TE Vfgh Beschluss 1992/2/24 B738/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. November 1991, Z 91/05/0132, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH 27.2.1987 B818/86, 27.2.1990 B1113/89).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 9427/1982, VfGH 30.9.1991 B80/91).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B738.1991

Dokumentnummer

JFT_10079776_91B00738_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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