TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/17 93/17/0097

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art13;
F-VG 1948 §8 Abs1;
F-VG 1948;
ParkabgabeG OÖ §1 Abs1;
ParkabgabeG OÖ §6;
ParkgebührenV Linz 1989 §5 Abs1;
StVO 1960 §25 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §49a Abs2;
VStG §49a Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der R in F, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. September 1992, Zl. VwSen - 100225/2/Fra/Ka, betreffend Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 25. April 1991 um 11.30 Uhr in Linz, "Promenade ggü. 39" ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt; sie sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 5 Abs. 2 der Linzer Parkgebührenverordnung in der geltenden Fassung (Amtsblatt Nr. 11/1989 vom 12. Juni 1989) verletzt. "Gemäß § 6 Ab. 1 Parkgebührengesetz" wurde gegen sie eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß "die Strafsanktionsnorm auf "§ 6 Abs. 1 lit. a O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988" präzisiert" wurde. Die Strafe wurde insofern neu bemessen, als die Geldstrafe von S 500,-- auf S 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auf acht Stunden herabgesetzt wurden.

In der Begründung dieses Bescheides wurde (soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist) ausgeführt, eine allfällige Rechtswidrigkeit der Zustellung einer Anonymverfügung könne für den Empfänger schon deshalb keine rechtlich negativen Auswirkungen haben, weil für die Behörde keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Anonymverfügung zu erlassen. Die Erlassung einer Anonymverfügung und die Erlassung einer Strafverfügung stelle daher keine Doppelbestrafung dar. Auch sei der Einwand der Beschwerdeführerin, daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, unzutreffend. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG betrage die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr. Die gegenständliche, der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Übertretung sei am 25. April 1991 begangen worden. Die erste taugliche Verfolgungshandlung sei mit Strafverfügung vom 22. August 1991 gesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 19. März 1993, B 1747/92-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des O.ö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 60/1992 wurden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Der im § 1 Abs. 1 O.ö. Parkgebührengesetz bezogene § 25 StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 213/1987 bestimmte in seinem Abs. 1:

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen."

Nach § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

              3.              die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.

im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der mit "Anonymverfügung" überschriebene § 49a VStG lautet auszugsweise:

"(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 S vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so kann sie von der Ausforschung des unbekannten Täters (§ 34) vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben, wenn

1. die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf automatischer Überwachung beruht und

2. sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als auch die nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach sich gezogen hat, keine Bedachtnahme auf die Person des Täters erfordern.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

2.

...

3.

...

4.

...

5.

...

(4) ...

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) ...

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

§ 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 11/1989, S. 229 f) lautet:

"Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtung, Fälligkeit

(1) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

(2) Die Parkgebühr wird durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten entrichtet; als Nachweis der Entrichtung dient ausschließlich der Parkschein gemäß Abs. 3. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein.

(3) Der Parkschein nach dem Muster der Anlage B ist unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen.

(4) Es ist verboten, verwechselbare Attrappen von Parkscheinen zu verwenden."

Wie bereits auf Verwaltungsebene wird auch in der Beschwerde Verfolgungsverjährung geltend gemacht. Dadurch, daß § 1 O.ö. Parkgebührengesetz auf § 25 StVO 1960 verweise, sei "die Grundlage für das O.ö. Parkgebührengesetz" die Straßenverkehrsordnung und "das zugrundeliegende Delikt wird hinsichtlich der Verjährung nach den Bestimmungen der StVO zu beurteilen sein". Ansonsten wäre "keine Gleichbehandlung der Delikte gegeben, da jene Täter nach dem Parkgebührengesetz strenger bestraft würden, als jene die nach der Straßenverkehrsordnung".

Dieses Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Durch das O.ö. Parkometergesetz wird eine Abgabenpflicht normiert und für deren Verletzung eine Strafsanktion (§ 6 leg. cit.) festgelegt. Dieses Gesetz ist ein Abgabengesetz im Sinne des F-VG 1948; es fällt unter den Begriff "Abgabenwesen" im Sinne des Art. 13 B-VG.

Bei der in Frage stehenden Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, zu deren Regelung dem § 8 Abs. 1 F-VG 1948 zufolge der Landesgesetzgeber zuständig ist (vgl. dazu auch das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5859/1958).

