TE Vwgh Beschluss 1994/6/17 93/17/0373

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des Vereins XY in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Stadt Leoben wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Lustbarkeitsabgabe und Kriegsopferzuschlag für April 1993, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadt Leoben hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Bescheiden je vom 6. April 1993, Zl. 11 St 1/465-1993, setzte der Bürgermeister der Stadt Leoben gegenüber dem beschwerdeführenden Verein Lustbarkeitsabgabe sowie Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe (Kriegsopferzuschlag) für das Halten von Unterhaltungsspielapparaten bzw. Geldspielapparaten im Zeitraum April 1993 fest.

Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein Berufung, über die innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG nicht entschieden wurde.

Mit der am 4. November 1993 hiergerichts eingelangten Säumnisbeschwerde machte der beschwerdeführende Verein die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1994 entschied der Gemeinderat der Stadt Leoben unter anderem über die gegenständliche Berufung hinsichtlich der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe dahin, daß die Berufung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein am 1. März 1994 zugestellt und dem Verwaltungsgerichtshof am 3. März 1994, das ist innerhalb der zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist, vorgelegt. Diesbezüglich war daher das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einzustellen.

Die Berufung betreffend Vorschreibung des Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe wurde mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Bürgermeisters vom 23. Dezember 1993 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 1993 zugestellt, dem Verwaltungsgerichtshof jedoch erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist vorgelegt.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist der nachgeholte Bescheid innerhalb der dort genannten Frist sowohl zuzustellen als auch dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Nur in diesem Fall ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach dem letzten Satz des § 36 Abs. 2 leg. cit. einzustellen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 47, 535 f). Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher in diesem Umfang nach Anhörung des beschwerdeführenden Vereins wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170373.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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