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27 RechtspflegeNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Erhebung von Rekursen im eigenen Namen als Hypothekargläubiger in einer Zwangsversteigerungssache trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis zur VerpflichtetenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 26. Juni 1989, Z Bkd 15/89-11, wurde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 6. Mai 1988, Z D 19/87, D 26/87, teilweise Folge gegeben: Die erstinstanzliche Entscheidung wurde in ihrem Punkt 1. aufgehoben und in der Sache zu Recht erkannt, daß der Beschuldigte schuldig sei, in einer Zwangsversteigerungssache die Verpflichtete durch Einbringung von Rekursen vertreten zu haben, obwohl er (auch) als Hypothekargläubiger in eigener Sache eingeschritten sei und hiefür Kosten verzeichnet habe. Er habe hiedurch und aufgrund eines weiteren von ihm gesetzten Tatbestandes die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen, wofür er zu einer Geldbuße in Höhe von S 15.000,-- verurteilt wurde.
1.2. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1990, B1521/89, zurückgewiesen, weil die Beschwerde keinen Aufhebungsauftrag enthielt.
2.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 1990, Z D 14/89, wurde der Beschwerdeführer der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes neuerlich für schuldig erkannt, weil er in derselben Zwangsversteigerungssache - trotz aufrechten Bestehens des Vertretungsverhältnisses zur Verpflichteten - im eigenen Namen als Hypothekargläubiger am 5. Dezember 1988 und am 30. Jänner 1989 Rekurse erhoben und hiefür Kosten verzeichnet habe, weshalb er zu einer Geldbuße von S 50.000,-- verurteilt wurde.
2.2. Mit Erkenntnis der OBDK vom 29. April 1991 - zugestellt gemäß §55 Abs2 DSt 1990 am 13. Juni 1991 - wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 1990 wegen Schuld nicht Folge gegeben, hingegen der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und die Geldbuße auf S 20.000,-- herabgesetzt.
Die OBDK begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"Nach den wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrates ist der Beschuldigte in der Exekutionssache gegen die verpflichtete Partei ... sowohl in eigener Sache als Hypothekargläubiger als auch als Vertreter der Verpflichteten eingeschritten. Er vertrat die verpflichtete Partei und brachte im eigenen Namen als Hypothekargläubiger Rechtsmittelschriften ein. ...
Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging der Disziplinarrat davon aus, daß ein Rechtsanwalt nach §10 RAO verpflichtet sei, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder damit zusammenhängenden Sache zu vertreten habe. ... Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß ein Rechtsanwalt im selben Zwangsversteigerungsverfahren nicht einen Hypothekargläubiger und die verpflichtete Partei gleichzeitig vertreten dürfe. Das Gleiche müsse aber auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt die verpflichtete Partei vertrete und im eigenen Namen als Hypothekargläubiger Rekurse erhebe, in denen er Kosten verzeichne.
...
Der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Unbegründet ist zunächst die Behauptung des Beschuldigten, er sei in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen, weil ihm nach dem Inhalt des Einleitungsbeschlusses vorgeworfen worden sei, daß er in der Versteigerungssache ... sowohl als Vertreter der Verpflichteten als auch als Hypothekargläubiger eingeschritten und er daher der Meinung gewesen sei, dies beträfe die bereits zu Bkd 15/89 abgeurteilte Tat. Es sei ihm daher die Möglichkeit genommen worden, in dieser Sache selbst res iudicata einzuwenden. Dieser Vorwurf ist schon deshalb unbegründet, weil es dem Disziplinarbeschuldigten gerade ausgehend von dieser Rechtsansicht durchaus möglich gewesen wäre, in der Sache selbst diese Einwendung vorzubringen.
Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungswerbers, es handle sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt, und zwar um Taten, derentwegen der Beschuldigte bereits im Verfahren Bkd 15/89 rechtskräftig verurteilt worden sei. Denn dem gegenständlichen Verfahren liegen Disziplinarvergehen zugrunde, die der Beschuldigte nach Verkündung des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 6.Mai 1988 begangen hat und die nicht von einem Gesamtvorsatz getragen waren.
