TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/17 94/02/0205

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Jänner 1994, Zl. UVS-03/20/03073/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) für schuldig befunden, er habe am 7. Mai 1993 um

15.35 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug vom Ort der Anhaltung bis zum (örtlich umschreibenen) Wachzimmer gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Atemluftalkoholgehalt 0,59 mg/l, was in etwa 1,18 %o Blutalkoholgehalt entspreche). Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, daß die Fahrt zum Wachzimmer nicht freiwillig gewesen, sondern daß er dazu vom einschreitenden Polizeibeamten gemäß § 97 (Abs. 4) StVO aufgefordert und er dem bloß nachgekommen sei, so sei ihm entgegenzuhalten: Dem Beschwerdeführer sei sein alkoholbeeinträchtigter Zustand bekannt gewesen, weshalb er dieser Aufforderung des Organes der Straßenaufsicht nicht Folge leisten hätte dürfen bzw. den einschreitenden Polizeibeamten auf diesen Umstand, der gegen eine Befolgung der Weisung gesprochen hätte, hinweisen hätte müssen, zumal dem Polizeibeamten die Alkoholisierung des Beschwerdeführers vorerst nicht bekannt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer vermeint, er sei im Ergebnis "ausschließlich deswegen" bestraft worden, weil er der erwähnten Aufforderung des einschreitenden Polizeibeamten nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe verkannt, daß die Nichtbefolgung einer Weisung durch den Straßenbenützer eine Verwaltungsübertretung darstelle. Hätte der Beschwerdeführer die erwähnte Weisung des Polizeibeamten nicht befolgt, so hätte dies in der Folge auch einen Festnahmegrund darstellen. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar gewesen, der Weisung des Polizeibeamten Folge zu leisten, sodaß die Bestrafung wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO rechtswidrig sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Gemäß § 97 Abs. 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern im Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Zu Recht verweist die belangte Behörde allerdings darauf, daß der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizeibeamten (welcher die in Rede stehende Anordnung, zum Wachzimmer zu fahren, erteilt hat) nicht auf die - sogar erhebliche - Alkoholisierung aufmerksam gemacht hat, obwohl dieser Umstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung zwar dem Beschwerdeführer, nicht jedoch dem Polizeibeamten bekannt war. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Polizeibeamten ausreichend zu informieren, um ihm die Möglichkeit zur Beurteilung, ob die Anordnung der zitierten Vorschrift des § 97 Abs. 4 StV0 entspricht, zu geben (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0034). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Strafbarkeit der Nichtbefolgung der Anordnung nach § 97 Abs. 4 StV0 ist daher vom Ansatzpunkt her verfehlt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020205.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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