Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0184Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von EB und GB in P, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und 2. in eventu für den Fall der Nichtstattgebung des vorhergehenden Antrages auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschlusses, Zl. 93/07/0148, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Gemäß § 46 VwGG wird dem unter hg. Zl. 93/07/0183 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1993, Zl. 3-30 B 173-93/1, nicht stattgegeben.
2. Gemäß § 45 VwGG wird dem unter hg. Zl. 93/07/0184 protokollierten Eventualantrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0148, abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragsteller begehrten mit Schreiben vom 23. Dezember 1993 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1993 betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die mit 29. Oktober 1993 datierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0148, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Für den Fall der Nichtstattgebung des vorstehenden Wiedereinsetzungsantrages begehrten die Antragsteller hilfsweise die Wiederaufnahme des durch Beschluß abgeschlossenen Verfahrens, hg. Zl. 93/07/0148, durch den Verwaltungsgerichtshof, insbesondere gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG. Begründend führen die Antragsteller aus, daß sie erst im Zeitpunkt der Zustellung des vorzitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 14. Dezember 1993 erfahren hätten, daß eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG durch den von Frau G. (Tochter der Antragsteller) gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht stattfinde und sie daher die vorstehenden Anträge "innerhalb offener Frist" (offenbar gemeint: ab Zustellung des vorzitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes) stellen würden. Die Antragsteller hätten aufgrund des an ihre Tochter gerichteten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993, Zl. VH 93/07/0012, der erst lange nach Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist (nämlich am 13. Oktober 1993) zugestellt worden sei, in vertretbarer Weise aus der Rechtsmittelbelehrung ableiten können, daß ihnen gegenüber eine solche Verlängerung der Beschwerdefrist stattfinde, wo sie noch dazu damals rechtlich unvertreten gewesen seien. Nach Ansicht der Antragsteller wäre der von der Tochter gestellte Verfahrenshilfeantrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen, da ihre Tochter nicht Partei des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Es wäre daher auch die "Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Art nicht anzuführen gewesen". Auch hätte der Verwaltungsgerichtshof in Form der Manuduktion "unter Hinweis auf den Inhalt des Verfahrenshilfeantrages und der beigelegten Urkunden ... unschwer" die Antragsteller (damals Beschwerdeführer) zur Stellung eines eigenen Verfahrenshilfeantrages bzw. zur Verbesserung innerhalb der offenen Frist anleiten können. Die Antragsteller seien daher durch ein unabwendbares Ereignis - insbesondere durch die "Rechtsmittelbelehrung" im Beschluß vom 23. September 1993 (offenbar gemeint: betreffend die Abweisung der von ihrer Tochter beantragten Verfahrenshilfe) - an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert worden und es falle ihnen höchstens ein Versehen minderen Grades zur Last.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d und e VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie bereits im hg. Beschluß vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0148, dargestellt, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark den Antragstellern am 3. August 1993 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, daß ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei und unter dem Titel "Hinweis" auf die Möglichkeit hingewiesen, "binnen 6 Wochen ab Bescheidzustellung" u.a. beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde einzubringen, die von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müsse. Die Beschwerdefrist wäre somit am 14. September 1993 - einem Werktag - abgelaufen.
Wenn die Antragsteller ihre verspätete Beschwerdeerhebung vom 29. Oktober 1993 (Datum der Postaufgabe) im Zuge ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem von ihrer Tochter, Frau G., gestellten Verfahrenshilfeantrag bzw. dem in diesem Zusammenhang im Rahmen des hg. Beschlusses vom 16. November 1993 ergangenen Hinweises des Verwaltungsgerichtshofes auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen 6-wöchiger Frist ab Zustellung des abweisenden Beschlusses zu rechtfertigen versuchen, ist dem entgegenzuhalten, daß die von der Tochter der Antragsteller in ihrem eigenen Namen gesetzte Prozeßhandlung (Stellung des Verfahrenshilfeantrages) nicht den Antragstellern selbst zugerechnet werden kann.
Ein Rechtsirrtum der Antragsteller ist nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG zu werten (siehe u.a. den hg. Beschluß vom 25. November 1993, Zl. 92/01/0969), weil die Antragsteller im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1993 ausdrücklich auf das Erfordernis der fristgerechten Erhebung der Beschwerde hingewiesen wurden und dieser Bescheid nur ihnen gegenüber erlassen wurde. Es ist daher auch nicht weiter vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob sich die Antragsteller auf einen erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist (nämlich erst am 13. Oktober 1993) ausschließlich an deren Tochter ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes auf Ablehnung der Gewährung von Verfahrenshilfe wegen ihrer Ansicht nach unrichtiger bzw. mißverständlicher Formulierung dieses Beschlusses hätten stützen können, da die Beschwerdefrist für die Antragsteller bereits am 14. September 1993 abgelaufen war.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt deswegen nicht vor, weil die dem verfahrensbeendenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993 zugrundeliegende Annahme einer Versäumung der Beschwerdefrist nicht irrig war. Diese Frist war versäumt.
Den vorliegenden Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie dem Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens war somit nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070183.X00Im RIS seit
03.04.2001