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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer über die Beschwerde der G in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1993, Zl. 4.277.570/7-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1993 wurde, in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. August 1992, der Asylantrag der Beschwerdeführerin - einer rumänischen Staatsangehörigen - vom 10. Juli 1989 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß in derselben, die Beschwerdeführerin betreffenden Angelegenheit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 17. August 1992 eine Erledigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. November 1989 und ein Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1992, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen jene Erledigung mangels Bescheidqualität zurückgewiesen wurde, vorangegangen sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß demnach das Verfahren am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängig war. Das bedeutet aber, daß gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1991 dieses Verfahren "nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen" war. Die genannte Bestimmung enthält keine Einschränkung dahingehend, daß sie nur auf solche Fälle Anwendung zu finden habe, in denen das Verfahren beim Bundesminister für Inneres weiterhin anhängig bleibt (wie dies auf Grund des § 20 Abs. 1 leg. cit., wonach der Bundesminister für Inneres über eine zulässige Berufung in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden hat, normalerweise zutreffen wird) und daher nur von ihm "zu Ende zu führen" ist. § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 kommt deshalb nicht zum Tragen, weil das Verfahren am 1. Juni 1992 nicht in erster Instanz anhängig war (vgl. zur Auslegung des § 25 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz leg. cit. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hat bei Erlassung des Bescheides vom 17. August 1992 jedoch nicht beachtet, daß gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 die für die Erledigung zuständige Asylbehörde erster Instanz das Bundesasylamt gewesen wäre.
Dadurch, daß die belangte Behörde bei der Entscheidung über die gegenständliche Berufung die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrgenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0729).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010469.X00Im RIS seit
20.11.2000