Schließlich trifft auch die Behauptung in der Berufung nicht zu, das Erkenntnis des Disziplinarrates sei mit der Entscheidung der OBDK vom 26. Juni 1989, Bkd 15/89-11, in Widerspruch, aus dieser lasse sich entnehmen, daß das Tätigwerden des Beschuldigten in eigener Sache nicht strafwürdig sei.
In dem angeführten Erkenntnis der OBKD wurde vielmehr erwogen, daß es für die Annahme einer Interessenkollision genüge, wenn eine solche bloß zu befürchten sei. Dies sei aber deshalb der Fall, weil der Beschuldigte in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Vertretung der verpflichteten Partei übernommen habe, obwohl er bereits vorher als Hypothekargläubiger einen Antrag auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes gestellt und in dem diesbezüglichen Verfahren auch Kosten verzeichnet habe. ... Die Ausführungen des Beschuldigten, daß zum Zeitpunkt der Erhebung der Rekurse (die verpflichtete Partei) nicht mehr als Gegenpartei angesehen werden könne, weil die Liegenschaft am 5.November 1987 versteigert worden war, übergehen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, daß das Vertretungsverhältnis zur verpflichteten Partei auch zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht war."
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie nach Art6 EMRK (Verletzung des Parteiengehörs) geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1.1. Die Beschwerde erblickt einen Verstoß gegen Art6 EMRK darin, daß der Beschwerdeführer erst durch das Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 1990 erfahren habe, weshalb gegen ihn ein Disziplinarverfahren abgeführt worden sei. Da er im vorangegangenen Disziplinarverfahren wegen desselben Deliktes verfolgt worden war, sei ihm in keiner Weise erkennbar gewesen, was nun Gegenstand des (neuerlichen) Verfahrens sein solle.
4.1.2. Diesem Vorwurf kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht verweist - das gegenständliche Disziplinarverfahren aufgrund einer vom Kreisgericht Wels erstatteten Anzeige eingeleitet worden war, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, und zu deren Inhalt er am 29. Mai 1989 eine Stellungnahme abgegeben hat. Aus dem Disziplinarakt geht weiters hervor, daß dem Beschwerdeführer der Einleitungsbeschluß vom 30. März 1990 am 13. April 1990 zugekommen ist, daß er am 20. Juni 1990 eine Äußerung abgegeben hat und daß er schließlich zu der für 29. Juni 1990 anberaumten Disziplinarverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, er jedoch zur Verhandlung nicht erschienen ist.
Von einer Verletzung des nach Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Parteiengehör kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
4.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, er werde durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil er wegen eines Deliktes verurteilt worden sei, dessentwegen er bereits zu Bkd 15/89 von der OBDK mit Bescheid vom 26. Juni 1989 verurteilt worden sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt, das verfahrensrechtlich als einheitliche Tat zu werten sei. Da er bereits zu Bkd 15/89 hiefür disziplinarrechtlich verurteilt worden sei, liege res iudicata vor, sodaß der angefochtene Bescheid gegen Art83 Abs2 B-VG verstoße.
4.2.2. Die belangte Behörde bestreitet im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift, daß es sich um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handle, denn dem vorliegenden Bescheid lägen Disziplinarvergehen zugrunde, die der Beschuldigte erst nach Verkündung des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 6. Mai 1988 begangen habe, und die Tathandlungen seien nicht von einem Gesamtvorsatz getragen gewesen.
4.2.3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt, insbesondere wenn sie eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, für die jegliche Rechtsgrundlage fehlt (VfSlg. 7985/1977, 9401/1982, 10137/1984).
Die von der Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften billigen der Behörde eine Strafbefugnis zu; sie hat daher nicht eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, für die im Gesetz jegliche Grundlage gefehlt hätte (VfSlg. 10137/1984). Ob die Behörde das Gesetz richtig angewendet hat, ist eine Frage, die nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu beurteilen ist.
