TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/17 94/02/0251

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. März 1994, Zl. VwSen-101688/6/Bi/Fb, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Oktober 1993 zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einem näher beschriebenen Ort gelenkt und sich um

23.35 Uhr vor einem näher bezeichneten Haus geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, da wegen der bei ihm festgestellten (näher angeführten) Alkoholisierungsmerkmale vermutet habe werden können, daß er den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. März 1994, Zlen. 93/02/0305, 0307), daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nur solange verlangt werden darf, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können; bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für eine solche Annahme keiner besonderen Begründung. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben, da zwischen dem Endzeitpunkt des Lenkens und der Aufforderung zur Atemluftprobe lediglich zwei Stunden und 35 Minuten vergangen sind.

Das Beschwerdevorbringen läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe zu Unrecht sein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Tat angenommen; der Beschwerdeführer habe als "juristischer Laie" keine Kenntnis davon haben können und müssen, daß er zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe noch verpflichtet gewesen sei, dieser Folge zu leisten.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Wohl kommt einem Rechtsirrtum auch im Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 VStG Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (und des KFG) für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1989, Zlen. 88/18/0354, 0355). Wenn der Beschwerdeführer daher - entgegen der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO - zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu nicht verpflichtet zu sein, so handelte es sich um eine irrige Auslegung der StVO, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im übrigen hätte der Beschwerdeführer auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020251.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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