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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des J in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. März 1994, Zl. 15/12-2/1994, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Nach dem Beschwerdevorbringen, auf das sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. Nr. 7572/A), wurde der vorliegende Bescheid dem Beschwerdeführer am 24. März 1994 zugestellt. Der angegebene Zustelltag war ein Donnerstag. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Donnerstag, dem 5. Mai 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch laut Poststempel erst am 6. Mai 1994 zur Post gegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen, zu hg. AW 94/03/0011 protokollierten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030104.X00Im RIS seit
20.11.2000