TE Vfgh Beschluss 1992/2/24 A6/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Bescheid
GebührenG 1957 §3 Abs2
GebührenG 1957 §14 TP5 und TP6
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
BAO §241 Abs2
WehrG 1990 §66, §68

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung entrichteter Gebühren für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof und Feststellung der Gebührenfreiheit wegen Unzulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. In einer mit Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen die Republik Österreich (Bund) begehrte der Kläger die Fällung des Urteils:

"1) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Beträge 240,- + 480,- + 90,- + 6,- öS samt gesetzlichen Zinsen seit 7.2.1990 sowie die Kosten dieses Rechtsstreits binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen,

2) die beklagte Partei ist schuldig, es wird festgestellt: a) für die klagende Partei besteht das Recht der Gebührenfreiheit von allen Gebühren und Abgaben (Rechtsgrundlage: §68, 66 WG)".

1.1.2. Begründend bringt der Kläger dazu im wesentlichen vor, die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs habe ihm als Beschwerdeführer "Stempelmarken" in der Höhe von zusammen 810 S und eine "Kopiengebühr" von zweimal 3 S für die Ablichtung eines Formulars und einer Beilage abverlangt. Der Verwaltungsgerichtshof zahle die - im Hinblick auf die §§66 und 68 WehrG - zu Unrecht eingeforderten Beträge nicht zurück.

1.2. Außerdem stellte der Kläger unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache.

2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2.1.2.1. Für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof und angeschlossene Beilagen sind - sofern nicht gemäß §61 VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt und der Einschreiter von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit wurde - feste Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten (s. §3 Abs2, §14 TP5 und 6 GebührenG 1957).

Nach §241 Abs2 BAO ist der so entrichtete Betrag von der zu seiner Erhebung zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht. Ein solcher Antrag kann nach Abs3 leg.cit. bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde. Über den hier mit Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühren ist somit durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen.

2.1.2.2. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines für die Anfertigung von Kopien bezahlten Betrags von 6 S wieder läßt sich aus den vom Einschreiter allein bezogenen §§66 und 68 WehrG rechtlich überhaupt nicht schlüssig ableiten.

2.1.3. Die "Feststellungsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil das "Recht der Gebührenfreiheit von allen Gebühren und Abgaben" nicht als vermögensrechtlicher Anspruch iSd Art137 B-VG angesehen werden kann.

2.2. Aus diesen Erwägungen war die Klage sogleich als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Demgemäß mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - da die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist - als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lita und c VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Gebühr (GebG), VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:A6.1991

Dokumentnummer

JFT_10079776_91A00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten