TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/16 94/19/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1994
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §14;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lith;
SVDolmG 1975 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. November 1993, Zl. Jv 17.661-5a/93-1, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. November 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17. August 1993 betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Hiezu wurde ausgeführt, daß mit Beschluß des Landesgerichtes fürs ZRS Graz vom 28. Dezember 1992, 26 S 70/92 über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet worden sei und daß der Beschwerdeführer am 20. September 1993 mit seinen Gläubigern einen Zwangsausgleich abgeschlossen habe, eine Bestätigung des Zwangsausgleiches durch das Konkursgericht aber noch nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe in seinem Zwangsausgleichsantrag den allgemeinen Konkursgläubigern eine Barquote von lediglich 20 % angeboten. Es lägen daher die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. h des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 geforderten "geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht vor. Bei einer Konkurseröffnung über das Vermögen des Dolmetschers könne nämlich von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr ausgegangen und im Abschluß eines Zwangsausgleiches, mit welchem den allgemeinen Konkursgläubigern eine Barquote von (lediglich) 20 % angeboten werde, könne eine Wiederherstellung von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (erkennbar) in dem Recht verletzt, daß ihm die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher nicht entzogen werde. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Behörde habe ihm niemals Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Er habe von der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher erstmals durch den erstinstanzlichen Bescheid Kenntnis erlangt. Es liege daher eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, es könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei Eröffnung des Konkurses nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, daß geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht mehr vorlägen. Im angefochtenen Bescheid werde auch nicht ausgeführt, wann vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Gläubigerquote im Betrag von S 130.000,-- beigebracht und er werde von seinem in Saudi Arabien lebenden Bruder finanziell unterstützt. Bis zur Konkurseröffnung sei er durch seine Berufstätigkeit finanziell immer abgesichert gewesen, und er habe nunmehr wieder die Möglichkeit, bei einer österreichischen Firma als Bauleiter zu arbeiten. Im übrigen habe der Konkurs bzw. nunmehrige Zwangsausgleich keinerlei Einfluß auf seine Dolmetschertätigkeit. Durch diese Tätigkeit sei es ihm vielmehr möglich gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen außerhalb des Konkurses nachzukommen. Er stehe im 54. Lebensjahr und es sei die Dolmetschertätigkeit für ihn existenznotwendig, da er auch Übersetzungen für ausländische Firmen durchführe, solche Aufträge aber nur als gerichtlich beeideter Dolmetscher erhalte.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 14 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung (mit Ausnahme der - hier nicht in Betracht kommenden - nach § 2 Abs. 2 Z. 2) seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. h leg. cit., daß sich der Dolmetscher in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, daß nicht die Eröffnung des Konkurses für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher maßgeblich ist, sondern der Umstand, daß sich der Betreffende im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Es ist also ausschließlich darauf abzustellen, ob der Dolmetscher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unfähig war, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0219).

Gemessen an dieser Rechtslage kann der belangten Behörde in Anbetracht des - vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen - Umstandes, daß er nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen den Antrag auf Zwangsausgleich gestellt und mit seinen Gläubigern einen - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - bloß angenommenen aber vom Konkursgericht jedoch noch nicht bestätigten Zahlungsausgleich abgeschlossen hat, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unfähig war, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und er sich demnach nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand. Inwieweit dies auf die Dolmetschertätigkeit von Einfluß ist oder nicht, ist in Ansehung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen freilich ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß die Dolmetschertätigkeit für den Beschwerdeführer "existenznotwendig" ist.

Der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist schließlich entgegenzuhalten, daß nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 1976, Slg. 9191 A sowie vom 20. Oktober 1978, Slg. 9668 A) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Parteiengehörs dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn der Beschwerdeführer sich wie im vorliegenden Fall darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190011.X00

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten