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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Motorsportclub XY, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1991, Zl. U-8874/19, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die vom Tiroler Landesumweltanwalt eingebrachte Gegenschrift und das entsprechende Kostenbegehren werden zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 2. Jänner 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) den Antrag gestellt, den Sportplatz XY zur Ausübung des Motorsports bereitzustellen. Es sei geplant, einmal jährlich ein "Eisrennen" (Eis-Speedway) durchzuführen, wobei um den Sportplatz ein Rundkurs (Vereisung der Bahn) angelegt werde. Am Rennen würden ca. 40 bis 50 Motorradfahrer teilnehmen.
Die Gemeinde XY erhob gegen das Ansuchen bei Vorschreibung verschiedener Auflagen keinen Einwand; der Fremdenverkehrsverband befürwortete das Ansuchen.
Der Landesumweltanwalt regte an, hinsichtlich der Lärmbelästigung sowohl ein technisches als auch ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung gab am 11. Februar 1991 eine lärmtechnische Stellungnahme ab, wonach die Grenze der zumutbaren Störung an den Tagen der Eisrennen bzw. beim Training bei weitem überschritten werde. Die Auswirkung von Schallimmissionen auf den Menschen sei von einer Vielzahl medizinischer und situativer Faktoren abhängig, deren Beurteilung letztlich dem Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen vorbehalten bleiben müsse.
Anläßlich einer mündlichen Verhandlung am 14. Februar 1991 erklärte der Sprengelarzt, daß bei entsprechenden Auflagen wohl noch keine gesundheitlichen Beeiträchtigungen zu erwarten seien.
Mit Bescheid der BH vom 19. Februar 1991 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur dauernden Bereitstellung des Sportplatzes (Fußballplatzes) und der ihn umgebenden Grundflächen zur Ausübung des Motorsportes gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. f und 24 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBL. Nr. 15/1975 in der Fassung LGBl. Nr. 52/1990 (nunmehr: §§ 6 und 27 TirNSchG 1991), befristet bis 31. März 1992 sowie unter Setzung weiterer Nebenbestimmungen erteilt.
Der Landesumweltanwalt erhob Berufung, wobei er im wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügte. Die möglichen Beeinträchtigungen seien nicht bzw. zu wenig geprüft worden.
Die belangte Behörde veranlaßte am 9. April 1991 eine mündliche Verhandlung, wobei der naturschutzfachliche Amtssachverständige darauf verwies, daß die für die Rennen verwendete Fläche im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche im Freiland (Sportanlage) ausgewiesen sei. Die Fläche läge außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Naturschutzgesetzes; Schutzgebiete oder sonstige schutzwürdige Flächen seien dadurch nicht berührt. Der Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren würden weder durch das Rennen selbst noch durch die dauernde Bereitstellung der hiezu notwendigen Flächen nachhaltig beeinflußt, da es sich bei dieser Fläche um eine Wiese ohne besondere ökologische Wertigkeit handle und auch nicht ein Standort schützenswerter oder gefährdeter Pflanzen und Tiere vorliege. Das Landschaftsbild werde durch die Rennen selbst sowie die Trainingsläufe nur im geringen Maße beeinträchtigt, da die Veranstaltungen nur kurzfristig stattfänden und ansonsten im Winter eine Eisbahn vorhanden sei, die dem Sportplatz optisch zugeordnet werden könne. Die als Folge des Rennens gebildete Vegetationsnarbe stelle allerdings eine gravierende Auswirkung auf das Landschaftsbild dar. Dies wäre allerdings durch Einsaat und entsprechende Pflege (z.B. Düngung) auf ein naturschutzfachlich vertretbares Maß zu reduzieren. Auch Eingriffe durch das Parken von Fahrzeugen könnten auf diese Weise hintangehalten werden. Die Eingriffe bezüglich des Erholungswertes seien allerdings stark. Dies betreffe die Lärmentwicklung während der Rennen und des Trainings, wobei die Grenze der zumutbaren Störung laut lärmtechnischer Stellungnahme vom 11. Februar 1991 bei weitem überschritten werde. Solange keine Möglichkeit gefunden werde, diese Beeinträchtigung auf ein naturschutzfachlich vertretbares Maß (vgl. ÖAL-Richtlinie Nr. 3) zu reduzieren, könne aus naturschutzfachlicher Sicht dem gegenständlichen Ansuchen nicht zugestimmt werden. Sollte im Zuge einer Interessenabwägung eine positive Entscheidung gefällt werden, so hätten zusätzliche Vorschreibungen zu erfolgen.
