TE Vwgh Beschluss 1994/6/16 94/19/0342

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde des M gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Nachdem über die gegenständliche, am 28. Juli 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war, legte die belangte Behörde am 11. Jänner 1994 eine mit dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) aufgenommene Niederschrift vom 3. Jänner 1993 (erkennbar richtig wohl: 3. Jänner 1994) vor, aus der sich ergibt, daß der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin unter Vorlage des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. November 1991 die ausdrückliche Erklärung abgegeben und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, eigentlich kein Asyl mehr zu brauchen und daher meinen Asylantrag bzw. meine Berufung zurückzuziehen.

Dadurch hat der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine gegenständliche Säumnisbeschwerde weggefallen ist. Die am 18. Februar 1994 (ordnungsgemäß) an den Beschwerdeführervertreter zugestellte Klaglosstellungsanfrage blieb unbeantwortet.

Damit sind alle Voraussetzungen für die Feststellung eingetreten, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist; das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG, weil im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung eingetretene Gegenstandslosigkeit der Säumnisbeschwerde die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 und 56 VwGG nicht vorliegen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190342.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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