TE Vfgh Beschluss 1992/2/24 B1197/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Nö GVG 1989 §17 Abs2
Nö GVG 1989 §22 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde als aussichtslos. Zurückweisung der Berufung der Verpflichteten des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen die Genehmigung des Zuschlags an die Meistbietende zu Recht erfolgt (vgl. E v 27.02.90, B1272-1276/89).

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission St. Pölten sprach mit Bescheid vom 20. Juni 1991, Z9-G-91350, aus, daß die Übertragung des Eigentums in einer näher bezeichneten Versteigerungssache an die Meistbietende den Bestimmungen des Nö. Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0, (im folgenden: Nö. GVG 1989) entspricht.

Die dagegen von der Einschreiterin (als verpflichteter Partei) erhobene Berufung wies die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung mit Bescheid vom 30. August 1991, Z VI/4-GV-H-12, unter Berufung auf §22 lita Nö. GVG 1989 als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigte Eingabe der Einschreiterin und behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums; in der Folge beantragte die Einschreiterin weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache.

II. 1. Nach §22 lita Nö. GVG 1989 kommt der verpflichteten Partei ein Berufungsrecht nur dann zu, wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission gemäß §17 Abs4 Nö. GVG 1989 ausspricht, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Im vorliegenden Fall hat die Grundverkehrs-Bezirkskommission mit Bescheid vom 20. Juni 1991 festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an die Meistbietende dem Nö. GVG 1989 entspricht. Demgemäß kommt der Einschreiterin ein Berufungsrecht gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht zu. Die belangte Behörde hat die Berufung daher zu Recht zurückgewiesen (vgl. zB VfSlg. 11210/1987, 12110/1989).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es auch ausgeschlossen, daß die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder - da Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides weder vorgebracht wurden noch der Verfassungsgerichtshof solche hegt - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden ist (vgl. dazu VfGH 27.2.1990 B1272-1276/89).

2. Damit erweist sich die von der Einschreiterin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtlos, sodaß ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1197.1991

Dokumentnummer

JFT_10079776_91B01197_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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