TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/22 93/01/0969

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat duch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der M in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 1993, Zl. 4.332.855,3-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 1993 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 nicht stattgegeben und ausgesprochen, das Österreich der Beschwerdeführerin kein Asyl gewähre. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr selbst (und nicht nur ihrem Ehegatten) komme Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zu, sie hätte bei gehöriger Anleitung bereits im Verwaltungsverfahren behaupten können, selbst auch schwere Verfolgung erlitten zu haben, so ist ihr entgegenzuhalten, daß mit dem angefochtenen Berufungsbescheid - im Rahmen der "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG, also derjenigen Angelegenheit, über die auch die erste Behörde entschieden hat - lediglich über den von ihr gestellten Antrag auf Erstreckung der Asylgewährung gemäß § 4 AsylG 1991 abgesprochen worden ist. Wird in diesem Zusammenhang allerdings in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt, es sei ein Antrag auf "Asylgewährung nach dem Asylgesetz 1991" gestellt worden, so erweist sich dies nach dem Akteninhalt als unzutreffend, das sich aus diesem ergibt, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin Herr H am 16. September 1992 einen "Erstreckungsantrag gemäß § 4 AsylG 1991 für seine Frau M, bosnische Staatsbürgerin, 92 15.248-DAL, gestellt" habe. Es ist daher ein Abspruch der belangten Behörde über das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung nach §§ 1 Z. 1 und 3 AsylG 1991 bei der Beschwerdeführerin selbst ist nicht erfolgt. Die damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, weil die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bei Erledigung ihres Antrages gemäß § 4 AsylG 1991 als rechtlich ohne Belang ungeprüft geblieben ist.

Was aber die nach § 4 AsylG 1991 allein relevante Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin anlangt, so wurde diese von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. Jänner 1993 verneint, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin daher die Asylgewährung gemäß § 3 AsylG 1991 versagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, woran auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß dagegen bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, nichts zu ändern vermag. Eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin hätte zur Voraussetzung gehabt, daß ihrem Ehegatten Asyl gewährt worden wäre, was aber - unabhängig von einem allfälligen Erfolg der ihn betreffenden Beschwerde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht der Fall war.

Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010969.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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