TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/20 93/10/0057

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der XY-Ges.m.b.H. in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1993, Zl. II/3-513-T7/32, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1981 war H.T. die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung versagt worden, auf bestimmten innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Wienerwald" liegenden Grünlandgrundstücken die im Einreichplan vom 4. Dezember 1980 beschriebene Baulichkeit, nämlich einen als Reithalle für Pferdezucht bezeichneten Gebäudekomplex, zu errichten.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0082, abgewiesen.

In der Begründung dieses Erkenntnisses bejahte der Verwaltungsgerichtshof eine durch die Anlage hervorgerufene dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Zur Begründung führte der Gerichtshof aus:

"Es bleibt daher noch zu untersuchen, ob die belangte Behörde von einer dauernden und maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und darüberhinaus davon ausgehen durfte, daß diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Was die erste Frage anlangt, so kann insbesondere im Hinblick auf die dem Privatgutachten beiliegenden Photos nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel daran bestehen, daß die Reithalle im Hinblick auf ihre Ausmaße und ihre Form, ungeachtet ihrer Holzverkleidung, im Zusammenhang mit den erheblichen Geländeveränderungen (Aufschüttungen und Abtragungen), die zu ihrer Errichtung im ansteigenden Gelände erforderlich waren, einen, wie sich der Amtssachverständige ausdrückt, "krassen Fremdkörper" darstellt, der das Bild der Landschaft ganz erheblich nachteilig verändert. Auch im Privatgutachten finden sich außer erfolglosen Versuchen der Beschönigung dieses Umstandes keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß durch die Errichtung der Reithalle das Landschaftsbild dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird.

Hinsichtlich der zweiten Frage treffen zwar die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen keine für die Beurteilung taugliche Aussage. Dieser Mangel des Verfahrens ist jedoch deshalb nicht als wesentlich anzusehen, weil die erwähnte dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einen derartigen Umfang hat, daß es schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens von der belangten Behörde als ausgeschlossen angesehen werden durfte, jene könne etwa durch die in der Ergänzung des Privatgutachtens erwähnten Baumpflanzungen in absehbarer Zeit weitgehend ausgeschlossen werden."

Mit Eingabe vom 22. November 1990 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die naturschutzbehördliche Bewilligung für die laut Planbeilagen und Beschreibung vorgesehenen Um- und Zubauten sowie Geländeveränderungen (bei der Reithalle). In der Folge beantragte die beschwerdeführende Partei (nochmals) unter Hinweis auf ihren Antrag vom 22. November 1990 die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die gesamte Anlage.

Die Bezirkshauptmannschaft holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutzangelegenheiten des Gebietsbauamtes I ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 21. Jänner 1991 aus:

"Nach den vorliegenden Plänen und der Beschreibung von Dipl.-Ing. O. ist geplant, die bestehende Anlage (Reitstall) durch Maßnahmen in ihrem optischen Erscheinungsbild zu verändern. Folgende Maßnahmen sind geplant:

1. Nichtausführung eines baubehördlich genehmigten zweiten Stalltraktes.

2. Herstellung einer Anböschung an den bestehenden Stalltrakt durch Errichtung von Stahlbetonwinkelstützmauern bis ca. 30 cm unter die Fenster, Aufbringen von Erdhumusmaterial und Begrünung.

3. Entfernen des durchlaufenden Oberlichtbandes in der talseitigen Dachfläche und Ergänzen der Dachfläche mit Welleternit analog der bereits bestehenden Dachfläche.

4. Zubau eines Vordaches in Holzkonstruktion an der Eingangsseite an der nordwestlichen Ecke des Gebäudes.

5. Herstellung eines Ausbildungsplatzes mit geeignetem Material und Hebung desselben um ca. 8 m auf das Niveau der Fußbodenoberkante der Stallungen (284 m üA).

6. Modellierung des anschließenden Geländes entsprechend den natürlich vorhandenen Geländeneigungen des Umgebungsbereiches sowie Begrünung mit standortgerechtem Gehölz.

