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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des P in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 1993, Zl. II/1-BE-199-10-93, betreffend Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 16. Februar 1994, Zl. VH 94/05/0002, wurde der am 27. Jänner 1994 zur Post gegebene Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid abgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 1994 zugestellt.
Am 21. April 1994 gab der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, die vorliegende Beschwerde gegen obgenannten Bescheid zur Post.
Auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages vom 2. Mai 1994 gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Mai 1994 bekannt, daß ihm der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 14. Dezember 1993 zugestellt wurde, "sohin vom 15.12.1993 als Beginn der Abholfrist auszugehen wäre".
Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Wie aus der zuletzt zitierten Gesetzesstelle hervorgeht, beginnt bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe RECHTZEITIG - dh. innerhalb der Beschwerdefrist - gestellt wurde (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1975, Zlen. 2099, 2101, 2103/74). Im Beschwerdefall ist zwar die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG ab Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses eingehalten worden; jedoch war nach den Behauptungen in der Beschwerdeergänzung vom 24. Mai 1994, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen durfte, ohne sie an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. unter anderem die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1991, Zl. 91/17/0194, vom 11. Dezember 1992, Zl. 92/17/0278, und vom 19. Februar 1993, Zl. 92/17/0290) die Beschwerdefrist bei Stellung des Verfahrenshilfeantrages bereits abgelaufen. Denn gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Letzteres war nach den Behauptungen des Beschwerdeführers - wie erwähnt - am 15. Dezember 1993 der Fall; die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 und 3 VwGG endete daher am 26. Jänner 1994, während der Verfahrenshilfeantrag erst am 27. Jänner 1994 zur Post gegeben wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170198.X00Im RIS seit
20.11.2000