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L65000 Jagd Wild;Norm
ABGB §1020;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. März 1994, Zl. Agrar 11-74/2/94, betreffend Bestätigung eines Jagdbevollmächtigten (mitbeteiligte Partei: J), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind gemeinsam Eigenjagdberechtigte sowohl des Eigenjagdgebietes "S-Alpe" als auch des Eigenjagdgebietes "U".
Im Jahre 1991 schlossen der Beschwerdeführer einerseits und der Mitbeteiligte sowie J jun. andererseits einen Vergleich dahin, daß das Jagdausübungsrecht auf den beiden Eigenjagden dahin aufgeteilt werde, daß das Jagdausübungsrecht hinsichtlich der Eigenjagd "U" von J sen. und jun. und hinsichtlich der "S-Alpe" durch den Beschwerdeführer ausgeübt werde. Gleichzeitig erteilten sich die Parteien in diesem Vergleich wechselseitig die Ermächtigung, die notwendigen Erklärungen der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber abzugeben.
In der Folge machte der Mitbeteiligte der Bezirkshauptmannschaft gegenüber G als Jagdbevollmächtigten für das Jagdgebiet "U" namhaft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Juli 1993 wurde dieser als Bevollmächtigter für dieses Eigenjagdgebiet bestätigt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. September 1993 ersatzlos behoben.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 bestätigte die Erstbehörde neuerlich G als Bevollmächtigten für das in Rede stehende Eigenjagdgebiet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Am 10. Jänner 1994 richtete der Beschwerdeführer an den Mitbeteiligten ein Schreiben folgenden Inhaltes:
"An jenen Passus des Gerichtsvergleiches vom 17. 7. 1991 (letzter Absatz), der die Bevollmächtigung für die nunmehr getrennten Reviere festlegt, fühle ich mich insoferne nicht mehr gebunden, als ich die darin ausgesprochene Bevollmächtigung Ihrer Person respektive in Ableitung daraus G, nicht anerkenne. Davon ist die Revierteilung an sich nicht betroffen, bleibt vielmehr aufrecht."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. März 1994 wies die Kärntner Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Oktober 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde den Standpunkt, der Vergleich vom 17. Juli 1991 beinhalte zwei Vertragselemente, nämlich eine zivilrechtliche Benützungsregelung einerseits und einen wechselseitigen Bevollmächtigungsvertrag andererseits. Gemäß § 1020 ABGB stehe es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Die belangte Behörde hätte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf das Schreiben vom 10. Jänner 1994 nicht mehr davon ausgehen dürfen, der Mitbeteiligte sei berechtigt gewesen, ohne weitere Zustimmung des Beschwerdeführers einen Jagdbevollmächtigten zu bestellen. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches erteilte Bevollmächtigung könne nicht einseitig widerrufen werden, es müsse vielmehr der ganze Vergleich aufgehoben werden, finde weder in einer gesetzlichen Bestimmung noch in der Judikatur Deckung.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, daß der Vergleich vom Jahr 1991 einen Vertrag zwischen ihm und dem Mitbeteiligten über eine Benützungsregelung hinsichtlich des ihnen gemeinsam zustehenden Jagdausübungsrechtes in den beiden Eigenjagdgebieten darstellt. Es trifft auch zu, daß der letzte Satz dieses Vergleiches als Bevollmächtigungsvertrag (Ermächtigung und Vollmacht) im Sinne der §§ 1002 ff ABGB) anzusehen ist. Es trifft schließlich auch zu, daß es zufolge § 1020 ABGB dem Machtgeber freisteht, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen.
Der Beschwerdeführer übersieht hiebei jedoch, daß nach Lehre und Rechtsprechung die zitierte Bestimmung des § 1020 ABGB dispositiv ist, d.h. daß auf dieses Recht (befristet) gültig verzichtet werden kann. Es ist daher die Frage des Widerrufes der Bevollmächtigung durch den Gewaltgeber stets im Zusammenhang mit einem allenfalls dem Bevollmächtigungsvertrag zugrunde liegenden Innenverhältnis zu beurteilen (vgl. Strasser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2, I, § 1020 bis § 1026, Rz 1, 4, 5, 6 und 8b, S. 1620 ff).
Offenkundiger Zweck des Vergleiches aus dem Jahr 1991 ist es, wie auch der Beschwerdeführer betont, eine Benützungsregelung zwischen den Vertragsparteien für die beiden Eigenjagdgebiete dergestalt zu treffen, daß dem Beschwerdeführer einerseits und dem Mitbeteiligten und seinem Sohn andererseits jeweils die alleinige Nutzung der ihnen zugewiesenen Eigenjagd zukommt. Zweck des im letzten Satz dieses Vergleiches enthaltenen Bevollmächtigungsvertrages ist es, auch im Verkehr mit den Behörden keiner ansonsten nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärung der anderen Partei bei Nutzung der Eigenjagd zu bedürfen. Der im Vergleich enthaltene Bevollmächtigungsvertrag stellt sich somit als eine Nebenbestimmung zu der mit dem Vergleich in erster Linie gewollten Benützungsregelung dar. Daraus ergibt sich aber, daß bei verständiger Würdigung der dem Vergleich zugrunde liegenden Parteienabsicht (§ 914 ABGB) diese nur dahin verstanden werden kann, daß Ermächtigung und Vollmacht unwiderruflich für die Dauer der Benützungsregelung erteilt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der aus dem Vergleich aus dem Jahre 1991 abgeleiteten und weiter bestehenden Rechtsmacht des Mitbeteiligten ausging, auch im Namen des Beschwerdeführers der Behörde gegenüber einen Jagdbevollmächtigten namhaft zu machen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Eigenjagdrecht Ausübung und VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030119.X00Im RIS seit
03.05.2001