu vergebühren. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß bereits im Gutachten des Amtssachverständigen, welches der Beschwerdeführerin am 7. Juni 1993 bekanntgegeben worden ist, ausgeführt wird, die Vergebührung erfolge (bereits) nach der Wahl der ersten Ziffer zum Ortstarif. Aufgrund des Gutachtens konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen, daß eine dem § 13 Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung entsprechende Aufzeichnung der Gebührenimpulse erfolgt ist, sodaß kein Grund für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestand.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030260.X00Im RIS seit
20.11.2000