Dazu wird folgende Stellungnahme abgegeben:

    Zu Punkt 1: Die bestehende Reithalle mit Stallungen bleibt

                in der vollen Größe und gleichen Bauform

                erhalten. Der erwähnte zweite Stalltrakt sollte

                bergseitig angebaut werden, er war als zweite

                Ausbaustufe deklariert und wurde im

                Naturschutzakt nicht extra angeführt.

    Zu Punkt 2: Diese geplante Anschüttung ändert nichts an

                der Größe und der Bauform der Anlage.

    Zu Punkt 3: Das Auswechseln der Lichtbänder gegen

                Welleternitplatten ändert ebenfalls nichts an

                der Größe und Form der Anlage.

    Zu Punkt 4: Die Schaffung eines Vordaches vergrößert

                höchstens die Anlage. Über dieses Vordach

                liegen keinerlei Details vor. Das Vordach ist

                im Vergleich zu dem Bestand als untergeordnet

                anzusehen.

Zu Punkt 5 und 6: Im neu vorgelegten Lageplan mit

Geländeschnitten ist als ursprüngliches Niveau das bereits veränderte Niveau für die Herstellung des Ausbildungsplatzes angegeben. Nach den im Akt aufliegenden alten Plänen hatte der Hang vor den Eingriffen eine Neigung von ca. 1 : 5 bis 1 : 4. Nach den neuen Plänen soll durch weiteres Verändern des Niveau eine ebene Fläche mit einer Tiefe von ca. 75 m geschaffen werden. Damit sind Abgrabungen und Anschüttungen bis zu einer Höhe von je 10 m erforderlich. Die neu entstehenden Böschungen werden dadurch doppelt so steil wie das ursprüngliche Gelände. Die neuen Böschungen weisen ein Verhältnis von ca. 1 : 2 auf. Durch diese neuerliche Niveauveränderung wird das Gebäude nicht verändert. Im Naturschutzgutachten wird bereits auf Abgrabungen und Anschüttungen mit Höhen von bis zu 10 m eingegangen."

Diese Äußerung wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Da die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung traf, stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Bautechnik des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 20. September 1991 aus:

"a) BEFUND:

Auf den Grünlandgrundstücken Nr. 1070, 1069/1, 1068/1, 1067/1 und 1066/1 besteht eine geschlossene 80 x 20 m große Pferde-Ausbildungshalle mit angebauten Stallungen und Betriebsgebäude. Talseitig (Richtung Nord-Osten) besteht ca. 8 m unter dem Niveau der Reithalle und Stallungen ein offener Ausbildungplatz. Südlich der Halle ist noch eine offene Auslaufkoppel vorhanden. Gemäß Einreichplan des Zivilingenieurs für Raumplanung und Raumordnung Dipl.-Ing. N.H., Wien, vom 21. November 1990 wurden nachstehende Änderungen planlich dargestellt: Derzeit besteht in den beiden Satteldachflächen über die gesamte Länge (ca. 80 m) in der Welleternitdeckung ein durchgehendes Dachflächenlichtband. Das talseitige Lichtband (nord-östliche Deckfläche) wird durch insgesamt 12 einzelne Dachflächen-Lichtöffnungen ersetzt. Vor der talseitigen Außenmauer der Stallungen (Flachdach) ist eine geböschte Erdaufschüttung vorgesehen. Diese Aufschüttung reicht bis zur Unterkante der Fenster der Stallungen. Die Aufschüttung ist lediglich im Bereich der Zugangstüre zu den Stallungen unterbrochen. Als Abstützung der Aufschüttung wird vor der Außenmauer der Stallungen eine Winkelstützmauer aus Stahlbeton vorgesetzt. Diese Mauer ist durch die Aufschüttung nicht sichtbar. Das Vordach über dem Eingang des Betriebsleitungsanbaues an die Halle wird in Holz ausgeführt. Eine konstruktive Änderung des Vordaches ist nicht geplant. Nord-östlich, also talseitig der Halle und den Stallungen sind derzeit zwei Terrassen im Gelände vorhanden. Auf der oberen Terrasse, welche rund 8 m tiefer ist als das Niveau, auf welchem die Halle steht, ist der offene Ausbildungsplatz situiert. Weitere rund 8 m tiefer ist die zweite Terrasse vorhanden.