Von seiten der Gemeinde wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei befürwortet, da durch die Abhaltung der Veranstaltung bereits zu Beginn des Winters eine gute Eisbahn hergestellt werde, welche außerhalb der Motorsportveranstaltungen der Jugend der Gemeinde zur Verfügung stehe. Die permanente Lärmbelastung auf der Bundesstraße mache sicher mehr aus als die punktuelle Lärmbelastung während der Sportveranstaltungen.
Der Landesumweltanwalt sprach sich aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aus, wobei insbesondere auf die bereits bestehende Lärmbelastung durch die Bundesstraße verwiesen wurde.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte, daß die Lärmbelastung durch die Motorsportveranstaltung von den Einwohnern der Gemeinde sowie auch von den Anrainern des Sportplatzes größtenteils akzeptiert werde. Er kündigte an, die beschwerdeführende Partei werde sämtliche Anrainer der Rennstrecke befragen, ob sie die mit den Veranstaltungen verbundene Lärmbelastung akzeptierten, und bis spätestens 31. Mai 1991 eine entsprechende Unterschriftenliste der Behörde vorlegen. Entsprechende Vorschreibungen eines Kulturbau- oder Gewerbetechnikers würden akzeptiert werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Landesumweltanwaltes Folge gegeben, der Bescheid der BH behoben und die beantragte Bewilligung versagt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen, daß das abgegebene Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen weder den Erfahrungen des täglichen Lebens noch den Denkgesetzen widerspreche. Nachvollziehbar und gestützt auf eine lärmtechnische Stellungnahme sei dargelegt worden, daß die Lärmentwicklung während der Rennen und des Trainings die Grenze einer zumutbaren Störung bei weitem überschreite und somit die Eingriffe auf den Erholungwert als gravierend anzusehen seien. Die von der beschwerdeführenden Partei in Aussicht gestellte Unterschriftenliste der Anrainer, wonach die Motorsportveranstaltung großteils akzeptiert werde, sei bis zum eingeräumten Termin nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, daß die Lärmbelastung durch die Anrainer des Sportplatzes nicht akzeptiert werde. Aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens komme die belangte Behörde daher zur Ansicht, daß die beantragte Ausweisung des Sportplatzes zur Ausübung des Motorsportes tatsächlich eine Beeinträchtigung im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes darstelle. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a TirNSchG 1991 sei daher nicht zulässig. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, daß die Gemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Partei befürwortet habe. Die beschwerdeführende Partei habe darauf verwiesen, daß das beantragte Eisrennen in Mitteleuropa einen hohen Bekanntheitsgrad habe und das Rennen mit "internationaler Teilnehmeranzahl" abgewickelt werde. Beim gegenständlichen Rennen handle es sich um das einzige Eisrennen in Westösterreich. Diesen geltend gemachten Interessen sei entgegenzuhalten, daß die durch die Veranstaltungen verursachte Lärmentwicklung den Erholungswert sehr stark beeinträchtige. Zudem sei der Luftschadstoffausstoß nicht zu übersehen. Gerade in einem Transitland wie Tirol komme der Bewußtseinsbildung über die schädigenden Auswirkungen des Verkehrs ein besonderer Stellenwert zu. Auch die im November 1989 verabschiedete Resulution der Umweltminister der Alpenstaaten enthalte den Hinweis, daß die Durchführung von motorsportlichen Wettbewerben im besonders sensiblen Ökosystem der Alpen aus generalpräventiven Gründen eingedämmt werden solle. Ein Vergleich der Interessen ergebe somit, daß diese eindeutig zugunsten des Naturschutzes überwiegen würden. Die Herstellung einer guten Eisbahn für die Jugend der Gemeinde könne auch ohne Durchführung der Motorsportveranstaltungen