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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. Jänner 1993, Zl. UVS-3/450/3-1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich eine Verletzung der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG geltend und bringt vor, er habe seine Berufung am 31. März 1992 zur Post gegeben, hierauf hätten am 15. Juli 1992 sowie 1. Dezember 1992 mündliche Verhandlungen vor der belangten Behörde stattgefunden, die Berufungsentscheidung sei jedoch dem Vertreter des Beschwerdeführers erst am 25. Jänner 1994 zugestellt worden, somit nach Ablauf der gemäß § 51 Abs. 7 VStG bestimmten Frist von 15 Monaten. Die belangte Behörde hätte daher unter Anwendung des § 51 VStG den "nicht fristgerecht ergangenen Bescheid und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen müssen".
Dieses Vorbringen vermag jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Nach der ausdrücklichen Regelung des § 51d VStG ist die Verwaltungsbehörde, die den - vor dem unabhängigen Verwaltungssenat - angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne Einschränkung Partei im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher ein Mehrparteienverfahren. Es ist somit aus den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, und vom 24. Mai 1989, Zl. 89/03/0072, nichts für seinen Standpunkt gewonnen, weil es sich hier um Beschwerden gegen Bescheide von Landesregierungen handelte.
Ensprechend der ständigen, mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1993, Zl. 93/02/0085, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt, langte die Berufung des Beschwerdeführers am 1. April 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (Erstbehörde) ein. Von diesem Datum ausgehend (und nicht vom Datum der Postaufgabe der Berufung, wie der Beschwerdeführer vermeint) ist die Frist des § 51 Abs. 7 VStG zu rechnen. Das Berufungserkenntnis der belangten Behörde langte bei der Erstbehörde am 15. Jänner 1993 ein. Mit dieser noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG vollzogenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist dieser Bescheid somit als erlassen anzusehen und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vermieden (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, Zl. 93/02/0085).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030058.X00Im RIS seit
20.11.2000