TE Vwgh Beschluss 1994/6/16 94/19/1107

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, 1. über den Antrag des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juli 1993, Zl. 4.340.359/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, und 2. in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begründet seinen (am 16. Mai 1994 gleichzeitig mit der Beschwerde zur Post gegebenen) Wiedereinsetzungsantrag damit, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt (Beschluß vom 20. Dezember 1993 zur Zl. VH 93/01/1047); der Beschluß sowie der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 10. Jänner 1994 seien dem einschreitenden Rechtsfreund als Verfahrenshelfer am 17. Februar 1994 zugestellt worden, sodaß gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit diesem Zeitpunkt begonnen habe. Mit Schreiben vom folgenden Tage habe der Verfahrenshelfer versucht, sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen, doch sei dieses Schreiben als unbehoben am 15. März 1994 zurückgesandt worden, "wobei alle weiteren Versuche, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, scheiterten." Der Beschwerdeführer selbst sei am 9. Dezember 1993 in (gerichtliche) Haft genommen worden und habe sich bis zu seinem rechtskräftigen Freispruch am 30. März 1994 im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Wien befunden. Erst am 2. Mai 1994 habe der Beschwerdeführer ermitteln können, daß und wer ihm als Verfahrenshelfer bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Verfahrenshelfer am 4. Mai 1994 in Verbindung gesetzt.

Der aus diesem Sachverhalt abgeleiteten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne sein Verschulden gehindert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Mit seinem Vorbringen hat nämlich der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG schon deshalb nicht geltend gemacht, da es auf das Schreiben des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer nicht ankam. Die Beschwerde hätte nämlich vom Anwalt innerhalb der Beschwerdefrist auch ohne Kontakt mit seinem Mandanten erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 648 ref. hg. Judikatur; zuletzt etwa den Beschluß vom 10. März 1994, Zlen. 94/19/0425, 94/19/0430). Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl sein Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß dies der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A; zuletzt etwa den hg. Beschluß vom 27. April 1994,

Zlen. 94/01/0257, 0258).

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.

Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191107.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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