Diese beiden Geländesprünge sollen derart angeschüttet werden, sodaß man einen etwa 60 x 20 m großen Ausbildungsplatz auf gleichem Niveau der Stallungen bzw. Halle errichten kann. Das neue Niveau hat eine Höhe von 264,40. Im Anschluß an den Ausbildungsplatz und einen Weg soll die Anschüttung in Form einer Böschung bis Höhenkote 269,0 ausgeführt werden. Nord-östlich, d.h. talseitig des neu angeschütteten Ausbildungsplatzes, sollen als Sichtschutz Bäume gepflanzt werden.

Von der Abt. II/3 des Amtes der Nö. Landesregierung wurde nun angefragt, ob durch diese oben beschriebenen Abänderungen die Identität der beiden Objekte vorliegt und in welchem Ausmaß die Abweichungen der beiden Objekte durch die vorliegenden Änderungen bestehen.

b) GUTACHTEN:

Durch die vorliegenden Änderungen bleibt die Identität der beiden Objekte (Reithalle, Stallungen) fast zur Gänze erhalten. Lediglich das talseitig durchgehende Lichtband im eternitgedeckten Satteldach der Reithalle wird durch 12 einzelne Lichtöffnungen ersetzt. Dies ist jedoch nur als geringfügige optische Änderung der Halle anzusehen. Die Erdaufschüttung vor den Stallungen ist nur eine optische Korrektur (die Außenmauer der Stallungen wird niedriger) und keine Korrektur am Bauwerk selbst.

Die Abänderung der Deckung des Vordaches vor dem Betriebsleitungstrakt mit Holz ist ebenfalls nur eine optische Korrektur, da an dem Vordach selbst nichts abgeändert wurde.

Eine relativ große Veränderung stellt die Anschüttung im Bereich des offenen Ausbildungsplatzes dar. Diese Maßnahmen bzw. das Setzen der Bäume dient dazu, daß die bestehenden Bauwerke von Nord-Osten nicht mehr so gut wie derzeit erkennbar sind.

Sämtliche Abweichungen gegenüber dem derzeitigen Bestand wurden im Befund genau beschrieben."

Mit Bescheid vom 22. Jänner 1993 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 22. November 1990 auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die laut Planbeilagen und Beschreibung vorgesehenen Um- und Zubauten des als "Reithalle für Pferdezucht bezeichneten Gebäudekomplexes sowie Geländeveränderungen" wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, aus dem sie ableitete, daß durch die geplanten Baumaßnahmen die Identität der Anlage (Reithalle) im Vergleich zu der mit Bescheid vom 21. Dezember 1981 nicht bewilligten nicht geändert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe unterlassen festzustellen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, daß die Ausführung des baubehördlich bewilligten zweiten Stalltraktes unterbleibe. Hätte die belangte Behörde unter diesem entscheidenden Gesichtspunkt die Einreichpläne verglichen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß eine Identität der Projekte nicht vorliegen könne. Die belangte Behörde verkenne, daß für die Frage, ob ein geändertes Projekt vorliege, nicht Kriterien der Niederösterreichischen Bauordnung, sondern solche des Naturschutzgesetzes zu beachten seien. Ob eine Änderung des Sachverhaltes durch die Vorlage eines geänderten Einreichplanes im Sinne des Naturschutzgesetzes gegeben sei, könne überdies nur an Hand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ,vom

10. September 1984, Zl. 84/10/0082, beurteilt werden. Die belangte Behörde hätte das Bauprojekt nicht selbständig, sondern - wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen - nur im Zusammenhang mit der Geländeveränderung beurteilen dürfen, weil gerade die ursprüngliche Geländeveränderung den störenden Blick auf die Halle bewirkt habe. Ein Bauvorhaben sei, gleichgültig, ob es sich um einen Umbau handle, grundsätzlich ein untrennbares Ganzes, das nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden dürfe. Wäre ursprünglich die Geländeveränderung so vorgenommen worden, daß die Reithalle "versteckt" worden wäre, hätte der Verwaltungsgerichtshof alle Einwände der Naturschutzbehörde als unzutreffend erkannt. Dies gehe auch aus jenem Teil der Begründung des Erkenntnisses hervor, in welchem davon die Rede sei, daß eine Baumpflanzung alleine nicht zur Bewilligung hätte führen können, da Bäume nur eine vorübergehende Abdeckung darstellten und nicht in absehbarer Zeit diese optische Beeinträchtigung ausgeschlossen werde. Hätte die belangte Behörde den neuen Einreichplan, der den Forderungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend die Reithalle "verstecke" und somit den Anstoßgrund beseitige, ihrer Entscheidung zugrundgelegt, so wäre sie im Sinne des Naturschutzgesetzes zum Ergebnis gelangt, daß ein neues Gesamtprojekt vorliege.

Der Amtssachverständige für Bautechnik habe zu Unrecht einen Vergleich des derzeitigen Ist-Zustandes mit dem neuen Projekt vorgenommen anstatt eines Vergleiches des ursprünglichen Projektes mit dem neuen. Ein bautechnisches Gutachten allein habe nicht ausgereicht; erforderlich sei auch die Beurteilung unter dem Aspekt des Naturschutzgesetzes gewesen. Im Beschwerdefall wäre außerdem eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung der beschwerdeführenden Partei notwendig gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde wirft in der Gegenschrift die Frage auf, ob das von der beschwerdeführenden Partei als belangte Behörde bezeichnete Amt der Niederösterreichischen Landesregierung belangte Behörde sein könne.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar als belangte Behörde das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bezeichnet; dies schadet aber nicht, da der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, daß es sich um einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung handelt. Diese ist daher auch belangte Behörde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 240 angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerde ist daher einer meritorischen Erledigung zugänglich.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 580 unter Nr. 4 angeführte Rechtsprechung).

Einer meritorischen Entscheidung steht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung dann im Wege, wenn einem neuerlichen Ansuchen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber den dem früheren Ansuchen zugrundgelegenen Elementen keine Veränderung erfahren hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1964, VfSlg. 4736).

Im Beschwerdefall wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1981 die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Anlage verweigert, weil diese in der errichteten Art und Weise zu einer dauernden und maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geführt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde neuerlich die Bewilligung für die gesamte - nach dem Einreichplan in einigen Punkten geänderte - Anlage versagt. Daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides die gesamte Anlage - und nicht etwa nur die geplanten Änderungen - sind, ergibt sich aus der Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei und aus der Begründung des Bescheides.

Da die zur Versagung der Bewilligung im Jahr 1981 führende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht aus dem gesamten zur Bewilligung eingereichten Projekt, sondern allein schon aus der zum Zeitpunkt der Verweigerung der Bewilligung bereits errichteten Anlage abgeleitet wurde, ist es ohne Belang, ob der zweite Stalltrakt, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 21. Dezember 1981 noch nicht gebaut, aber im Einreichprojekt vorgesehen war, im geänderten Projekt nicht mehr vorgesehen ist. Dieser Umstand allein stellt keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar, weil dieser Trakt seinerzeit nicht maßgeblich für die Verweigerung der Bewilligung war.

Entscheidend ist, ob die geplanten Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei die Anlage (Reithalle) gegenüber der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1981 nicht bewilligten so verändern, daß unter dem Aspekt des zugrundzulegenden Rechtsvorschriften ein anderes Ergebnis der rechtlichen Beurteilung möglich erscheint.

Die Bewilligung für die Anlage der beschwerdeführenden Partei wurde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 1981 aus mehreren Gründen verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0082, lediglich den Versagungstatbestand einer dauernden und maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als stichhältig anerkannt. Dieser Versagungstatbestand ist im niederösterreichischen Naturschutzgesetz auch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung enthalten.

Nach § 6 Abs. 4 Z. 1 Nö NSchG ist die Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten sowie zur Vornahme von Zu- und Umbauten in einem Landschaftsschutzgebiet zu versagen, wenn durch solche Maßnahmen das Landschaftsbild dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt daher davon ab, ob sich das nunmehr vorliegende Projekt insgesamt von dem schon seinerzeit nicht bewilligten dahin unterscheidet, daß eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weitgehend ausgeschlossen wird. Aus den im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten (bautechnisches Gutachten der belangten Behörde und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz, eingeholt von der Naturschutzbehörde erster Instanz) kann in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt diese Frage eindeutig beantwortet werden.