4.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, der angefochtene Bescheid verletzte ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil die Behörde denkunmöglich vorgegangen sei. Entscheidend sei nämlich, daß er nach den in eigener Sache erhobenen Rekursen gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß keine Vertretungshandlung für die Verpflichtete mehr vorgenommen habe. Dazu komme noch, daß seine Rechtsmittel gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß keinesfalls gegen seine Klientin gerichtet sein konnten, sondern nur gegen konkurrierende Gläubiger, weil in diesem Zeitpunkt bereits feststand, daß für die Verpflichtete ein Überling keinesfalls verbleiben werde. Zu verweisen sei auch darauf, daß eine vorläufige Feststellung des Lastenstandes nur den Zweck verfolge, daß eine Versteigerung nicht durchgeführt werde, wenn nicht einmal das Pfand- und Befriedigungsrecht des den betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Gläubigers im Meistbot Deckung finde. Durch eine solche Versteigerung erziele der betreibende Gläubiger für sich keinen Vorteil, würde aber den Verpflichteten um die Liegenschaft bringen und die ihn im Rang vorgehenden Gläubiger namentlich dann schädigen, wenn die Liegenschaft zur Zeit eines Preisrückganges oder sonst zur Unzeit versteigert würde. Damit sei es ausgeschlossen, die Verpflichtete als seine Gegenpartei hinzustellen. Der Ersteher der Liegenschaft habe ihn sogar auf Löschung der Resthypothek geklagt, zumal er es unterlassen habe, im Zwangsversteigerungsverfahren seine Forderung zur Anmeldung zu bringen. Er habe daher auch keine "weitere Zuweisung aus der Verteilungsmasse erhalten". In dem Rechtsstreit, der gegen ihn angestrengt worden sei, sei er in beiden Instanzen unterlegen. Er habe wohl eine außerordentliche Revision erhoben, im Falle des Unterliegens erleide er jedoch einen Schaden von über S 100.000,-- samt Zinsen und Kosten. Darin erblicke er eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums.
4.3.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage könnte die behauptete Grundrechtsverletzung somit nur bei einer denkunmöglichen Gesetzeshandhabung vorliegen.
Davon kann jedoch keine Rede sein.
Zunächst ist festzuhalten, daß auf das Beschwerdevorbringen insoweit nicht einzugehen ist, als es sich mit einem Sachverhalt befaßt, der bereits Gegenstand des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 26. Juni 1989, bzw. der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Entscheidung des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 6. Mai 1988 (Antrag des Beschwerdeführers als Hypothekargläubiger in eigener Sache auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes) war. Soweit aber der Beschwerdeführer meint, bei seinem Einschreiten in eigener Sache mit Rekursen gegen die Meistbotsverteilung handle es sich um ein fortgesetztes Delikt, sodaß er hiefür im Hinblick auf seine vorausgehende Verurteilung nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden könne, hält ihm die belangte Behörde vertretbar entgegen, daß er die Rekurse erst nach der Verurteilung durch den Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Erkenntnis vom 6. Mai 1988 erhoben habe, was die Annahme eines fortgesetzten Deliktes mangels Vorliegens eines einheitlichen Gesamtvorsatzes ausschließe.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Ausführungen, die sich auch auf in der Gegenschrift zitierte Literatur stützen können, als denkunmöglich betrachtet werden könnten.
Soweit der Beschwerdeführer meint, nach seiner ersten Verurteilung hätte er für die Verpflichtete keine Vertretungshandlungen mehr gesetzt, läßt er unberücksichtigt, daß der angefochtene Bescheid ausdrücklich feststellt, daß seine Vertretungsvollmacht weiterhin aufrecht bestand. Auch diese Ausführungen der belangten Behörde sind offenkundig sachlich vertretbar.
Wenn aber schließlich der Beschwerdeführer argumentiert, daß seine Rekurse gegen die Meistbotsverteilung nicht gegen die Verpflichtete gerichtet gewesen seien, weil für diese keinesfalls ein Überling in Frage gekommen wäre, dann ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend, weil - wie im angefochtenen Bescheid ebenfalls denkmöglich dargelegt wird - das primäre Interesse des Hypothekargläubigers einer Zwangsversteigerung auf die Befriedigung seiner Pfandforderung aus dem Meistbot einer im (vormaligen) Eigentum der verpflichteten Partei gestandenen Liegenschaft gerichtet ist und sich schon aus den unter Verzeichnung von Kosten erhobenen Rekursen das Bestehen einer Interessenkollision zur Position der Verpflichteten ergibt.
Denkunmöglich ist die belangte Behörde jedenfalls nicht vorgegangen.
4.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren Parteiengehör, Parteiengehör, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsstrafrecht, Delikt fortgesetztes, ExekutionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B877.1991Dokumentnummer
JFT_10079776_91B00877_2_00