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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1968 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juli 1993, Zl. 4.336.349/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der ehemaligen UdSSR, hat am 31. März 1992 beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Anläßlich ihrer Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 2. April 1992 hat sie im wesentlichen angegeben, in ihrer Heimat, der Ukraine, aufgrund ihrer Abstammung "oft Probleme" gehabt zu haben; die Beschwerdeführerin sei halb Ukrainerin und halb Russin. Sie könne ukrainisch nur mit Akzent sprechen, sei von den Ukrainern gemieden und beschimpft worden. Am 20. März 1992 sei sie von ihrem Arbeitgeber wegen ihrer russischen Abstammung gekündigt worden. Als bekannt geworden sei, daß sich die Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte, sei sie von den Nachbarn auf das Ärgste beschimpft worden; die Ukrainer würden nur "echte Ukrainer wollen". Auch aufgrund der steigenden Kriminalität sei ein Leben in ihrer Heimat unmöglich. Da es für sie keine Möglichkeit gegeben habe, in einen anderen Teil der ehemaligen Sowjetunion zu gehen, habe sie sich entschlossen, zu ihrer Schwester nach Österreich zu fahren.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei. Dieser Bescheid wurde am 10. Juni 1992 zugestellt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergebe sich keine dem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; entgegen § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG führt sie jedoch die Gründe, auf die sie die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes stützt, nicht weiter aus.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, der ihrer Vernehmung beigezogene Dolmetscher sei kein Amtsdolmetscher im Sinne des § 39a AVG gewesen. Dem ist zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 11 AsylG (1968) diese Bestimmung dahin zu verstehen ist, daß sich die Behörde nicht eines Amtsdolmetschers bedienen muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0256). Die Beschwerdeführerin hat überdies selbst nicht behauptet, daß der dem Verfahren beigezogene Dolmetsch ihre Angaben unrichtig oder unvollständig übersetzt hätte.
Angemerkt sei nur, daß § 18 AsylG 1991 nicht anzuwenden ist, da - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - das (gesamte) AsylG 1991 zur Beurteilung des Falles der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831), da das erstinstanzliche Verfahren erst nach dem 1. Juni 1992 beendet wurde.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190178.X00Im RIS seit
20.11.2000