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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über den Antrag des D in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0136, wurde das Verfahren, betreffend die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1994, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen worden sei, da die vorgelegte dritte Ausfertigung der Beschwerde keine Unterschrift des Rechtsanwaltes aufweise.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1994 wird nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der angeführten Mängelbehebungsfrist gestellt.
Als Begründung hiefür wird im wesentlichen ausgeführt, aus Anlaß der (vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen) Verbesserung der Beschwerde habe der ausgewiesene Vertreter seiner damit befaßten Kanzleikraft auch den Auftrag erteilt, bei dieser Gelegenheit nicht nur eine Kopie des Kanzleiexemplares für die nachzureichende dritte Ausfertigung, sondern auch eine solche für die "eigene Partei" zu deren Kenntnis anzufertigen.
Das im vorliegenden Fall unterlaufene Versehen sei nur dadurch zu erklären, daß die bisher seit vielen Jahren in jeglicher Hinsicht bewährte Kanzleileiterin im Zuge des Anbringens der Stempelmarken und Kuvertierens der Beschwerde durch Telefonate oder erscheinende Parteien gestört worden sei und daher nicht das Original der dritten Ausfertigung mitsamt Begleitzettel, sondern die für die Partei (gemeint: den Mandanten) bestimmte Kopie (an den Verwaltungsgerichtshof) kuvertiert, während die Partei anstelle der Kopie die für den Verwaltungsgerichtshof bestimmte Originalausfertigung erhalten habe. Das Vertauschen eines fristgebundenen Schriftsatzes im Zuge der Kuvertierung durch eine verläßliche Kanzleikraft nach Unterfertigung und Überprüfung sogar der Adressierung des Kuverts und des Begleitzettels sowie der Frist durch den Rechtsanwalt stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar; eine regelmäßige Kontrolle der Kuvertierung durch eine verläßliche Kanzleikraft sei einem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zumutbar, wolle man nicht dessen Sorgfaltspflicht überspannen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich im vorliegenden Fall nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, was Rechtens wäre, wenn sich der vom Antragsteller im Wiedereinsetzungsantrag dargestellte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte. Dies deshalb, weil es diesem Vorbringen an Glaubwürdigkeit mangelt. Es ist nämlich nicht erkennbar - auch aus dem Wiedereinsetzungsantrag und den diesem beigelegten "eidesstättigen Erklärungen" ergibt sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt, obwohl eine solche Klarstellung zu erwarten gewesen wäre -, welcher Grund dafür bestanden haben sollte, "aus Anlaß dieser Verbesserung" der Beschwerde durch den einschreitenden Rechtsanwalt auch eine Kopie des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes für die Partei (den nunmehrigen Antragsteller) zu deren Kenntnis anzufertigen und an diese abzusenden. Damit aber ist dem vorliegenden Antrag das Substrat entzogen. Es war ihm daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020255.X00Im RIS seit
20.11.2000