realisiert werden. Das Fremdenverkehrsinteresse an der Veranstaltung sei bei den festgestellten Beeinträchtigungen zu vernachlässigen. Auch die Urlaubsgäste erwarteten sich, daß ihr Urlaub nicht durch Erregung erheblichen Lärms beeinträchtigt werde. Der beschwerdeführenden Partei sei es auch nicht gelungen, durch eine entsprechende Unterschriftenliste zu belegen, daß sich die Einwohner der Gemeinde mit der Abhaltung dieser Veranstaltung identifizierten. Die belangte Behörde gelange daher zur Auffassung, daß die langfristigen öffentlichen Interessen der Zielsetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Interessen überwiegen würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung seien im Beschwerdefall daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie der Landesumweltanwalt - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 lit. a TirNSchG 1991 ist im gesamten Landesgebiet die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 lit. f erteilt wurde, verboten.
§ 6 Abs. 1 lit. f sieht unter anderem für die dauernde Bereitstellung von Grundflächen zur Ausübung des Motorsports eine naturschutzrechtliche Bewilligung vor.
Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt (lit. a) oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen (lit. b).
Der mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebene § 1 TirNSchG 1991 bestimmt, daß dieses Gesetz zum Ziel hat, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft).
Die beschwerdeführende Partei rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde dem Beweisantrag bezüglich des Nichtvorliegens einer Lärmbelästigung für die Anrainer nicht nachgekommen sei. Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 9. April 1991 habe der Verhandlungsleiter selbst festgestellt, daß erst nach Vorliegen der Unterschriftenliste sowie ergänzender Vorschreibungen eines Kulturbau- oder Gewerbetechnikers das Verfahren abgeschlossen werde. Da zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Unterschriftenliste noch nicht vorgelegen sei, hätte die belangte Behörde das Verfahren nicht abschließen dürfen.
Unabhängig von der Frage, ob eine Unterschriftenliste überhaupt geeignet ist, ein naturschutzfachliches Gutachten zu widerlegen, wonach die Lärmentwicklung während der Rennen und des Trainings eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Natur bedeute, hat die beschwerdeführende Partei von sich aus die Vorlage einer entsprechenden Unterschriftenliste bis 31. Mai 1991 angeboten. Aus dieser sollte sich ergeben, daß die Veranstaltung von den Einwohnern bzw. den Anrainern größtenteils akzeptiert werde. Da das in Aussicht gestellte Beweismittel innerhalb der von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgeschlagenen Frist bei der belangten Behörde nicht einlangte, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese aufgrund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse das Berufungsverfahren abschloß und den angefochtenen Bescheid erließ (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1975, Zl. 704/73).
Die beschwerdeführende Partei behauptet ferner, in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden zu sein: Anläßlich der Akteneinsicht des Vertreters der beschwerdeführenden Partei am 19. August 1991 bei der belangten Behörde habe dieser feststellen müssen, daß der der Berufungsentscheidung zugrundeliegende Akt unvollständig gewesen sei. So habe der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Jänner 1991 an die BH, der Bescheid der BH vom 19. Februar 1991, die Berufungsschrift des Landesumweltanwaltes, das lärmtechnische Gutachten sowie das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gefehlt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der belangten Behörde die fehlenden Schriftstücke nicht bekannt gewesen seien; der angefochtene Bescheid sei daher unüberprüfbar.
Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Bei der vom Beschwerdeführer als Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht geltend gemachten Verfahrensverletzung handelt es sich der Sache nach um die Behauptung der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör. Eine solche Verletzung kommt schon begrifflich hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei selbst stammenden bzw. an sie gerichteten Schriftstücke (Antrag vom 2. Jänner 1991 an die BH und Bescheid der BH vom 19. Februar 1991) nicht in Frage. Die Berufungsschrift des Landesumweltanwaltes wurde der beschwerdeführenden Partei anläßlich ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 1991 nach Lage der Verwaltungsakten zugestellt. Nach Eröffnung der Verhandlung wurde die Berufungsschrift im übrigen vollinhaltlich verlesen (vgl. die Verhandlungsschrift vom 9. April 1991). Der Inhalt des von der Behörde erster Instanz eingeholten lärmtechnischen Gutachtens wurde anläßlich der mündlichen Verhandlung am 9. April 1991 vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich wiedergegeben. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen (gemeint ist dabei die im Rahmen der Verhandlung vor der BH abgegebene Stellungnahme des Sprengelarztes) ist dem dort anwesenden Vertreter der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gelangt. Der belangten Behörde selbst ist die Berufung des Landesumweltanwaltes und der gesamte Aktenvorgang der BH mit Schreiben vom 4. März 1991 nachweislich zur Kenntnis gelangt. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der Verwaltungsakt der BH samt Berufungserkenntnis dieser mit Schreiben vom 10. Juli 1991 wieder zurückgesendet. Im Beschwerdefall kann daher keine Rede davon sein, daß der belangten Behörde die Verwaltungsakten der BH bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Es trifft daher auch der daraus abgeleitete Vorwurf der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, laut einer im Berufungsakt erliegenden Verhandlungsschrift vom 19. Juli 1988 sei der damals bestellte sicherheits- und lärmtechnische Amtssachverständige anläßlich seiner Befragung zu einem völlig anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Frage einer Lärmimmission gekommen, ist zu erwidern, daß sich dieses Gutachten auf ein anderes Projekt, nämlich die Beurteilung einer Motocross-Strecke in den Auen, bezogen hat.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet die beschwerdeführende Partei, die Frage einer allfälligen Lärmbelastung durch die beantragten Rennen können nicht Gegenstand des naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens sein. Lediglich in Naturschutzgebieten sei jede erhebliche Lärmentwicklung untersagt.
Der oben wiedergegebene § 1 Abs. 1 TirNSchG 1991 zählt den Erholungswert ausdrücklich zu den Interessen des Naturschutzes. Zum Erholungswert eines Gebietes gehört auch das Fehlen erheblicher Immissionen, wie z.B. Lärm, Staub, Abgase.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die mit den Motorsportveranstaltungen verbundene Lärmbelastung als Beeinträchtigung des Erholungswertes der Natur wertete.
Der beschwerdeführenden Partei kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß das öffentliche Interesse an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigt. Nicht einmal die Beschwerde konkretisiert, warum die öffentlichen Interessen an der Durchführung der Veranstaltung bestehen sollen; sie begnügt sich mit dem im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführenden Hinweis auf die Stellungnahme der Gemeinde und des Fremdenverkehrsverbandes. Wenn die belangte Behörde das Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Lärmbelastung in Verbindung mit dem damit verbundenen Schadstoffausstoß höher wertete als die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Interessen, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden, zumal die beschwerdeführende Partei einen Beweis für ihre Behauptung, daß die Einwohner der Gemeinde bzw. die unmittelbaren Anrainer die beabsichtigten Veranstaltungen größtenteils akzeptierten, im Verwaltungsverfahren nicht erbracht hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die vom Tiroler Landesumweltanwalt eingebrachte Gegenschrift und das entsprechende Kostenbegehren waren zurückzuweisen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 92/10/0041).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100194.X00Im RIS seit
20.11.2000