TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/15 94/03/0039

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Dezember 1993, Zl. 14/237-1/1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30. November 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen der StVO 1960 bestraft. Er brachte daraufhin bei der belangten Behörde eine mit 15. Dezember 1993 datierte Berufung ein, in der das bekämpfte Straferkenntnis lediglich dem Datum und der Geschäftszahl nach bezeichnet wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis vom 30.11.1993 mit der Zahl IIIc-St-29314/7" gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m.

§§ 24 und 51e VStG als unzulässig zurückgewiesen, weil sich aus der Berufung nicht entnehmen ließe, welche Behörde den (bekämpften) Bescheid erlassen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Danach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wird eine Berufung - wie im vorliegenden Fall - nicht bei der erstinstanzlichen Behörde, sondern bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebracht, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0259) zu einer den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG entsprechenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides die Benennung der (Erst-)Behörde, von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich. Ein diesbezüglicher Mangel bildet kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, vielmehr gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.

Der Beschwerdeführer räumt ein, es möge sein, "daß die Gleichschrift, die an die belangte Behörde gerichtet wurde, den Voraussetzungen gemäß § 63 AVG nicht entspricht, da bei der belangten Behörde eine Vielzahl von Berufungen, die sich gegen Bescheide einer Anzahl von Behörden richtet, einlangen und sohin eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist." Er weist jedoch darauf hin, daß er gleichzeitig mit dem bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz eine allen Erfordernissen entsprechende Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht habe, über die meritorisch zu entscheiden gewesen wäre.

Dazu ist zu bemerken, daß die bei der erstinstanzlichen Behörde eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers nach der Aktenlage bei der belangten Behörde erst am 5. Jänner 1994, somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 30. Dezember 1993) eingelangt ist. Die belangte Behörde konnte sie daher bei ihrer Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Dementsprechend wurde mit angefochtenen Bescheid auch nur der bei der belangten Behörde eingebrachte Berufungsschriftsatz - auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zutreffend - als unzulässig zurückgewiesen; ein auch die bei der erstinstanzlichen Behörde eingebrachte Berufung umfassender normativer Gehalt kann dem mit diesem Bescheid getroffenen Abspruch nicht unterstellt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030039.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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