Mit der gewählten Regelungstechnik wird lediglich vom Landesabgabengesetzgeber die Abgabenpflicht (als Sachverhaltselement) an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft; dies ist auch aus kompetenzrechtlicher Sicht unbedenklich (vgl. VfSlg. 12.668/1991). Die Auffassung, daß "die Grundlage für das O.ö. Parkgebührengesetz die Straßenverkehrsordnung" (und daher "das zugrundeliegende Delikt ... hinsichtlich der Verjährung nach den Bestimmungen der StVO zu beurteilen") sei, ist daher schon vom Ansatz her verfehlt.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen aufgezeigt zu werden, der Beschwerdeführerin sei eine Anonymstrafverfügung zugestellt worden, welche sie jedoch wegen Ortsabwesenheit nicht "bekommen" habe; nach den allgemeinen Grundsätzen eines fairen Verfahrens hätte sie die Möglichkeit haben müssen, diese Verfügung zu erhalten.

Die Beschwerdeführerin macht damit dem Grunde nach geltend, mit Strafverfügung bzw. (im ordentlichen Verfahren) mit Straferkenntnis wegen der in Frage stehenden Tat nur dann für schuldig erkannt und hiefür bestraft werden zu dürfen, wenn vorher der Beschwerdeführerin (als Täterin) in Ansehung dieser Tat eine Anonymverfügung (mängelfrei) zugestellt würde. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei zunächst die Regelung des § 49a Abs. 5 VStG, in der bestimmt ist, wem die Anonymverfügung zuzustellen ist; dies ist eben nicht unbedingt der Täter als solcher, wie es der Rechtsfigur der Anonymverfügung, die sich nicht gegen eine bestimmte Person als Täter (Beschuldigten) richtet, entspricht.

Abgesehen davon übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen, daß dem Einzelnen (jedenfalls) kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung - mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung einer solchen - zusteht (vgl. Walter, Die Verwaltungsstrafgesetznovelle 1987, ÖJZ 1988, S. 365; ebenso Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ 894/6). Dabei kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob eine Anonymverfügung im Hinblick auf ihren normativen Gehalt sowie auf das Prinzip der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems ein Bescheid ist (so Walter, a.a.O., S. 363 ff; im Ergebnis ebenso Walter-Mayer, a. a.O., RZ 894/6, sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, zweiter Halbband8, Anm. 6 zu § 49a VStG) oder nicht (so EB zur RV 133 BlgNR 17. GP, S. 11; ebenso Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, Anm. 20 zu § 49a VStG).

Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, es sei "der strafbare Tatbestand hiemit durch zwei Rechtsinstrumente, nämlich einer Anonymstrafverfügung und der Strafverfügung manifestiert" worden, so genügt der Hinweis, daß damit eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes wird die Anonymverfügung "gegenstandslos", wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung (das Datum der "Ausfertigung" ist in der Anonymverfügung anzugeben) die Einzahlung des Strafbetrages mittels des beizugebenden Beleges (§ 49a Abs. 4 VStG) erfolgt (§ 49a Abs. 6 VStG). Im Beschwerdefall ist aber unbestritten, daß eine Einzahlung des Strafbetrages nicht erfolgt ist. Damit stellt sich für den Beschwerdefall auch nicht die Frage der Rechtsfolgen einer erfolgten Einzahlung im Grunde der Abs. 7 oder 9 des § 49a VStG.

Schließlich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrer Rechtsrüge gegen die Fassung des getroffenen Schuldspruches durchzudringen. Die Beschwerdeführerin bringt hiezu vor, im § 48 Abs. 1 VStG seien "die Bestimmungen angeführt, die eine Strafverfügung bzw. Straferkenntnis aufzuweisen hat". Sowohl im Straferkenntnis erster Instanz als auch im angefochtenen Bescheid würde lediglich angeführt, daß "der Pkw xx xxx x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt wurde". Nicht einmal der genaue Ort in Linz, wo sich diese gebührenpflichtige Kurzparkzone befinde, sei angeführt worden, geschweige denn, ob überhaupt ein Parkschein vorhanden oder ob dieser abgelaufen gewesen sei.

Dieses Vorbringen ist, wie sich aus obiger Sachverhaltsdarstellung ergibt, hinsichtlich der Tatort- und Tatzeitangaben aktenwidrig.

Im übrigen ist hinsichtlich der Sprucherfordernisse eines Straferkenntnisses im Grunde des § 44a Z. 1 VStG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, örtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß 1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsschutzüberlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der Tatvorwurf den vorbezeichneten Kriterien einer Tatumschreibung nach § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen habe.

In diesem Sinne bedurfte es für die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, auch nicht der Angabe, wodurch - ob dadurch, daß eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe (nicht zeitgerecht) entrichtet wurde.

Für eine den Erfordernissen des § 44a Z. 1 entsprechende Umschreibung der als erwiesen angenommenen "Tat" ist es aber auch nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses das Gebiet der Kurzparkzone anzugeben.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170097.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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