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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über den Antrag 1) des A und 2) des J, beide in N, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel der zu hg. 94/07/0009 eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 23. Juli 1993, Zl. LAS - 135/8-1993, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die von den Beschwerdeführern gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 23. Juli 1993, Zl. LAS - 135/8-1993, betreffend Anträge auf Übertragung von Heimweiderechten und agrarbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages, an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1993, B 1771/93, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Mit Verfügung vom 31. Jänner 1994 stellte der Verwaltungsgerichtshof die abgetretene Beschwerde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Ergänzung durch Erfüllung der im § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG vorgeschriebenen Inhaltserfordernisse einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zurück.
Mangels Befolgung dieses Mängelbeseitigungsauftrages stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom 19. April 1994, 94/07/0009, das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein.
Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel ihrer zu hg. 94/07/0009 protokollierten Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Erst durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 19. April 1994 hätten sie den Umstand der Erteilung des Mängelbeseitigungsauftrages vom 31. Jänner 1994 und des Unterlassens seiner Erfüllung entdeckt. Die allseits als äußerst beflissen und ordentlich bekannte Kanzleikraft ihrer Rechtsvertreter, welche bei diesem seit dem 1. Jänner 1986 anstandslos tätig sei, habe anstatt der dreiwöchigen Frist des Mängelbehebungsauftrages offensichtlich irrtümlich eine Frist von drei Monaten im Kanzleikalender eingetragen, welches Versehen wohl darauf zurückgeführt werden müsse, daß während der ersten Monate des Jahres 1994 der ansonsten tadellos und ordnungsgemäß geführte Kanzleibetrieb durch die Karenzierung einer anderen Kraft und die Einschulung einer neuen Kraft etwas ins Wanken geraten sei. Der Wiedereinsetzungsschrift der Antragsteller enthält die im Mängelbehebungsauftrag vom 31. Jänner 1994 erforderten Angaben im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG, die zurückgestellten Ausfertigungen der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sind dem Antrag allerdings nicht angeschlossen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen, wobei die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.
Ein Erfolg des vorliegend gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert schon an der Unzulänglichkeit der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung. Diese konnte sich naturgemäß nicht bloß auf die Ergänzung der an den Verfassungsgerichtshof gerichtet gewesenen Beschwerde im vorgenommenen Sinn beschränken, sondern hatte auch in der Wiedervorlage der zurückgestellten Ausfertigungen der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zu bestehen. Diese haben die Antragsteller aber unterlassen.
Darüber hinaus enthält das Sachvorbringen der Antragsteller zur Rechtfertigung ihres Antrages keinerlei Aussage dazu, in welcher Weise ihre Rechtsvertreter ihrer Überwachungspflicht der Kanzleikraft gegenüber nachzukommen pflegten. Eine solche Überwachungspflicht besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gegenüber verläßlichen Bediensteten, ihre Wahrnehmung war nach dem Sachvorbringen der Antragsteller umsomehr zu fordern, als sie selber zugestehen, daß ihr Kanzleibetrieb in den ersten Monaten des Jahres 1994 "etwas ins Wanken geraten" war. Das Fehlen jeglicher Angaben über eine grundsätzlich taugliche Weise der Erfüllung der gebotenen Überwachungspflicht mußte einem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages ebenso entgegenstehen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, 93/07/0137, zur gleich zu beurteilenden Rechtslage nach § 71 AVG mit weiteren Nachweisen) wie die unzureichende Nachholung der versäumten Prozeßhandlung.
Dem Antrag konnte demnach nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070069.X00Im RIS seit
20.11.2000