TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/21 91/07/0123

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

L66108 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Vorarlberg;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §472;
ServitutenablösungsG Vlbg 1921 §37 Abs1;
WWSGG §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 15. Juni 1991, Zl. LAS-510-324, betreffend Holzbezug (mitbeteiligte Partei: G in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Agrargemeinschaft Alpe A (AG) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes. Sie besteht gemäß § 1 ihrer Satzungen aus der Gesamtheit der Personen, denen Weiderechte am gemeinschaftlichen Eigentum zustehen. Zu diesen Personen zählt u. a. der Mitbeteiligte (in der Folge kurz: mP), der auch Besitzer einer Alphütte auf der Unteralpe A ist.

Zugunsten der AG lasten auf Waldbesitz der "Gemeinde T" (grundbücherlicher Eigentümer der belasteten Grundstücke ist jetzt die Beschwerdeführerin) Servitutsrechte des Holzbezuges und der Weide. In einer vor der K.K. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungskommission für Vorarlberg am 11. Dezember 1871 abgeschlossenen Vereinbarung der beteiligten Parteien wurde unter III. festgehalten, daß den Besitzern der Alpe I auf Grund uralter Übung das unbestrittene Recht zuerkannt wird, zur Deckung des jeweiligen Bedarfes von Brenn-, Bau- und Nutzholz für die Alpwirtschaft für Einhaltung und Herstellung der bestehenden Gebäude, Verzäunung etc. die entsprechenden Holzsortimente zu beziehen. Eine Ablösung dieser Rechte wurde damals als ganz untunlich angesehen, weshalb die Weide- und Holzungsrechte einer einverständlichen Regulierung unterzogen wurden. In Punkt B 5. der Modalitäten (Servitutenregulierungsurkunde vom 17. Jänner 1872) für den Holzbezug wurde festgehalten, daß die Verwendung der festgestellten Holzgattungen ausschließlich nur zum Alpenbedarfe zu geschehen hat und demnach zu anderen Zwecken selbst im Falle eines Guthabens kein Holz bezogen werden kann.

Auf Grund eines Ansuchens der mP um Schindelholz zur Deckung eines Stallgebäudes wandte sich der Obmann namens der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1989 an die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) mit dem Ersuchen, der Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung behilflich zu sein. Gegen das Ansuchen der mP werde eingewendet, daß der Stall schon seit zehn Jahren nicht mehr benutzt werde und kein Mistlager mehr vorhanden sei; die in dem Gebäude befindliche Wohnung werde verpachtet.

In der Folge konnte eine gütliche Einigung durch die ABB nicht herbeigeführt werden, weil die mP auf dem vollen Servitutsholzbezug beharrte. Mit Schreiben vom 4. März 1990 ersuchte die Beschwerdeführerin hierauf die ABB um bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit (vgl. dazu § 26 der Satzungen der Beschwerdeführerin).

Nach Einholung eines alpwirtschaftlichen Gutachtens, zu welchem Parteiengehör gewährt wurde, stellte die ABB mit Bescheid vom 12. November 1990 gemäß § 37 Abs. 1 des Vorarlberger Servituten-Ablösungsgesetzes, LGBl. Nr. 120/1921, fest,

"... daß die Alphütte Nr. 76, Bp. 53, KG T (Unteralpe der Alpe A) im Eigentum von G gemäß Servitutenregulierungsurkunde vom 17. Jänner 1872 für die Erhaltung des gesamten Gebäudes einschließlich des Schindeldaches berechtigt ist, das entsprechende Holz aus Grundstücken 258/1 und 566, KG T, zu beziehen."

