TE Vwgh Beschluss 1994/6/21 94/14/0061

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §217;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des Dr. A, Rechtsanwalt in V, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E & Co KG in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 19. April 1994, 145-2/93, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. September 1993 wurde über das Vermögen der im Spruch dieses Beschlusses genannten KG der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 33.484 S fest, weil der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 28. September 1993 eine Nachforderung von 1,674.194 S ergab, welche bereits am 10. Februar 1992 fällig gewesen ist.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, auf Grund des am 29. September 1993 eröffneten Konkurses über das Vermögen der KG sei die Festsetzung eines Säumniszuschlages gegenüber der Masse unzulässig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf § 21 Abs 1, 3 und 5 UStG sowie auf §§ 198 und 217 ff BAO mit der Begründung ab, aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wegen des am 29. September 1993 eröffneten Konkurses über das Vermögen der KG sei die Festsetzung eines Säumniszuschlages mit Wirksamkeit gegenüber der Masse unzulässig, könne für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. Nur bei Konkursforderungen, deren Fälligkeit NACH der Eröffnung des Konkurses eintrete, könne keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehen. Sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1991 als auch des damit zusammenhängenden Säumniszuschlages sei der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Konkurses verwirklicht worden, weshalb die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, "daß weder der erstinstanzliche Bescheid, noch die Berufungsentscheidung die bescheidmäßig der Konkursmasse auferlegte Abgabenverbindlichkeit (Säumniszuschlag) als quotenmäßig zu befriedigende Konkursforderung qualifizieren, sondern der Konkursmasse einen Leistungsbefehl auf Vollzahlung erteilten". Der Beschwerdeführer stellt ausdrücklich außer Streit, "daß die Republik Österreich als Abgabengläubiger Anspruch auf Zahlung .... eines Säumniszuschlages .... von 33.484 S hat".

Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen (subjektiv-öffentlichen) Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung wieder vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen.

Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, wird der Beschwerdeführer in seinem behaupteten Recht, nicht Vollzahlung leisten zu müssen, nicht verletzt, weil mit diesem Spruch NUR ein - dem Grund und der Höhe nach vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bekämpfter - Säumniszuschlag festgesetzt, nicht aber diese Abgabenschuld als Konkurs- oder Masseforderung qualifiziert worden ist. Die Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Abgabenschuld um eine Konkurs- oder Masseforderung handelt, ist jedenfalls nicht im Abgabenverfahren zu klären.

Daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, zeigt sich schon daraus, daß die belangte Behörde auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben wollte, keinen im Spruch anders lautenden Bescheid erlassen könnte.

Die im Beschwerdefall fehlende Möglichkeit einer Rechtsverletzung hat den Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zur Folge. Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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