TE Vfgh Beschluss 1992/2/24 B28/92

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Anordnungen von bzw Säumnis durch Strafvollzugsbedienstete sowie die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Nichtausschöpfung des durch §120 und §121 StVG eingeräumten Instanzenzuges (Beschwerdemöglichkeit); Nichtzuständigkeit des VfGH zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und Säumigkeit von Behörden

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1992 erhob der Einschreiter "Klage gegen das KG. Leoben wegen Nichteinhaltens der bestehenden Gesetze im Sinne des Strafgesetzbuches nach Paragraph 46 AbsI,3, und nach den allgemeinen Bestimmungen, dass Entscheidungen/Urteile udgl. Zeitgerecht getroffen werden sollten, sodaß dem Betroffenen eine Beschwerdefrist zuerkannt wird, gegen den Beschlüssen Einspruch zu erheben".

In der Begründung seiner Eingabe führt der Einschreiter aus, daß er aber "zugleich auch darauf hinweisen (müsse), dass mir von diesem Kreisgerichte schon in einem anderen Fall willkürliche Beschlüsse zugegangen sind, die paradoxerweise auch vom Oberlandesgericht Graz als übergeordnete Instanz syncron übernommen" worden seien, wodurch er sich gezwungen gesehen habe, die Menschenrechtskommission anzurufen. Es sei dabei anzumerken, daß er am 14. November 1991 über das Bundesministerium für Justiz einen abermaligen Antrag auf Verfahrensprüfung gestellt habe, indem er einen Fachbefund des LKH Leoben beigefügt habe, woraus "die wiederholten Pflichtverletzungen durch den Anstaltsarzt und das Vollzugsgericht Leoben ersichtlich" seien. Vom "BM.f.Justiz" habe er bis heute keine Empfangsbestätigung für die Bitte, das von ihm seiner Eingabe an den Bundesminister für Justiz beigelegte Schreiben an die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof postalisch weiterzuleiten.

Die "Klageerhebung" begründete der Einschreiter damit, daß gemäß §46 Abs1 und 3 StGB die zeitlichen Voraussetzungen für seine Entlassung aus dem Strafvollzug mit dem 11. November 1991 "durch die Urteile des LG.f. Strafsachen Wien vom 18.3. und 29.4.1991 (7 und 8monatiger Freiheitsentzug)" erfüllt gewesen seien; er sei jedoch am 18. Oktober 1991 vom Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Leoben willkürlich für die letzten 5 1/2 Monate der Strafe in die Strafvollzugsanstalt Stein überstellt worden; dort sei ihm sodann von der "hg.Anstaltsleitung" mitgeteilt worden, daß die Eingabe bezüglich §46 StGB vom Gefangenenhaus Leoben erfolgt sei und "daher von Rechtswegen ... hier nicht mehr eingegeben werden müsste". Er habe im Hinblick auf vorangegangene Vorfälle beim Kreisgericht Leoben trotzdem am 15. November 1991 eine Eingabe an das Kreisgericht Krems gerichtet, jedoch bis dato von beiden Vollzugsbehörden keine Benachrichtigung erhalten.

2. Soweit sich der Einschreiter mit seiner nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe gegen Maßnahmen und Anordnungen von Bediensteten des Gefangenenhauses des Kreisgerichtes Leoben oder der Strafvollzugsanstalt Stein wendet, ist darauf hinzuweisen, daß Strafgefangene gemäß §120 Strafvollzugsgesetz (StVG) sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Dies gilt auch für die Säumnis sowie für die Verweigerung einer begehrten Erledigung. Gegen jedes, Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und gegen jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen weiters die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfGH 28.6.1988, B953/88).

Soweit sich das Vorbringen des Einschreiters auf die bedingte Entlassung (§46 StGB) bezieht, ist festzuhalten, daß die Entscheidung über die bedingte Entlassung dem Vollzugsgericht obliegt. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, gegen gerichtliche Entscheidungen tätig zu werden. Ebensowenig steht dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit zu, gegen die Säumnis von Behörden einzuschreiten.

Die Eingabe war daher - insgesamt - wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B28.1992

Dokumentnummer

JFT_10079776_92B00028_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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