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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über den Antrag des F in V, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0468-5, betreffend Entschädigungsantrag nach dem EG CSSR, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird keine Folge gegeben.
Begründung
1.1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1993 erhob der Antragsteller vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30. November 1993, Zl. 2 BEK-CS 3495/91-9.
Mit Verfügung vom 4. Februar 1994 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller zur Behebung verschiedener Mängel dieser Beschwerde, darunter zur Vorlage des angefochtenen Bescheides, auf. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 1994 zugestellt. Die gesetzte vierwöchige Mängelbehebungsfrist ist am 1. April 1994 abgelaufen. Am 2. April 1994 gab der Antragsteller eine Eingabe zur Post, in der er dem Verwaltungsgerichtshof mitteilte, infolge einer plötzlichen Erkrankung sei es ihm nicht möglich, den Termin von vier Wochen zur Behebung der Mängel einzuhalten; dem einzigen Anwalt, den er wegen der erforderlichen Unterschrift habe konsultieren können, habe er kein Vertrauen entgegenbringen können; es bleibe dem Antragsteller somit nichts anderes übrig, als auf die Weiterverfolgung seiner Interessen vorläufig zu verzichten.
1.2. Mit hg. Beschluß vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0468-5, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der Antragsteller der Aufforderung zur Mängelverbesserung nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Laut Rückschein wurde dieser Beschluß dem Beschwerdeführer am 3. Mai 1994 zugestellt.
1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 1994, zur Post gegeben am 24. Mai, begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens "im Hinblick auf die erzwungene Krankenhauseinweisung (im 80. Lebensjahr = vis major)". Der Antragsteller habe den Einstellungsbeschluß am 10. Mai 1994, als er gerade von einer Einweisung ins Krankenhaus zurück gewesen sei, erhalten. Dem Antrag ist der Bescheid der Bundesentschädigungskommission vom 30. November 1993, gegen den sich die Beschwerde zur Zl. 93/17/0468 richtet, nicht beigeschlossen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. § 45 VwGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1.
...
2.
das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. ...
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) ..."
2.2. Die im Beschwerdeverfahren zu Zl. 93/17/0468 erstattete Eingabe des Antragstellers vom 2. April 1994 hat auch dann, wenn sie als Fristverlängerungsantrag aufgefaßt werden könnte, eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist nicht bewirkt, weil sie erst NACH Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist zur Beschwerdeergänzung zur Post gegeben wurde. Sonst bestehen nach der Aktenlage keine Zweifel, daß die Frist versäumt wurde; auch der Beschwerdeführer hat nichts Gegenteiliges vorgebracht. Der nach Lage des Falles einzig in Betracht kommende Wiederaufnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, nämlich eine irrige Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Fristversäumung, liegt daher nicht vor.
Im übrigen wurde der Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf die vom Antragsteller eigenhändig am 3. Mai 1994 bestätigte Übernahme des Einstellungsbeschlusses am 23. Mai 1994 verspätet zur Post gegeben (§ 45 Abs. 2 VwGG).
2.3. Sollte die vorliegende Eingabe allerdings als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Mängelverbesserungsfrist zu werten sein, dann wäre dieser Antrag schon deshalb zurückzuweisen, weil mit dieser Eingabe nicht gleichzeitig die versäumte Prozeßhandlung, nämlich die aufgetragene Vorlage des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Bundesentschädigungskommission vom 30. November 1993, nachgeholt wurde.
Was zur Verfristung des Wiederaufnahmeantrages gesagt wurde, gilt entsprechend auch für den Fall der Wertung der Eingabe als Wiedereinsetzungsantrag.
2.4. Dem vorliegenden Antrag konnte daher gemäß §§ 45 und 46 VwGG nicht Folge gegeben werden.
2.5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung des Schriftsatzes durch Unterfertigung seitens eines Rechtsanwaltes nach § 24 Abs. 1 VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170291.X00Im RIS seit
20.11.2000