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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. Dezember 1993, Zl. 1-754/93/K2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Mai 1993 um 0.40 Uhr auf einer näher beschriebenen Strecke einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt und sich um 0.43 Uhr auf einem örtlich beschriebenen Parkplatz geweigert, seine Atemluft auf ihren Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er die angeführte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unternommen habe und er von einem hiezu geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zu dieser Untersuchung aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 237/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, "bereits die Konstruktion der §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b (StVO) erscheint verfassungsgesetzlich problematisch", so genügt es, auf den obzitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt; auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlaßt.
Das weitere Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen habe.
Damit bekämpft der Beschwerdeführer die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde; diese hält jedoch einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. näher dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten "den Fahrer nur kurze Zeit wahrgenommen", hätten sich aber in ihrer Aussage "mit Sicherheit" daran erinnern können, daß das Fahrzeug tatsächlich vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei, so ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach die einschreitenden Gendarmeriebeamten bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde glaubwürdig und übereinstimmend geschildert hätten, daß sie nur kurze Zeit (wenige Sekunden) nach dem von ihnen zuvor beobachteten PKW (um dessen Lenkung es geht) auf dem Parkplatz beim Gelände eines - näher zitierten - Einkaufsmarktes eingelangt seien. Sie hätten wahrnehmen können, daß die Lenkertüre des genannten Fahrzeuges offen gestanden und die Beifahrerin (die Zeugin Christine P., die Schwägerin des Beschwerdeführers) gerade dabei gewesen sei, vom Beifahrersitz auf den Lenkerplatz zu wechseln. Auf die Frage, wo der Fahrzeuglenker sei, habe die Beifahrerin gegenüber den Gendarmeriebeamten in eine bestimmte Richtung gezeigt, in welche sich der Lenker entfernt habe. Während der eine Gendarmeriebeamte im weiteren mit der Beifahrerin gesprochen habe, habe sich der andere Gendarmeriebeamte auf die Suche nach dem Lenker gemacht und diesen auch gleich, angepreßt hinter einem säulenartigen Mauervorsprung, gefunden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Zeugin Christine P. habe "in jedem Stadium des Verwaltungsstrafverfahrens" angegeben, daß sie die aktenkundige Aussage, sie hätte anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles angeblich zum Beschwerdeführer gesagt, "er solle doch zugeben, daß er das Fahrzeug gelenkt habe, da das Lügen keinen Sinn habe", nicht getätigt habe, so ist dieses Indiz für die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers nur eines von vielen, sodaß sich - da vom Ergebnis her nicht entscheidend - eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt. So tritt der Beschwerdeführer etwa der Annahme der belangten Behörde, es sei als erwiesen anzusehen, daß Christine P. den Gendarmeriebeamten gegenüber auch später in derselben Nacht anläßlich des Zusammentreffens bei einer Telefonzelle bestätigt habe, daß der Beschwerdeführer den PKW gelenkt habe, nicht entgegen.
Zusammenfassend vermag der Verwaltungsgerichtshof die als Ergebnis einer ausführlich begründeten Beweiswürdigung der belangten Behörde von dieser als erwiesen angenommene Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Davon, daß der Beschwerdeführer "glaubhaft" gemacht habe, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, kann keine Rede sein.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020109.X00Im RIS seit
12.06.2001