TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/22 93/01/0356

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
MRK Art3;
MRK Art5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. März 1993, Zl. UVS-02/31/00023/92, betreffend "Festnahme" am 11. März 1992, 24.00 Uhr und "Anhaltung" bis 12. März 1992,

17.50 Uhr, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird,

1. soweit sie sich gegen Absatz 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen,

2. im übrigen, (hinsichtlich der Absätze 2 und 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. März 1993 wurde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 und § 67c AVG über die Beschwerde "nach Art. 144 B-VG" vom 23. April 1992, die sich "auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit gemäß Art. 8 StGG" stützte, und nach deren Inhalt sich die Beschwerdeführerin "in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freiheit im Sinn des Art. 8 StGG verletzt" erachtete, weil sie am 11. März 1992 gegen 24.00 Uhr verhaftet und bis einschließlich 12. März 1992, 17.50 Uhr ohne richterlichen Haftbefehl in den Hafträumlichkeiten des Bezirkspolizeikommissariates Donaustadt festgehalten worden sei, die Verhaftung und Anhaltung auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes nach § 175 Abs. 1 StPO durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark daher verfassungswidrig gewesen sei, und in der sie den Antrag stellte, der Unabhängige Verwaltungssenat der Stadt Wien möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, "daß die Sicherheitsdirektion für Steiermark durch die am 11. März 1992, 24.00 Uhr verfügte Festnahme der Beschwerdeführerin und ihre Anhaltung bis 12. März 1992, 17.50 Uhr, diese in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit im Sinn des Art. 8 StGG verletzt" habe, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:

"Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festnahme der Beschwerdeführerin am 11. 3. 1992, 24.00 Uhr und ihre daran anschließende Anhaltung bis 12. 3. 1992, 1.00 Uhr, durch Organe des Bundesministers für Inneres richtet, gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die darüber hinausgehende Anhaltung der Beschwerdeführerin bis 12. 3. 1992, 17.50 Uhr wendet, wird sie gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von S 4.297,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr

"a) gesetzlich gewährleisteten Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale bestraft zu werden und

b) gesetzlich gewährleisteten Recht, daß die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat, verletzt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluß vom 20. September 1993, Zl. 93/10/0118, nach Hinweis auf die Art. 133 Z. 1 und 144 Abs. 1 B-VG und die von ihm - seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 17. Dezember 1988, Slg. Nr. 12821/A - vertretene Auffassung, er sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfach gesetzlich eingeräumter Rechte zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen jemand behaupte, in gesetzwidriger Weise festgenommen zu sein, auch für Beschwerden gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, in denen gemäß § 67c AVG über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen wird, für zuständig erachtet, sofern in der Beschwerde die Verletzung einer einfach gesetzlichen Norm behauptet wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen käme, wenn der angefochtene Bescheid nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Wahrnehmung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibe, sondern auch auf einfach gesetzlicher Ebene eingeräumte Rechte verletzt haben könnte. Dies sei jedoch im Hinblick auf den (durch den Antrag des dortigen Beschwerdeführers bestimmten) Rahmen des Abspruches des angefochtenen Bescheides nicht der Fall. Dieser spreche (insoweit dem Antrag des dortigen Beschwerdeführers entsprechend) ausschließlich über die Frage ab, ob der Beschwerdeführer durch die Ausübung von Zwangsgewalt in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 MRK und Art. 1 ff des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), verletzt worden sei. Danach habe der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur in (den ausschließlich geltend gemachten) verfassungsrechtlich gewährleisteten, nicht aber in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt werden können, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen gewesen sei.

Diese Erwägungen treffen in bezug auf Absatz 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides auch im vorliegenden Beschwerdefall zu. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, was insofern eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, daß sie sich hiebei allein auf Art. 8 StGG bezogen hat. Dementsprechend wurde auch mit dem angefochtenen Bescheid nur darüber abgesprochen, ob die Beschwerdeführerin durch die am 11. März 1992 gegen 24.00 Uhr ausgesprochene Festnahme und die daran anschließende Anhaltung bis 12. März 1993, 1.00 Uhr in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Zur Überprüfung dieses Bescheidausspruches auf seine Rechtmäßigkeit kommt aber dem Verwaltungsgerichtshof keine Zuständigkeit zu, anders als in jenen Fällen, in denen durch die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (Spruchpunkt 2) die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Sachentscheidung möglich wäre. Dazu ist aber auf den wörtlich wiedergegebenen Beschwerdepunkt zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 leg. cit. anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes IM RAHMEN DER GELTEND GEMACHTEN BESCHWERDEPUNKTE (§ 28 As. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 leg. cit. entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. 11525/A). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. 11283/A).

Ausgehend von den wörtlich wiedergegebenen Beschwerdepunkten ist die Beschwerdeführerin in den von ihr geltendgemachten Rechten nicht verletzt worden. Zum einen ist eine "Bestrafung" der Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Festnahme und Anhaltung nicht erfolgt.

Zum anderen entspricht der angefochtene Bescheid, der sich in übersichtlicher Weise in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes gliedert, den Erfordernissen des § 60 AVG, die allein Inhalt des zweiten Beschwerdepunktes darstellen, sodaß auf die Ausführungen zu dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt als nicht vom Beschwerdepunkt umfaßt, nicht einzugehen war.

Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde - soweit sie nicht als unzulässig zurückzuweisen war - als unbegründet, weshalb sie in diesem Umfange gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010356.X00

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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