Ausgehend von der im Spruch genannten Urkunde legte die ABB ihrer Entscheidung zugrunde, daß der Holzbezug nicht dem Grunde, sondern nur seinem Ausmaß nach bestritten werde. Nach dem eingeholten Gutachten liege es im alpwirtschaftlichen Interesse, wenn für die Alphütte der mP das gesamte benötigte Schindelholz ausgegeben werde. Dazu sei festzustellen, daß nach der grundbücherlichen Eintragung die Dienstbarkeit des Holzbezuges zum Betrieb der Alpwirtschaft und zur Erhaltung und Herstellung der bestehenden Gebäude u.a. eingetragen sei. Dies bedeute, daß die Gebäude bei einem Verfall für die Wiederherstellung zumindest im Umfang der Herstellung keinen Anspruch auf Holzbezug hätten. Es müsse daher im Interesse jedes Alpbesitzers gelegen sein, wenn er auf die Erhaltung seines Gebäudes achte, auch wenn nicht jedes Jahr eine alpwirtschaftliche Nutzung erfolge. Nach dem unbedenklichen Gutachten des alpwirtschaftlichen Sachverständigen liege der Weiterbestand des Gebäudes im Interesse der Alpwirtschaft. Eine allfällige Mietnutzung des Wohnteiles sei so lange vertretbar, als es dadurch zu keiner Beeinträchtigung oder Einschränkung der alpwirtschaftlichen Nutzung komme. Dies sei im Verfahren auch bisher nicht behauptet worden. Die ABB halte es daher für richtig, wenn das gesamte benötigte Schindelholz für die Alphütte an die mP ausgegeben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie Mängel des Gutachtens sowie das Fehlen einer Interessenabwägung geltend machte. Ferner stellte sie die Legitimation der mP zur Geltendmachung des Holzbezuges in Frage. Der Bescheid der ABB sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil er außer acht lasse, daß die Alphütte infolge Vermietung des Wohnteiles und Nichtbenutzung des Stalles überhaupt nicht mehr der Alpwirtschaft diene. Fremdenverkehrswirtschaftliche Zwecke widersprächen eindeutig dem Zweck des vorliegenden Servitutenrechtes.

Im Berufungsverfahren gaben die mP sowie der Obmann der AG ausführliche Stellungnahmen ab, zu welchen auch die ABB eine Äußerung erstattete.

Nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Juni 1991 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1991 gemäß § 1 ArgVG 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG und § 37 Abs. 1 des Servitutenablösungsgesetzes LGBl. Nr. 120/1921 die Berufung ab und bestätigte den Bescheid der ABB.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Darstellung des Verfahrensablaufes und der einschlägigen Bestimmungen aus, nicht die Agrargemeinschaft Alpe A, sondern die einzelnen Hüttenbesitzer selbst seien berechtigt, das Servitutsholz bei der Beschwerdeführerin anzusprechen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Servitutenregulierungsurkunde (Abschnitt III), wonach auf Grund uralter Übung den BESITZERN der Alpe I das Holzbezugsrecht zuerkannt werde, es decke sich aber auch mit der in der Berufungsverhandlung unbestritten gebliebenen langjährigen Praxis. Hauptfrage im Verfahren sei die Auslegung des Punktes 5. der Regulierungsurkunde, insbesondere die Frage, ob die Verwendung des Servitutsholzes "zum Alpenbedarfe" erfolge, wenn es der Eindeckung des gesamten Daches diene. Die Beschwerdeführerin vertrete offenbar die Ansicht, daß diese Bestimmung den Konfliktbereich zwischen alpwirtschaftlicher und fremdenverkehrswirtschaftlicher Nutzung zum Gegenstand habe. Nun sei es aber höchst unwahrscheinlich, daß ein derartiger Konflikt bereits vor ca. 120 Jahren in Vorarlberg überhaupt ein Problem dargestellt habe. Vielmehr sei anzunehmen, daß verhindert werden sollte, daß das Servitutsholz nach außen hin für die Alphütte beansprucht, tatsächlich aber anderswo (etwa für das Heimgut) verwendet werde. Im übrigen widerspreche die derzeitige Art der Vermietung der Hütte nicht den alpwirtschaftlichen Interessen oder dem Alpbedarf. Die mP habe unwidersprochen dargetan, daß sie auch den Wohnteil der Hütte verwenden könne, sobald und solange dies die alpwirtschaftliche Nutzung erfordere. Der Stallteil sei nicht vermietet und stehe zu seiner freien Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin angeführten technischen Hindernisse (Mistlager, Abort) könnten nicht ernsthaft als Hindernisse für die Nutzung des Stallteiles angesehen werden, zumal unwidersprochen geblieben sei, daß sie jederzeit mit Leichtigkeit und ohne Kosten behoben werden könnten. Schließlich habe auch der alpwirtschaftliche Sachverständige dargetan, daß die Erhaltung der gesamten Hütte im alpwirtschaftlichen Interesse stehe. Das Gutachten sei schlüssig, es sei auch von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht konkret angefochten worden. Der Sachverständige sei nicht befangen. Im übrigen stütze sich die belangte Behörde weniger auf das Gutachten als auf die historische und teleologische Auslegung der Regulierungsurkunde.

Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzungen der Alpe A sei im Falle der Verpachtung (gemeint offenbar: Pachtung) von Weiderechten und Stallraum darauf zu achten, daß zuerst in den eigenen Stallraum eingestellt werde und erst zusätzlich in den gepachteten Stallraum. Die allfällige Pachtung eines anderen Stalles durch die mP ohne Verwendung des eigenen Stalles würde zwar diesen Satzungen widersprechen, doch stehe diese Satzungsbestimmung mit der Frage des Holzbezugsrechtes für die gegenständliche Alphütte in keinem Zusammenhang.

Eine Unterteilung der Hütte in Wohn- und Stallteil sei der Regulierungsurkunde fremd, das Gebäude werde vielmehr in der Urkunde als Gesamtheit gesehen. Es gehe daher der Vorschlag, das Servitutsholz nur für den Stallteil bzw. erst nach Beendigung des Mietverhältnisses auch für den Wohnteil zur Verfügung zu stellen, nicht mit der Regulierungsurkunde konform. Da das Servitutsholz ohnehin für das Dach der gesamten Hütte zuzusprechen sei, sei es auch unerheblich, ob die Dachfläche des Stallteiles größer sei als jene des Wohnteils. Infolge des schlechten Zustandes des Daches sei es verständlich, daß das Dach bereits vor Abschluß dieses Verfahrens neu eingedeckt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten "aus der Servitutenregulierungsurkunde vom 17.1.1872 insbesonders aus der Bestimmung Pkt. III B Z. 5" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie, daß die mP persönlich zur Geltendmachung des Holzbezuges legitimiert gewesen sei; die Anspruchsberechtigung wäre vielmehr ausschließlich bei der AG gelegen gewesen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. In Punkt III der Servitutenregulierungsurkunde wird das Recht zum Holzbezug "auf Grund uralter Übung ... den Besitzern der Alpe I" zuerkannt. Etwas später heißt es in derselben Urkunde, zugleich stehe "denselben Besitzern" das unbestrittene Recht zu, in einem bestimmten Umfang ihr Vieh aufzutreiben und weiden zu lassen. Aus diesem Wortlaut ist nicht ersichtlich, daß die Geltendmachung dieser Rechte nur durch die AG und nicht vielmehr unmittelbar durch die einzelnen "Besitzer" erfolgen dürfe. Dies erscheint auch durchaus sinnvoll, weil die einzelnen Besitzer ihren Bedarf selbst am schnellsten erkennen und umfänglich abschätzen können; eine Einschaltung der Organe der AG kann hier keinen Vorteil, sondern nur Verzögerungen und Reibungsverluste mit sich bringen. Es ist daher wohl kein rechtlich unbegründeter Zufall, daß auch die langjährige und unbestrittene Praxis vom Recht der einzelnen Besitzer zur unmittelbaren Erhebung ihrer Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, wobei es rechtlich nicht entscheidend ist, ob nun der einzelne "Besitzer" oder die AG zivilrechtlich Eigentümer der einzelnen Alphütten ist.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, bei der gegebenen Sachlage mache der Beschwerdeführer zu Unrecht den Holzbedarf im vollen Umfang geltend, weil die beabsichtigte Schindeldeckung seiner Alphütte nicht "ausschließlich nur zum Alpenbedarfe" geschehe, zumal diese Hütte (jedenfalls ihr Wohnteil) zu Zwecken des Fremdenverkehrs vermietet und der Stall als solcher nicht verwendet werde. Auch hierin vermag die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.

Es handelt sich unbestritten um eine Alphütte mit Wohn- und Stallteil; ebenso unbestritten ist die mP nach wie vor in der Alpwirtschaft tätig. Auch eine - allenfalls nur vorübergehende - Nutzung der Alphütte zu anderen Zwecken vermag nichts daran zu ändern, daß diese Hütte auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit für Zwecke der Alpwirtschaft errichtet wurde und dafür auch unmittelbar wieder nutzbar gemacht werden kann. Dazu hat sich die belangte Behörde mit Recht auf die fachlich unbestritten gebliebenen Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen alpwirtschaftlichen Sachverständigen bezogen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu folgen, wonach im Gutachten ein Alpbedarf nicht begründet worden sei. Mit dem Eigentum an der Alphütte sind Weiderechte des Beschwerdeführers verbunden; daß er dessenungeachtet derzeit seinen Bedarf nach Einstellräumen für sein Vieh in einem - aus welchem Grund immer für ihn offenbar günstigeren - gepachteten Stall deckt, ändert nichts daran, daß der Beschwerdeführer diesen Bedarf nach wie vor hat und gegebenenfalls auch durch Verwendung der strittigen Alphütte decken können muß. Daß diese Hütte derzeit zumindest teilweise durch ihre fremdenverkehrsmäßige Nutzung auch auf andere Weise den "privaten" Interessen der mP dient, tut dem keinen Abbruch.

