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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0117 B 17. Juni 1994 94/17/0118 B 17. Juni 1994 94/17/0120 B 17. Juni 1994Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des J in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Lustbarkeitsabgabe und Kriegsopferzuschlag für den Monat August 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. September 1990, GZ. A 8a-St.Nr. 6/225-1990, mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1990 Berufung.
Mit der vorliegenden, am 9. Februar 1994 zur Post gegebenen, am 10. Februar 1994 hg. eingelangten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über diese Berufung durch die belangte Behörde geltend.
Der Beschwerde steht jedoch der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Aus der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Stellungnahme und aus dem in Fotokopie vorgelegten Bescheid vom 27. Februar 1992, GZ. A 8-K 523/1991-1, ergibt sich nämlich, daß mit diesem Bescheid unter anderem die beschwerdegegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Nach dem ebenfalls in Fotokopie vorgelegten Zustellschein wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 4. März 1992 zugestellt.
Bei Erhebung der Beschwerde lag sohin eine Säumnis der belangten Behörde nicht mehr vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170116.X00Im RIS seit
20.11.2000