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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat in seiner am 23. November 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde geltend gemacht, daß er am 14. Jänner 1993 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe und dieser bisher unerledigt geblieben sei. Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den von ihr in dieser Angelegenheit erlassenen Bescheid vom 13. Jänner 1994 vorgelegt, jedoch darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten abschließenden Parteiengehörs vorbehalten habe, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, und für den Fall der Nichtabgabe einer Stellungnahme dies so verstanden werden möge, daß er keinen schriftlichen Bescheid wünsche. Nach Auffassung der belangten Behörde liege daher keine Verzögerung der behördlichen Entscheidung vor und komme damit "auch eine Kostentragung durch die belangte Behörde nicht zum Tragen".
Die Richtigkeit dieses Vorbringens der belangten Behörde ergibt sich aus den betreffenden Verwaltungsakten insofern, als darin eine mit Mag. R von der Kanzlei des Beschwerdevertreters aufgenommene Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien, MA 61, vom 20. Oktober 1993 erliegt, wonach sich jener nach Kenntnisnahme des Ermittlungsergebnisses vorbehalten hat, binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, woran er den Satz angefügt hat: "Sollte innerhalb dieser Frist ha. keine Stellungnahme einlangen, so wolle dies so verstanden werden, daß kein schriftlicher Bescheid gewünscht wird", und als eine solche Stellungnahme in der Folge nicht erstattet worden ist.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist aber dieser Beschwerdefall mit jenem vergleichbar, der dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0307, zugrundelag. Die genannte, namens des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung vom 20. Oktober 1993 muß in diesem Sinne als ein Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit, solange nicht in der Folge eine anderslautende Erklärung abgegeben wird, und damit für diesen Zeitraum als Verzicht auf das mit der Antragstellung begründete Recht auf Entscheidung der Behörde gemäß Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG gedeutet werden. Es traf demnach die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde keine Entscheidungspflicht, sodaß sie eine solche auch nicht verletzt haben konnte, womit sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig erweist.
Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011333.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017