TE Vfgh Beschluss 1992/2/24 WI-14/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

(Teil-)Einstellung des Verfahrens infolge Klagsrückziehung; Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Stadtsenates Linz mangels Antragslegitimation eines einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates

Spruch

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Wahlanfechtung des E Z betrifft.

II. Die Wahlanfechtung des K B wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 24. Oktober 1991 fand die Wahl des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz statt. Dabei wurden auf Vorschlag der Wahlpartei (Fraktion) der ÖVP K B zum Vizebürgermeister sowie Mag. Dr. R D und Dr. P S zu Stadträten gewählt (§27 Abs3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. 10/1980 idF der rückwirkend mit 1. Oktober 1991 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 5/1992).

Die Gemeinderäte E Z und K B fochten die Wahl dieser Mitglieder des Stadtsenates am 20. November 1991 wegen behaupteter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens an. Begründend führten sie aus, dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates (§16 Abs1 Statut 1980) sei kein Wahlvorschlag der Wahlpartei der ÖVP, sondern lediglich ein "Fraktionsvorschlag" überreicht worden.

1.2. Mit Schriftsatz vom 26. November 1991 zog E Z seine Wahlanfechtung zurück. Das Verfahren war daher, soweit es seinen Antrag betrifft, einzustellen.

2. Über die Anfechtung des K B wurde erwogen:

2.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Gemeindevorstand, §67 Abs1 VerfGG 1953), so auch in den Stadtsenat (Art117 Abs1 litb B-VG; vgl. VfGH 12.12.1991 WI-4/91).

2.2. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung ua. auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz besteht aus 61 Mitgliedern (§8 Abs1 Statut 1980). Die Anfechtung der Wahl in den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz bedarf daher des Antrages von mindestens sieben Mitgliedern (VfSlg. 9043/1981, 10573/1985; VfGH 12.12.1991 WI-4/91; vgl. weiters VfSlg. 10786/1986, 10804/1986).

2.3. Die Wahlanfechtung, die von nur (noch) einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht ist, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lite und Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI14.1991

Dokumentnummer

JFT_10079776_91W0I014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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