Als entscheidend für die Einstufung der Anlage der beschwerdeführenden Partei als dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurden im hg. Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0082, ihre Ausmaße und ihre Form, ungeachtet ihrer Holzverkleidung, im Zusammenhang mit den erheblichen Geländeveränderungen (Schüttungen und Abtragungen), die zu ihrer Errichtung im ansteigenden Gelände erforderlich waren, angesehen. An diesen Umständen ändert sich, wie sowohl der Naturschutzsachverständige als auch der Bausachverständige ausgeführt haben, nichts Wesentliches.

Die beschwerdeführende Partei meint offenbar, durch die geplanten Maßnahmen würde die Reithalle verdeckt und damit sei der "Anstoß" beseitigt. Dabei übersieht sie mehrere Faktoren. Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik ist zu entnehmen, daß die Anschüttung im Bereich des offenen Ausbildungsplatzes bzw. das Setzen der Bäume dazu dient, daß die bestehenden Bauwerke vom Nord-Osten aus gesehen nicht mehr so gut erkennbar sind wie derzeit. Die Sichtbarkeit des Objektes bleibt demnach aber bestehen. Eine bloße Einschränkung der Sichtbarkeit von einem bestimmten Bereich aus beseitigt nicht den Charakter einer Anlage von der Dimension und Ausgestaltung der beschwerdegegenständlichen als dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Abgesehen davon soll dieser Sichtschutz gegenüber einem bestimmten Bereich zu einem wesentlichen Teil auf Bäume zurückgehen - ein Versuch, der schon im mehrfach zitierten Vorerkenntnis als untauglich eingestuft wurde. Vor allem aber sind zur Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen, wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz hervorgeht, Anschüttungen und Abgrabungen erforderlich - Maßnahmen also, die bereits im Vorerkenntnis als wesentliche Elemente für die Qualifikation der Anlage als dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angesehen wurden -, durch die die neu entstehenden Böschungen doppelt so steil würden wie das ursprüngliche Gelände vor dem ersten Eingriff. Es liegt auf der Hand, daß die Anlage nicht durch Maßnahmen (Abgrabungen und Aufschüttungen) in einen bewilligungsfähigen Zustand gebracht werden kann, die mit dazu beigetragen haben, daß die Anlage als nicht bewilligungsfähig eingestuft wurde.

Die beschwerdeführende Partei verkennt aber auch die Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 10. September 1984. Eine Aussage des Inhalts, daß die Anlage bewilligungsfähig gewesen wäre, wenn die Geländeveränderung so vorgenommen worden wäre, daß die Reithalle "versteckt" worden wäre, ist dem Erkenntnis an keiner Stelle zu entnehmen; vielmehr geht aus der Begründung mit voller Deutlichkeit hervor, daß insbesondere Größe und Form des Objektes - zu denen noch die Aufschüttungen und Abgrabungen hinzutreten - maßgeblich für die Einstufung der Anlage als dauernde und maßgebliche Landschaftsbeeinträchtigung waren. Es würde schon den Erfahrungen des täglichen Lebens zuwiderlaufen, wollte man annehmen, die von der beschwerdeführenden Partei geplanten Maßnahmen könnten der Anlage den Charakter einer dauernden und maßgeblichen Landschaftsbeeinträchtigung nehmen, zumal doch an den entscheidenden Faktoren, nämlich Größe und Form, nichts Wesentliches geändert wird und ein Teil der Maßnahmen überdies jenen Maßnahmen gleichkommt, die seinerzeit auch als Beitrag zur Landschaftsbeeinträchtigung angesehen wurden.

Als Ergebnis ist festzuhalten, daß sich das nunmehr vorliegende Projekt vom seinerzeit nicht bewilligten in jenen Punkten, die für die Verweigerung der Bewilligung maßgeblich waren, nicht wesentlich unterscheidet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den neuerlichen Bewilligungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100057.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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