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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
"Quasi-Anlaßfälle" Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Sbg TaxiV 1989 mit E v 06.12.91, V407/90 ua. Der Fall B578/91 ist zwar weder Anlaßfall noch "Quasi-Anlaßfall". Im Hinblick auf den Ausspruch gemäß Art139 Abs6 B-VG, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, wirkt die Aufhebung der Sbg TaxiV 1989 aber jedenfalls auch auf diesen Beschwerdefall zurück.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Landeshauptmann von Salzburg verweigerte mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 2. Oktober 1990, 13. Februar 1991 und vom 5. April 1991 den drei Beschwerdeführern gemäß §25 Abs2 GewO 1973 iVm §5 Abs1 und §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 idF der Novelle BGBl. 125/1987 (im folgenden kurz: GelVerkG), und der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juni 1989, LGBl. 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg (Sbg. TaxiV 1989), die beantragte Verleihung einer Taxikonzession für einen bestimmten Standort in der Landeshauptstadt Salzburg.
Die Bescheide wurden im wesentlichen damit begründet, daß die in der Sbg. TaxiV 1989 festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich der Sbg. TaxiV 1989) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß anderer, bei ihm anhängiger Beschwerden gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Sbg. TaxiV 1989 einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1991, V407/90 ua. Zlen., hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf und sprach gemäß Art139 Abs6 B-VG aus, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.
III. Die Fälle B1306/90 und B214/91 sind sogenannte "Quasi-Anlaßfälle", da sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahren (4. März 1991) bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986). Diese Beschwerdefälle sind daher den Anlaßfällen (im engeren Sinn) gleichzuhalten.
Der Fall B578/91 ist zwar weder Anlaßfall noch "Quasi-Anlaßfall". Im Hinblick auf den im zweiten Absatz von Pkt. II. erwähnten Ausspruch wirkt die Aufhebung der Sbg. TaxiV 1989 aber jedenfalls auch auf diesen Beschwerdefall zurück.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführer nachteilig beeinflußt wurde. Sie wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je
S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1306.1990Dokumentnummer
JFT_10088786_90B01306_00