Zur Interpretation des Begriffes "Alpbedarf" durch die belangte Behörde ist noch einmal an die Formulierung des Punktes 5. der Modalitäten des Holzbezuges laut Regulierungsurkunde zu erinnern: Danach hat die Verwendung der festgestellten Holzgattungen ausschließlich zum Alpbedarfe zu geschehen, und es kann demnach zu anderen Zwecken selbst im Falle eines Guthabens kein Holz bezogen werden. Aus der Sicht der Entstehungszeit dieser Regulierungsurkunde waren mit "anderen Zwecken" zweifellos keine der Alpwirtschaft fremden Zwecke der Alphütte selbst gemeint. Die belangte Behörde hat vielmehr in schlüssiger und überzeugender Weise diese Formulierung dahin interpretiert, daß das zustehende Holz ausschließlich für die Alphütte, nicht aber für andere Objekte des Bezugsberechtigten zur Verfügung steht. Daß diese Alphütte jedoch schon jetzt und für alle Zeiten der alpwirtschaftlichen Nutzung entzogen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Die derzeitige teilweise Nutzung durch Vermietung des Wohnteils dieser Hütte steht ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung ebensowenig im Wege wie es allenfalls ein auch jahrelanges Leerstehen tun würde.

In ihren weiteren Beschwerdeausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den seit 1872 geänderten Bewirtschaftungsverhältnissen auseinander und kommt dabei - grob gesprochen - zu dem Ergebnis, daß heutzutage Alphütten mehr oder weniger überflüssig geworden seien; dies vor allem deshalb, weil die Alpen bereits mit Fahrzeugen aller Art erreicht werden und daher sowohl Vieh als auch Milchprodukte nach Bedarf transportiert werden könnten. Dies habe Alphütten als Wohngelegenheit gänzlich, Stallungen im Alpbereich weitgehend entbehrlich gemacht. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin diesbezügliches Tatsachenvorbringen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat und deshalb damit nunmehr bereits an dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot scheitern muß, erübrigten sich diesbezügliche Ermittlungen schon deshalb, weil auch die modernen Transportverhältnisse keineswegs ausschließen, daß eine Betreuung und Nutzung des Almviehs im Alpbereich nach wie vor nötig und jedenfalls nützlich ist. Im Ergebnis laufen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auf eine gänzliche Entbehrlichkeit sämtlicher in der Regulierungsurkunde genannter Alphütten für den Alpbedarf und damit auf eine völlige Entlastung der Beschwerdeführerin von ihren aus dieser Urkunde hervorgehenden Holzlieferungsverpflichtungen hinaus. Abgesehen davon, daß derartige Konsequenzen den Umfang des vorliegenden Verfahrens sprengen, lassen sie sich aus den erzielten Ermittlungsergebnissen keinesfalls ziehen. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich argumentiert, die Alphütten würden wegen mangelnden Alpbedarfes rascher verfallen, wodurch sich die Belastung der Beschwerdeführerin aus den Holznutzungsrechten sogar erhöht habe, ist ihr zu erwidern, daß dieses Vorbringen mit der im Beschwerdefall unbestrittenen tatsächlichen Nutzung durch Vermietung nicht in Einklang zu bringen ist, und daß die Beschwerdeführerin sich nach dieser Argumentation nur selbst schadet, wenn sie ihrer Holzabgabeverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, um dem raschen Verfall der Hütten zuvorzukommen.

Völlig am Thema des vorliegenden Verfahrens vorbei gehen schließlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Deckung des Holzbedarfes der Mitglieder der AG aus deren eigenem Waldbesitz. Die in der Servitutenregulierungsurkunde festgeschriebene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Holzbedarf der Mitglieder der AG für Zwecke der Alpwirtschaft zu decken, besteht nämlich völlig unabhängig davon, ob die Berechtigten über anderweitigen Holzbesitz verfügen und wie sie ihr eigenes Holz nutzen.

Die belangte Behörde hat daher weder für den Verfahrensausgang wesentliche Ermittlungen unterlassen noch hat sie die von ihr erzielten Ermittlungsergebnisse rechtlich unzutreffend gewürdigt. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070123.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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